I.  Europa.  860  56.  Schweiz.

und  Gemeinden  nach  Artikel  32  bezogenen  Eingangsgebühren  auf  geistigen  Getränken
dahin.

Wenn  in  diesem  Falle  die  auf  die  einzelnen  Kantone  und  Gemeinden  berechneten
Anteile  an  der  zur  Verteilung  kommenden  Summe  nicht  hinreichen  würden,  um  die
dahingefallenen  Gebühren  auf  geistigen  Getränken  nach  dem  durchschnittlichen
jährlichen  Nettoertrage  in  den  Jahren  1880  bis  und  mit  1884  zu  ersetzen,  so  wird  den
betroffenen  Kantonen  und  Gemeinden  bis  Ende  des  Jahres  1890  der  daherige  Ausfall
an  derjenigen  Summe  gedeckt,  welche  den  übrigen  Kantonen  nach  der  Volkszahl
zukommen  würde,  und  erst  der  Rest  auf  die  letzteren  nach  ihrer  Volkszahl  verteilt.

Außerdem  ist  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung  zu  bewirken,  daß  denjenigen
  Kantonen  oder  Gemeinden,  für  welche  das  Inkrafttreten  dieses  Beschlusses
eine  fiskalische  Einbuße  zur  Folge  haben  kann,  diese  Einbuße  nicht  auf  einmal  in
ihrem  vollen  Umfange,  sondern  nur  allmählich  bis  zum  Jahre  1895  erwachse.  Die
hierzu  erforderlichen  Entschädigungssummen  sind  vorweg  aus  den  im  Artikel  32bis,
Alinea  4,  bezeichneten  Reineinnahmen  zu  entnehmen.

Also  dem  Volke  und  den  Ständen  vorzulegen  beschlossen  vom  Nationalrate,

Bern,  den  31.  Januar  1874.  Der  Präsident:  Ziegler.
Der  Protokollführer:  Schieß.
Also  dem  Volke  und  den  Ständen  vorzulegen  beschlossen  vom  Ständerate,
Bern,  den  31.  Januar  1874.  Der  Präsident:  A.  Kopp.
Der  Protokollführer:  J.  L.  Lütscher.

Bundesbeschluß  betreffend  die  Erwahrung  der  Abstimmung  über  die  am  31.  Januar  1874  vorgelegte
rovidierte  Bundesverfassung.  (Vom  29.  Mai  1874.)

Die  Bundesversammlung  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft,  nach  Einsicht  der  Protokolle
  über  die  Sonntags  den  19.  April  1874  stattgehabte  Abstimmung  des  Schweizervolkes  über
die  durch  Bundesgesetz  vom  31.  Januar  1874  vorgelegte  revidierte  Bundesverfassung;

nach  Kenntnisnahme  der  von  den  zuständigen  kantonalen  Behörden  in  Beziehung  auf  die
über  die  abzugebende  Standesstimme  eingelangten  Erklärungen;

nach  Einsicht  einer  Botschaft  des  Bundesrates  vom  20.  Mai  1874,

aus  welchen  Aktenstücken  es  sich  ergibt:

a.  in  Beziehung  auf  die  Volksabstimmung  erklärten  sich

für  Annahıne  für  Verwerfung
der  Vorlage

im  Kanton  Zürich  .  .  .  ..  ee...  61,779  3,516
PR  »  Ben  .  ....  2.2.0.0.  63,367  18,225
»  „  Luzern  .....  2...  11,276  18,188
PR  „  Uri...  22  2  2  0200.  332  3,866
”  „  Schwyz  .  ».  2...  0...  .  1,988  9,298
„  „  Unterwalden  (ob  d.  Wald)  562  2,807
»  „  Unterwalden  (nid  d.  Wald)  522  2,235
PR  „  Glarus  .....  oo...  5,169  1,643
»  „  VAT  oo...  1,797  2,740
»  „  Freiburg.  .  .  2  2.2.2.0.  6,568  21,368
„  „  Solothurn  .  .  .  2  2...  10,739  5,746
„  PR  Basel-Stadt  .  .  2.  2...  6,821  1,071

170,920  88,703