I.  Europa.  853  56.  Schweiz.

2.  Gesetze  und  Beschlüsse  über  diejenigen  Gegenstände,  zu  deren  Regelung  der
Bund  nach  Maßgabe  der  Bundesverfassung  befugt  ist.

3.  Besoldung  und  Entschädigung  der  Mitglieder  der  Bundesbehörden  und  der
Bundeskanzlei;  Errichtung  bleibender  Beamtungen  und  Bestimmungen  ihrer  Gehalte.

4.  Wahl  des  Bundesrates,  des  Bundesgerichtes,  des  Kanzlers,  sowie  des  Generals
der  eidgenössischen  Armee.

Der  Bundesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  auch  die  Vornahme  oder  Bestätigung
weiterer  Wahlen  der  Bundesversammlung  zu  übertragen.

5.  Bündnisse  und  Verträge  mit  dem  Auslande,  sowie  die  Gutheißung  von  Verträgen
  der  Kantone  unter  sich  oder  mit  dem  Auslande.  Solche  Verträge  der  Kantone
gelangen  jedoch  nur  dann  an  die  Bundesversammlung,  wenn  vom  Bundesrat  oder
einem  andern  Kanton  Einsprache  erhoben  wird.

6.  Maßregeln  für  die  äußere  Sicherheit,  für  Behauptung  der  Unabhängigkeit
und  Neutralität  der  Schweiz,  Kriegserklärungen  und  Friedensschlüsse.

7.  Garantie  der  Verfassungen  und  des  Gebietes  der  Kantone;  Intervention
infolge  der  Garantie;  Maßregeln  für  die  innere  Sicherheit,  für  Handhabung  von  Ruhe
und  Ordnung;  Amnestie  und  Begnadigung.

8.  Maßregeln,  welche  die  Handhabung  der  Bundesverfassung,  die  Garantie
der  Kantonalverfassungen,  die  Erfüllung  der  bundesmäßigen  Verpflichtungen  zum
Zwecke  haben.

9.  Verfügungen  über  das  Bundesheer.

10.  Aufstellung  des  jährlichen  Voranschlages  und  Abnahme  der  Staatsrechnung,
sowie  Beschlüsse  über  Aufnahme  von  Anlehen.

11.  Die  Oberaufsicht  über  die  eidgenössische  Verwaltung  und  Rechtspflege.

12.  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  des  Bundesrates  über  Administrativstreitigkeiten
  (Art.  113).

13.  Kompetenzstreitigkeiten  zwischen  Bundesbehörden.

14.  Revision  der  Bundesverfassung.

.Art.  86.  Die  beiden  Räte  versammeln  sich  jährlich  einmal  zur  ordentlichen
Sitzung  an  einem  durch  das  Reglement  festzusetzenden  Tage.

Sie  werden  außerordentlich  einberufen  durch  Beschluß  des  Bundesrates,  oder
wenn  ein  Vierteil  der  Mitglieder  des  Nationalrates  oder  fünf  Kantone  es  verlangen.

Art.  87,  Um  gültig  verhandeln  zu  können,  ist  die  Anwesenheit  der  absoluten
Mehrheit  der  Mitglieder  des  betreffenden  Rates  erforderlich.

Art.  88.  Im  Nationalrat  und  Ständerat  entscheidet  die  absolute  Mehrheit  der
Stimmenden.

Art.  89.  Für  Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse  ist  die  Zustimmung  beider
Räte  erforderlich.

Bundesgesetze,  sowie  allgemein  verbindliche  Bundesbeschlüsse,  die  nicht  dringlicher
  Natur  sind,  sollen  überdies  dem  Volke  zur  Annahme  oder  Verwerfung  vorgelegt
werden,  wenn  es  von  30,000  stimmberechtigten  Schweizerbürgern  oder  von  8  Kantonen
verlangt  wird.