I.  Europa.  864  82.  Serbien.

Die  beiden  Adlerköpfe  krönt  die  Königskrone;  jede  Kralle  hält  eine  Lilienblüte.
Auf  der  Brust  trägt  der  Adler  das  Wappen  des  Fürstentums  Serbien;  ein  weißes  Kreuz
mit  je  einem  Feuerstrahl  an  den  vier  Kreuzenden  auf  rotem  Grunde.

Die  Nationalfahne  ist  die  Trikolore:  oben  rot,  in  der  Mitte  blau  und  unten  weiß.

Art.  3.  In  Serbien  ist  die  Staatsreligion  orientalisch-orthodox.

Die  orthodoxe  Kirche  im  Königreiche  hat  die  Dogmen  der  orientalisch-ökomenischen,
  sonst  ist  sie  unabhängig  und  autokephal.

Art.  4.  Das  serbische  Staatsgebiet  unterliegt  weder  der  Veräußerung  noch  der
Teilung.  Es  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Volksvertretung  vermindert  oder  teilweise
  eingetauscht  werden.

II.  Der  König.

Art.  5.  Staatsoberhaupt  ist  der  König.  Diesem  steht  die  gesamte  Regierungsgewalt
  zu,  und  er  übt  sie  nach  den  Vorschriften  dieser  Verfassung  aus.  Die  Person  des
Königs  ist  unverletzlich.

Art.  6.  In  Serbien  regiert  König  Alexander  I.  als  fünfter  Herrscher  des  Hauses
Obrenovitsch.  Alle  königlichen  Rechte  sind  auf  Grund  mehrmals  gefaßter  Beschlüsse
der  Nation  in  seiner  Dynastie  vererblich.

Der  serbische  Thron  geht  durch  Erbschaft  auf  die  Nachkommenschaft  des  Königs
Alexander  in  folgender  Ordnung  über:

Männliche  Nachkommen  aus  legitimer  Ehe  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt.

Hinterläßt  der  König  keine  Nachkommen  männlichen  Geschlechtes,  so  tritt  die
Seitenlinie  in  die  Thronfolge  ein.  Ist  kein  männlicher  Erbe  des  Hauses  Obrenovitsch
vorhanden,  dann  geht  die  Nachfolge  auf  die  direkten  weiblichen  Nachkommen  des
Königs  aus  gesetzlicher  Ehe  über.

Die  Thronfolge  wird  in  ihren  näheren  Bestimmungen  durch  ein  besonderes  Gesetz
geregelt.

Art.  7.  Der  König  und  seine  Kinder  müssen  griechisch-orthodoxen  Bekenntnisses
  sein.

Art.  8.  Der  König  ist  das  Oberhaupt  des  königlichen  Hauses,  dessen  Verfassung
von  ihm  durch  ein  besonderes  Hausgesetz  geregelt  wird,  das  der  Volksvertretung
vorgelegt  wird.

Art.  9.  Nur  mit  voraufgegangener  Zustimmung  der  Volksvertetung  kann  der
König  Oberhaupt  eines  fremden  Staates  werden.

Art.  10.  Der  König  übt  die  vollziehende  Gewalt  aus.

Er  ernennt  und  entläßt  die  Minister.  Der  König  bestätigt  und  verkündet  die
Gesetze.

Art.  11.  Der  König  ist  unverantwortlich.

Jede  königliche  Regierungshandlung,  die  sich  auf  Staatsangelegenheiten  bezieht,
ist  vom  Ressortminister  gegenzuzeichnen.

Hierdurch  übernimmt  dieser  die  Verantwortlichkeit  für  den  Akt.  Ein  königlicher
Erlaß  über  Ordensverleihungen  und  über  andere  Auszeichnungen  von  Staats  wegen
kann  dagegen  nur  vom  Ordenskanzler  des  Königs  gegengezeichnet  werden.