I.  Europa.  858  56.  Schweiz.

Dritter  Abschnitt!.  Revision  der  Bundesverfassung.

Art.  118.  Die  Bundesverfassung  kann  jederzeit  ganz  oder  teilweise  revidiert
werden.  .

Art.  119.  Die  Totalrevision  geschieht  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung.

Art.  120.  Wenn  eine  Abteilung  der  Bundesversammlung  die  Totalrevision
beschließt  und  die  andere  nicht  zustimmt,  oder  wenn  fünfzigtausend  stimmberechtigte
Schweizerbürger  die  Totalrevision  der  Bundesverfassung  verlangen,  so  muß  im  einen
wie  im  andern  Falle  die  Frage,  ob  eine  solche  stattfinden  soll  oder  nicht,  dem  schweizerischen
  Volke  zur  Abstimmung  vorgelegt  werden.

Sofern  in  einem  dieser  Fälle  die  Mehrheit  der  stimmenden  Schweizerbürger
über  die  Frage  sich  bejahend  ausspricht,  so  sind  beide  Räte  neu  zu  wählen,  um  die
Totalrevision  an  die  Hand  zu  nehmen.

Art.  121.  Die  Partialrevision  kann  sowohl  auf  dem  Wege  der  Volksanregung
(Initiative)  als  der  Bundesgesetzgebung  vorgenommen  werden.

Die  Volksanregung  umfaßt  das  von  fünfzigtausend  stimmberechtigten  Schweizerbürgern
  gestellte  Begehren  auf  Erlaß,  Aufhebung  oder  Abänderung  bestimmter  Artikel
der  Bundesverfassung.

Wenn  auf  dem  Wege  der  Volksanregung  mehrere  verschiedene  Materien  zur
Revision  oder  zur  Aufnahme  in  die  Bundesverfassung  vorgeschlagen  werden,  so  hat
jede  derselben  den  Gegenstand  eines  besonderen  Initiativbegehrens  zu  bilden.

Die  Initiativbegehren  können  in  der  Form  der  allgemeinen  Anregung  oder  des
ausgearbeiteten  Entwurfs  gestellt  werden.

Wenn  ein.  solches  Begehren  in  Form  der  allgemeinen  Anregung  gestellt  wird
und  die  eidgenössischen  Räte  mit  demselben  einverstanden  sind,  so  haben  sie  die
Partialrevisoin  im  Sinne  der  Initianten  auszuarbeiten  und  dieselbe  dem  Volke  und
den  Ständen  zur  Annahme  oder  Verwerfung  vorzulegen.  Stimmen  die  eidgenössischen
Räte  dem  Begehren  nicht  zu,  so  ist  die  Frage  der  Partialrevision  dem  Volke  zur  Abstimmung
  zu  unterbreiten  und,  sofern  die  Mehrheit  der  stimmenden  Schweizerbürger
sich  bejahend  ausspricht,  die  Revision  von  der  Bundesversammlung  im  Sinne  des
Volksbeschlusses  an  die  Hand  zu  nehmen.

Wird  das  Begehren  in  Form  eines  ausgearbeiteten  Entwurfes  gestellt,  und  stimmt
die  Bundesversammlung  demselben  zu,  so  ist  der  Entwurf  dem  Volke  und  den  Ständen
zur  Annahme  oder  Verwerfung  vorzulegen.  Im  Falle  der  Nichtzustimmung  kann  die
Bundesversammlung  einen  eigenen  Entwurf  ausarbeiten  oder  die  Verwerfung  des
Vorschlages  beantragen  und  ihren  Entwurf  oder  Verwerfungsantrag  gleichzeitig  mit
dem  Initiativbegehren  der  Abstimmung  des  Volkes  und  der  Stände  unterbreiten.

Art.  122.  Über  das  Verfahren  bei  den  Volksbegehren  und  den  Abstimmungen
betreffend  Revision  der  Bundesverfassung  wird  ein  Bundesgesetz  das  Nähere
bestimmen.

3  Revidierter  Abschnitt.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  5.  Juli  1891.  In
Kraft  seit  29.  Juli  1891.