I.  Europa.  859  56.  Schweiz.

Art.  123.  Die  revidierte  Bundesverfassung,  beziehungsweise  der  revidierte  Teil
derselben,  treten  in  Kraft,  wenn  sie  von  der  Mehrheit  der  an  der  Abstimmung  teilnehmenden
  Bürger  und  von  der  Mehrheit  der  Kantone  angenommen  sind.

Bei  Ausmittlung  der  Mehrheit  der  Kantone  wird  die  Stimme  eines  Halbkantons
als  halbe  Stimme  gezählt.

Das  Ergebnis  der  Volksabstimmung  in  jedem  Kantone  gilt  als  Standesstimme
desselben.

Übergangsbestimmungen.

Art.  1.  In  betreff  der  Verwendung  der  Zoll-  und  Posteinnahmen  bleiben  die
bisherigen  Verhältnisse  unverändert,  bis  der  Übergang  der  bis  jetzt  von  den  Kantonen
getragenen  Militärlasten  auf  den  Bund  sich  vollzieht.

Außerdem  ist  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung  zu  bewirken,  daß  denjenigen
  Kantonen,  für  welche  die  durch  die  Artikel  20,.30,  36,  zweites  Alinea,  und  42e,
herbeigeführten  Veränderungen  im  Gesamtergebnisse  eine  fiskalische  Einbuße  zur
Folge  haben,  diese  Einbuße  nicht  auf  einmal  in  ihrem  vollen  Umfange,  sondern  nur
allmählich  während  einer  Übergangsperiode  von  einigen  Jahren  erwachse.

Diejenigen  Kantone,  welche  sich  bis  zum  Zeitpunkte,  in  welchem  der  Artikel  20
in  Kraft  tritt,  mit  den  ihnen  durch  die  bisherige  Bundesverfassung  und  die  Bundesgesetze
  obliegenden  militärischen  Leistungen  im  Rückstande  befinden,  sind  verpflichtet,
diese  Leistungen  auf  eigene  Kosten  nachzuholen.  |

Art.  2.  Diejeingen  Bestimmungen  der  eidgenössischen  Gesetzgebung,  der  Konkordate,
  der  kantonalen  Verfassungen  und  Gesetze,  welche  mit  der  neuen  Bundesverfassung
  im  Widerspruch  stehen,  treten  mit  Annahme  derselben,  beziehungsweise  der
Erlassung  der  darin  in  Aussicht  genommenen  Bundesgesetze  außer  Kraft.

Art.  3.  Die  neuen  Bestimmungen  betreffend  die  Organisation  und  die  Befugnisse
des  Bundesgerichtes  treten  erst  nach  Erlassung  der  bezüglichen  Bundesgesetze  in  Kraft.

Art.  4  Den  Kantonen  wird  zur  Einführung  der  Unentgeltlichkeit  des  öffentlichen
  Primarunterrichts  (Art.  27)  eine  Frist  von  fünf  Jahren  eingeräumt.

Art.  5.  Personen,  welche  den  wissenschaftlichen  Berufsarten  angehören,  und
welche  bis  zum  Erlasse  der  im  Artikel  33  vorgesehenen  Bundesgesetzgebung  von  einem
Kanton  oder  von  einer,  mehrere  Kantone  repräsentierenden  Konkordatsbehörde  den
Ausweis  der  Befähigung  erlangt  haben,  sind  befugt,  ihren  Beruf  in  der  ganzen  Eidgenossenschaft
  auszuüben.

Art.  61.  Wenn  vor  Ende  des  Jahres  1890  ein  Bundesgesetz  im  Sinne  des  Artikels
32bis  eingeführt  wird,  so  fallen  schon  mit  dessen  Inkrafttreten  die  von  den  Kantonen

!  Neuer  Artikel.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  25.  Oktober  1885.  In  Kraft
mit  dem  22.  Dezember  1885.

Nota.  Gemäß  dem  ersten  Absatz  dieses  Artikels  6  und  Bundesratsbeschluß  vom  15.  Juli
1887,  betreffend  den  successiven  Vollzug  der  einzelnen  Teile  des  Bundesgesetzes  vom  23.  Dezember
1886  (Amtliche  Sammlung,  Neue  Folge,  Band  X,  Seite  60  ff.,  155  ff.),  sind  die  von  den  Kantonen
und  Gemeinden  nach  Art.  32  der  Bundesverfassung  bezogenen  Eingangsgebühren  auf  geistige
Getränke  mit  dem  1.  September  1887  dahingefallen.  Damit  sind  Art.  32  und  Art.  31,  Litt.a,
soweit  sie  sich  auf  Eingangsgebühren  für  Wein  und  andere  geistige  Getränke  beziehen,  außer
Kraft  gesetzt.

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