I.  Europa.  857  56.  Schweiz.

Das  Bundesgericht  urteilt  ferner  über  Anstände  betreffend  Heimatlosigkeit,
sowie  über  Bürgerrechtsstreitigkeiten  zwischen  Gemeinden  verschiedener  Kantone.

Art.  111.  Das  Bundesgericht  ist  verpflichtet,  die  Beurteilung  auch  anderer
Fälle  zu  übernehmen,  wenn  dasselbe  von  beiden  Parteien  angerufen  wird  und  der
Streitgegenstand  von  einer  durch  die  Bundesgesetzgebung  zu  bestimmenden  Bedeutung
  ist.

Art.  112.  Das  Bundesgericht  urteilt  mit  Zuziehung  von  Geschwornen,  welche
über  die  Tatfrage  absprechen,  in  Straffällen:

1.  über  Hochverrat  gegen  die  Eidgenossenschaft,  Aufruhr  und  Gewalttat  gegen
die  Bundesbehörden;

2.  über  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  das  Völkerrecht.

3.  über  politische  Verbrechen  und  Vergehen,  die  Ursache  oder  Folge  derjenigen
Unruhen  sind,  durch  welche  eine  bewaffnete  eidgenössische  Intervention  veranlaßt
wird,  und

4.  in  Fällen,  wo  von  einer  Bundesbehörde  die  von  ihr  ernannten  Beamten  ihm
zur  strafrechtlichen  Beurteilung  überwiesen  werden.

Art.  113.  Das  Bundesgericht  urteilt  ferner:

1.  über  Kompetenzkonflikte  zwischen  Bundesbehörden  einerseits  und  Kantonalbehörden
  andererseits;

2.  über  Streitigkeiten  staatsrechtlicher  Natur  zwischen  Kantonen;

3.  über  Beschwerden  betreffend  Verletzung  verfassungsmäßiger  Rechte  der
Bürger,  sowie  über  solche  von  Privaten  wegen  Verletzung  von  Konkordaten  und
Staatsverträgen.

Vorbehalten  sind  die  durch  die  Bundesgesetzgebung  näher  festzustellenden
Administrativstreitigkeiten.

In  allen  diesen  Fällen  sind  jedoch  die  von  der  Bundesversammlung  erlassenen
Gesetze  und  allgemein  verbindlichen  Beschlüsse,  sowie  die  von  ihr  genehmigten
Staatsverträge  für  das  Bundesgericht  maßgebend.

Art.  114.  Es  bleibt  der  Bundesgesetzgebung  überlassen,  außer  den  in  den
Artikeln  110,  112  und  113  bezeichneten  Gegenständen  auch  noch  andere  Fälle
in  die  Kompetenz  des  Bundesgerichtes  zu  legen,  insbesondere  die  Befugnisse  festzustellen,
  welche  ihm  nach  Erlassung  der  im  Artikel  64  vorgesehenen  eidgenössischen
Gesetze  behufs  einheitlicher  Anwendung  derselben  zu  übertragen  sind.

V.  Verschiedene  Bestimmungen.

Art.  115.  Alles,  was  sich  auf  den  Sitz  der  Bundesbehörden  bezieht,  ist  Gegenstand
  der  Bundesgesetzgebung.

Art.  116.  Die  drei  Hauptsprachen  der  Schweiz,  die  deutsche,  französische  und
italienische,  sind  Nationalsprachen  des  Bundes.

Art.  117.  Die  Beamten  der  Eidgenossenschaft  sind  für  ihre  Geschäftsführung

verantwortlich.  Ein  Bundesgesetz  wird  diese  Verantwortlichkeit  näher  bestimmen.
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