I.  Europa.  852  56.  Schweiz.

Es  bleibt  jedoch  der  Gesetzgebung  des  Bundes  vorbehalten,  über  diese  Stimmberechtigung
  einheitliche  Vorschriften  aufzustellen.

Art.  75.  Wahlfähig  als  Mitglied  des  Nationalrates  ist  jeder  stimmberechtigte
Schweizerbürger  weltlichen  Standes.

Art.  76.  Der  Nationalrat  wird  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  gewählt,  und  es
findet  jeweilen  Gesamterneuerung  statt.

Art.  77.  Die  Mitglieder  des  Ständerates,  des  Bundesrates  und  von  letzterem
gewählte  Beamte  können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Nationalrates  sein.

Art.  78.  Der  Nationalrat  wählt  aus  seiner  Mitte  für  jede  ordentliche  oder  außerordentliche
  Sitzung  einen  Präsidenten  und  Vicepräsidenten.

Dasjenige  Mitglied,  welches  während  einer  ordentlichen  Sitzung  die  Stelle  eines
Präsidenten  bekleidete,  ist  für  die  nächstfolgende  ordentliche  Sitzung  weder  als  Präsident
  noch  als  Vicepräsident  wählbar.  Das  gleiche  Mitglied  kann  nicht  während
zwei  unmittelbar  aufeinander  folgenden  ordentlichen  Sitzungen  Vicepräsident  sein.

Der  Präsident  hat  bei  gleich  geteilten  Stimmen  zu  entscheiden;  bei  Wahlen
übt  er  das  Stimmrecht  aus  wie  jedes  Mitglied.

Art.  79.  Die  Mitglieder  des  Nationalrates  werden  aus  der  Bundeskasse  entschädigt.

B.  Ständerat.

Art.  80.  Der  Ständerat  besteht  aus  44  Abgeordneten  der  Kantone.  Jeder
Kanton  wählt  zwei  Abgeordnete,  in  den  geteilten  Kantonen  jeder  Landesteil  einen
Abgeordneten.

Art.  81.  Die  Mitglieder  des  Nationalrates  und  des  Bundesrates  können  nicht
zugleich  Mitglieder  des  Ständerates  sein.

Art.  82.  Der  Ständerat  wählt  für  jede  ordentliche  oder  außerordentliche  Sitzung
aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und  Vicepräsidenten.

Aus  den  Abgeordneten  desjenigen  Kantons,  aus  welchem  für  eine  ordentliche
Sitzung  der  Präsident  gewählt  worden  ist,  kann  für  die  nächstfolgende  ordentliche
Sitzung  weder  der  Präsident  noch  der  Vicepräsident  gewählt  werden.

Abgeordnete  des  gleichen  Kantons  können  nicht  während  zwei  unmittelbar
aufeinander  folgenden  ordentlichen  Sitzungen  die  Stelle  eines  Vicepräsidenten
bekleiden.

Der  Präsident  hat  bei  gleich  geteilten  Stimmen  zu  entscheiden;  bei  Wahlen
übt  er  das  Stimmrecht  aus  wie  jedes  Mitglied.

Art.  83.  Die  Mitglieder  des  Ständerates  werden  von  den  Kantonen  entschädigt.

C.  Befugnisse  der  Bundesversammlung.

Art.  84.  Der  Nationalrat  und  der  Ständerat  haben  alle  Gegenstände  zu  behandeln,
welche  nach  Inhalt  der  gegenwärtigen  Verfassung  in  die  Kompetenz  des  Bundes
gehören  und  nicht  einer  andern  Bundesbehörde  zugeschieden  sind.

Art.  85.  Die  Gegenstände,  welche  in  den  Geschäftskreis  beider  Räte  fallen,
sind  insbesondere  folgende:

1.  Gesetze  über  die  Organisation  und  die  Wahlart  der  Bundesbehörden.