I.  Europa.  861  56.  Schweiz.

Übertrag  170,920  88,703
„  „  Basel-Landschaft  .  .  .  .  »  9,236  1,428
„  „  Schaffhausen  .  .  .  .  2...  6,596  219
FR  »  Appenzell  A.  Rh.  „....  9,858  2,040
”  „  Appenzell  I.  Rh...  ...  427  2,558

.  „  St.  Gallen  .  .  .  2.2...  26,134  19,939
»  „  Graubünden  .  .  .  ....  10,624  9,492
.  „  Aargau  .  2»  2  2000020  27,196  14,558
Pr  .  Thurgau.  .  .  2...  .  .  18,232  3,761
„  »  Tessin.  .  2  2  2  2.2...  6,245  12,507
„  Fr  Waadt  ..  2.2  2.00%  26,204  17,362
„  Walls  .  .  »  2  2  2  2  2  00.  3,558  19,368
„  »  Neuenburg  .  .  »  »  2  0...  16,295  1,251

PR  »  Genf  .  .  220.0...  0.  9,674  2,827
340,199  198,013
Hiernach  haben  sich  für  Annahme  der  revidierten  Bundesverfassung  340,199  und  für  Verwerfung
  198,103  ausgesprochen,  mithin  mehr  Annehmende  als  Verwerfende  142,186.
b.  ın  Beziehung  auf  die  Standesstimme.
Besonlere  Standesstimmen  haben  abgegeben  die  Kantone:

1  0)  am  6.  Mai,
Unterwalden  (nid  dem  Wald)  0.0.0  5  6.  April,
Glarw  .  .  .  2  220  e20..20..  „  12.  April,
Graubünden  .  .  .  »  2...  2...  „ni.  Mai,
Tessin  .  ©  »  2...  ..%.  PER  „  65.  März,  und
|  67)  ı\  „  19.  April  1874

und  hierbei  haben  sich  für  Annahme  der  Verfassung  erklärt  die  Stände  Glarus,  Graubünden,  Tessin
und  Genf;  für  Verwerfung  die  Stände  Uri  und  Unterwalden  (nid  dem  Wald).

Die  sämtlichen  übrigen  Stände  hinwieder  anerkennen  die  Volksabstimmung  gleichzeitig
euch  als  Standesstimme.

Demzufolge  haben  14%,  Stände  die  Verfassung  angenommen,  nämlich:  Zürich,  Bern,  Glarus,
Solothurn,  Basel,  Schaffhausen,  Appenzell  A.  Rh.,  St.  Gallen,  Graubünden,  Aargau,  Thurgau,
Teesin,  Waadt,  Neuenburg  und  Genf;  7%  Stände  haben  die  Verfassung  abgelehnt,  nämlich:
Luzern,  Uri,  Schwyz,  Unterwalden,  Zug,  Freiburg,  Appenzell  I.  Rh.  und  Wallis,  erklärt:

1.  Die  durch  das  Bundesgesetz  vom  31.  Januar  1874  vorgelegte  abgeänderte  Bundesverfassung
  ist  sowohl  von  der  Mehrheit  der  stimmenden  Schweizerbürger  als  von  der  Mehrheit
der  Kantone  angenommen  worden;  es  wird  dieselbe  mit  Datum  vom  29.  Mai  1874  hiermit
feierlich  in  Kraft  erklärt.

2.  Der  Bundesrat  wird  mit  der  Veröffentlichung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  und  mit
den  zur  Vollziehung  desselben  erforderlichen  weitern  Maßnahmen  beauftragt.

Also  beschlossen  vom  Nationalrate,

Bern,  den  28.  Mai  1874.  Der  Präsident:  Ziegler.

Der  Protokollführer:  Schieß.

Also  beschlossen  vom  Ständerate,

Bern,  den  29.  Mai  1874.  Der  Präsident:  A.  Kopp.

Der  Protokollführer:  J.  L.  Lütscher.

Der  schweizerische  Bundesrat  beschließt:

Der  vorstehende  Bundeebeschluß  ist  nebst  der  revidierten  Bundesverfassung  selbst  in  die
amtliche  Gesetzzaammlung  der  Eidgenossenschaft  aufzunehmen  und  ersterer  den  Kantonsregierungen
zur  angemessenen  Veröffentlichung  durch  Anschlag  mitzuteilen.

Bern,  den  30.  Mai  1874.  Der  Bundespräsident:  Schenk.

Der  Kanzler  der  Eidgenossenschaft:  Schloß,