I.  Europa.  862  57.  Aargau.

57.  Aargau  (Verfassung  vom  23.  April  1885)  hat  als  oberste  Verwaltungsbehörde  einen
Regierungsrat  aus  fünf  Mitgliedern.  Für  die  Verwaltung  des  Bezirkes  ist  ein  Bezirksamtmann,
für  die  niedere  Gerichtsbarkeit  ein  Friedensrichter  bestellt,  in  den  Bezirken  ein  Bezirksgericht
(Präsident  und  4  Mitglieder),  darüber  ein  Obergericht  (9  Mitglieder).

58.  Appenzell-Außerrhoden  (Verfassung  vom  15.  Oktober  1876)  hat  als  Gesetzgebungsorgan
  die  Landsgemeinde,  die  aus  allen  wahlberechtigten  Bürgern  besteht.  Der  Regierungsrat
besteht  aus  7  Mitgliedern,  einschließlich  des  Landammanns.  Das  Obergericht  ist  mit  11  Mitgliedern
  besetzt.

59.  Appenzell-Innerrhoden  (Verfassung  vom  24.  November  1872).  Die  Gesetzgebung
ruht  bei  der  Landsgeineinde;  die  Organisation  ist  rein  demokratisch.

60.  Basel-Landschaft  (Verfassung  vom  6.  Mürz  1863)  ist  repräsentativ-demokratisch
organisiert.

61.  Basel-Stadt  (Verfassung  vom  2.  Dezember  1889)  hat  die  Volksabstimmung  (Referendum)
  eingeführt  und  überläßt  auch  die  Wahl  des  Regierungsrats  unmittelbar  dem  Volke.

62.  Bern  (Verfassung  vom  4.  Juni  1893)  hat  das  bisher  schon  bestehende  Referendum
sowie  die  Volksinitiative  weiter  entwickelt,  dagegen  das  Proportionalwallsystem  abgelehnt.
Die  Volksvertretung  bildet  der  Große  Rat;  auf  je  3000  Seelen  konımt  ein  Mitglied.  Der  Regierungsrat
  besteht  aus  9  Mitgliedern  (Gesetz  vom  4.  März  1906);  es  bestelit  Minoritätenvertretung.



68.  Freiburg  (Verfassung  vom  7.  Mai  1857,  zuletzt  abgeändert  1894)  hat  eine  repräsentativ-demokratische
  Verfassung,  deren  Abänderung  auf  Initiative  von  6000  Aktivbürgern  erfolgt.

64.  Genf  (Verfassung  vom  24.  Mai  1847)  ist  eine  repräsentative  Demokratie.  Nachdem
durclı  das  Gesetz  vom  12.  Januar  1895  das  fakultative  Referendum  in  Gemeindesachen  eingeführt
  worden  ist,  hat  das  Gesetz  vom  17.  Januar  1906  die  Volksinitiative  und  das  obligatorische
Referendum  (auf  Antrag  von  mindestens  2500  Wählern)  eingeführt.

65.  Glarus  (Verfassung  vom  22.  Mai  1887).  Die  Gesetzgebung  ruht  bei  der  Landsgemeinde.
  Als  Verwaltungsorgan  besteht  der  Regierungsrat,  der  sich  aus  7  Mitgliedern  zusaınmensetzt.


66.  Graubünden  (Verfassung  vom  23.  Mai  1880)  ist  repräsentativ-demokratisch  organisiert;
  auf  1300  Einwohner  kommt  ein  Abgeordneter.  Für  die  Gesetzesinitiative  sind  3000,  für  die
Verfassungsinitiative  5000  Stimmen  erforderlich.

67.  Luzern  (Verfassung  vom  28.  Februar  1875)  ist  repräsentativ-demokratisch;  jedoch
haben  drei  Gesetze  vom  23.  Mai  1906  die  Initiative  und  das  Referendum  eingeführt.

68.  Neuenburg  (Verfassung  vom  21.  November  1859,  mehrfach,  zuletzt  durch  Gesetz  vom
12.  Juli  1906  abgeändert).  Für  eine  Totalrevision  der  Verfassung  ist  erforderlich,  daß  der  Große
Rat  oder  wenigstens  5000  Wähler  es  verlangen.  Die  5  Mitglieder  des  Staatsrates  werden  vom
Volke  auf  3  Jahre  gewählt;  die  Richter  ernennt  der  Große  Rat.