I.  Europa.  855  56.  Schweiz.

2.  Er  hat  für  Beobachtung  der  Verfassung,  der  Gesetze  und  Beschlüsse  des
Bundes,  sowie  der  Vorschriften  eidgenössischer  Konkordate  zu  wachen;  er  trifft  zur
Handhabung  derselben  von  sich  aus  oder  auf  eingegangene  Beschwerde,  soweit  die
Beurteilung  solcher  Rekurse  nicht  nach  Art.  113  dem  Bundesgerichte  übertragen  ist,
die  erforderlichen  Verfügungen.

3.  Er  wacht  für  die  Garantie  der  Kantonalverfassungen.

4.  Er  schlägt  der  Bundesversammlung  Gesetze  und  Beschlüsse  vor  und  begutachtet
  die  Anträge,  welche  von  den  Räten  des  Bundes  oder  von  den  Kantonen  an
ihn  gelangen.

5.  Er  vollzieht  die  Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse,  die  Urteile  des  Bundesgerichts,
  sowie  die  Vergleiche  oder  schiedsrichterlichen  Sprüche  über  Streitigkeiten
zwischen  Kantonen.

6.  Er  hat  diejenigen  Wahlen  zu  treffen,  welche  nicht  der  Bundesversammlung
und  dem  Bundgerichte  oder  einer  andern  Behörde  übertragen  werden.

7.  Er  prüft  die  Verträge  der  Kantone  unter  sich  oder  mit  dem  Auslande  und
genehmigt  dieselben,  sofern  sie  zulässig  sind  (Art.  85,  Ziffer  5).

8.  Er  wahrt  die  Interessen  der  Eidgenossenschaft  nach  außen,  wie  namentlich
ihre  völkerrechtlichen  Beziehungen,  und  besorgt  die  auswärtigen  Angelegenheiten
überhaupt.

9.  Er  wacht  für  die  äußere  Sicherheit,  für  die  Behauptung  der  Unabhängigkeit
und  Neutralität  der  Schweiz.

10.  Er  sorgt  für  die  innere  Sicherheit  der  Eidgenossenschaft,  für  Handhabung
von  Ruhe  und  Ordnung.

11.  In  Fällen  von  Dringlichkeit  ist  der  Bundesrat  befugt,  sofern  die  Räte  nicht
versammelt  sind,  die  erforderliche  Truppenzahl  aufzubieten  und  über  solche  zu  verfügen,
  unter  Vorbehalt  unverzüglicher  Einberufung  der  Bundesversammlung,  sofern
die  aufgebotenen  Truppen  zweitausend  Mann  übersteigen  oder  das  Aufgebot  länger
als  drei  Wochen  dauert.

12.  Er  besorgt  das  eidgenössische  Militärwesen  und  alle  Zweige  der  Verwaltung,
welche  dem  Bunde  angehören.

13.  Er  prüft  die  Gesetze  und  Verordnungen  der  Kantone,  welche  seiner  Genehmigung
  bedürfen;  er  überwacht  diejenigen  Zweige  der  Kantonalverwaltung,  welche
seiner  Aufsicht  unterstellt  sind.

14.  Er  sorgt  für  die  Verwaltung  der  Finanzen  des  Bundes,  für  die  Entwerfung
des  Voranschlages  und  die  Stellung  der  Rechnungen  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  des  Bundes.

15.  Er  hat  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  aller  Beamten  und  Angestellten
  der  eidgenössischen  Verwaltung.

16.  Er  erstattet  der  Bundesversammlung  jeweilen  bei  ihrer  ordentlichen  Sitzung
Rechenschaft  über  seine  Verrichtungen,  sowie  Bericht  über  den  Zustand  der  Eidgenossenschaft
  im  Innern  sowohl  als  nach  außen,  und  wird  ihrer  Aufmerksamkeit
diejenigen  Maßregeln  empfehlen,  welche  er  zur  Beförderung  gemeinsamer  Wohlfahrt
für  dienlich  erachtet.