I.  Europa.  854  56.  Schweiz.

Art.  90.  Die  Bundesgesetzgebung  wird  bezüglich  der  Formen  und  Fristen  der
Volksabstimmung  das  Erforderliche  feststellen.

Art.  91.  Die  Mitglieder  beider  Räte  stimmen  ohne  Instruktionen.

Art.  92.  Jeder  Rat  verhandelt  abgesondert.  Bei  Wahlen  (Art.  85,  Ziffer  4),  bei
Ausübung  des  Begnadigungsrechtes  und  für  Entscheidung  von  Kompetenzstreitigkeiten
  (Art.  85,  Ziffer  13)  vereinigen  sich  jedoch  beide  Räte  unter  der  Leitung  des
Präsidenten  des  Nationalrates  zu  einer  gemeinschaftlichen  Verhandlung,  so  daß  die
absolute  Mehrheit  der  stimmenden  Mitglieder  beider  Räte  entscheidet.

Art.  93.  Jedem  der  beiden  Räte  und  jedem  Mitgliede  derselben  steht  das  Vorschlagsrecht
  (die  Initiative)  zu.

Das  gleiche  Recht  können  die  Kantone  durch  Korrespondenz  ausüben.

Art.  94.  Die  Sitzungen  der  beiden  Räte  sind  in  der  Regel  öffentlich.

II.  Bundesrat.

Art.  95.  Die  oberste  vollziehende  und  leitende  Behörde  der  Eidgenossenschaft
ist  ein  Bundesrat,  welcher  aus  sieben  Mitgliedern  besteht.

Art.  96.  Die  Mitglieder  des  Bundesrates  werden  von  der  Bundesversammlung
aus  allen  Schweizerbürgern,  welche  als  Mitglieder  des  Nationalrates  wählbar  sind,
auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannt.  Es  darf  jedoch  nicht  mehr  als  ein  Mitglied
aus  dem  nämlichen  Kanton  gewählt  werden.

Nach  jeder  Gesamterneuerung  des  Nationalrates  findet  auch  eine  Gesamterneuerung
  des  Bundesrates  statt.

Die  in  der  Zwischenzeit  ledig  gewordenen  Stellen  werden  bei  der  nächstfolgenden
Sitzung  der  Bundesversammlung  für  den  Rest  der  Amtsdauer  wieder  besetzt.

Art.  97.  Die  Mitglieder  des  Bundesrates  dürfen  keine  andere  Beamtung,  sei
es  im  Dienste  der  Eidgenossenschaft,  sei  es  in  einem  Kantone  bekleiden,  noch  irgendeinen
  andern  Beruf  oder  Gewerbe  treiben.

Art.98.  Den  Vorsitz  im  Bundesrat  führt  der  Bundespräsident,  welcher,  sowie  auch
der  Vicepräsident,  von  den  vereinigten,  Räten  aus  den  Mitgliedern  desselben  für  die
Dauer  eines  Jahres  gewählt  wird.

Der  abtretende  Präsident  ist  für  das  nächstfolgende  Jahr  weder  als  Präsident,
noch  als  Vicepräsident  wählbar.  Das  gleiche  Mitglied  kann  nicht  während  zwei  unmittelbar
  auf  einander  folgenden  Jahren  die  Stelle  eines  Vicepräsidenten  bekleiden.

Art.  99.  Der  Bundespräsident  und  die  übrigen  Mitglieder  des  Bundesrates
beziehen  einen  jährlichen  Gehalt  aus  der  Bundeskasse.

Art.  100.  Um  gültig  verhandeln  zu  können,  müssen  wenigstens  vier  Mitglieder
des  Bundesrates  anwesend  sein.

Art.  101.  Die  Mitglieder  des  Bundesrates  haben  bei  den  Verhandlungen  der
beiden  Abteilungen  der  Bundesversammlung  beratende  Stimme  und  auch  das  Recht,
über  einen  in  Beratung  liegenden  Gegenstand  Anträge  zu  stellen.

Art.  102.  Der  Bundesrat  hat  innert  den  Schranken  der  gegenwärtigen  Verfassung
  vorzüglich  folgende  Befugnisse  und  Obliegenheiten:  =

1.  Er  leitet  die  eidgenössischen  Angelegenheiten,  gemäß  den  Bundesgesetzen
und  Bundesbeschlüssen.