I.  Europa.  856  56.  Schweiz.

Er  hat  auch  besondere  Berichte  zu  erstatten,  wenn  die  Bundesversammlung
oder  eine  Abteilung  derselben  es  verlangt.

Art.  103.  Die  Geschäfte  des  Bundesrates  werden  nach  Departementen  unter
die  einzelnen  Mitglieder  verteilt.  Diese  Einteilung  hat  aber  einzig  zum  Zweck,  die
Prüfung  und  Besorgung  der  Geschäfte  zu  fördern;  der  jeweilige  Entscheid  geht  von
dem  Bundesrate  als  Behörde  aus.

Art.  104.  Der  Bundesrat  und  seine  Departemente  sind  befugt,  für  besondere
Geschäfte  Sachkundige  beizuziehen.

III.  Bundeskanzlei.

Art.  105.  Eine  Bundeskanzlei,  welcher  ein  Kanzler  vorsteht,  besorgt  die  Kanzleigeschäfte
  bei  der  Bundesversammlung  und  beim  Bundesrat.

Der  Kanzler  wird  von  der  Bundesversammulng  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren
jeweilen  gleichzeitig  mit  dem  Bundesrat  gewählt.

Die  Bundeskanzlei  steht  unter  der  besondern  Aufsicht  des  Bundesrates.

Die  nähere  Organisation  der  Bundeskanzlei  bleibt  der  Bundesgesetzgebung
vorbehalten.

IV.  Organisation  und  Befugnisse  des  Bundesgericht.

Art.  106.  Zur  Ausübung  der  Rechtspflege,  soweit  dieselbe  in  den  Bereich  des
Bundes  fällt,  wird  ein  Bundesgericht  aufgestellt.

Für  Beurteilung  von  Straffällen  (Art.  112)  werden  Schwurgerichte  (Jury)  gebildet.

Art.  107.  Die  Mitglieder  des  Bundesgerichts  und  die  Ersatzmänner  werden
von  der  Bundesversammlung  gewählt.  Bei  der  Wahl  derselben  soll  darauf  Bedacht
genommen  werden,  daß  alle  drei  Nationalsprachen  vertreten  seien.

Das  Gesetz  bestimmt  die  Organisation  des  Bundesgerichtes  und  seiner  Abteilungen,
  die  Zahl  der  Mitglieder  und  Ersatzmänner,  deren  Amtsdauer  und  Besoldung.

Art.  108.  In  das  Bundesgericht  kann  jeder  Schweizerbürger  ernannt  werden,
der  in  den  Nationalrat  wählbar  ist.

Die  Mitglieder  der  Bundesversammlung  und  des  Bundesrates  und  die  von  diesen
Behörden  gewählten  Beamten  können  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  des  Bundesgerichtes
Bein.

Die  Mitglieder  des  Bundesgerichtes  dürfen  keine  andere  Beamtung,  sei  es  im
Dienste  der  Eidgenossenschaft,  sei  es  in  einem  Kantone,  bekleiden,  noch  irgend  einen
andern  Beruf  oder  Gewerbe  treiben.

Art.  109.  Das  Bundesgericht  bestellt  seine  Kanzlei.

Art.  110.  Das  Bundesgericht  beurteilt  zivilrechtliche  Streitigkeiten:

1.  zwischen  dem  Bunde  und  den  Kantonen;

2.  zwischen  dem  Bunde  einerseits  und  Korporationen  oder  Privaten  andererseits,
wenn  der  Streitgegenstand  eine  durch  die  Bundesgesetzgebung  zu  bestimmende
Bedeutung  hat  und  wenn  diese  Korporationen  oder  Privaten  Kläger  sind;

3.  zwischen  den  Kantonen  unter  sich;

4.  zwischen  den  Kantonen  einerseits  und  Korporationen  oder  Privaten  andererseits,
  wenn  der  Streitgegenstand  von  einer  durch  die  Bundesgesetzgebung  zu  bestimmenden
  Bedeutung  ist  und  eine  Partei  es  verlangt.