I.  Europa.  865  82.  Serbien.

Art.  12.  Der  König  ist  der  oberste  Befehlshaber  der  Armee.  Die  militärischen
Grade  verleiht  er  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.

Art.  13.  Der  König  vertritt  das  Land  in  seinen  Beziehungen  zu  den  ausländischen
  Staaten.

Ihm  steht  Kriegserklärung  und  Friedensschluß,  sowie  Abschluß  von  Bündnissen
und  Verträgen  zu.  Er  teilt  sie  der  Volksvertretung,  sobald  und  soweit  die  Interessen
des  Landes  es  zulassen,  mit.

Die  Genehmigung  des  Volkes  ist  dagegen  notwendig,  dann  vorher  einzuholen,
wenn  es  sich  um  den  Abschluß  von  Handels-  oder  solchen  Verträgen  handelt,  die  die
Staatsfinanzen  belasten  oder  Staatsgesetze  abändern  oder  die  öffentlichen  oder  privaten
Rechte  der  serbischen  Bürger  einschränken  würden.

Art.  14.  Der  König  ernennt  alle  Staatsbeamten.

Die  Gewalt  der  öffentlichen  Behörden  wird  in  seinem  Namen  ausgeübt.

Der  König  verleiht  die  vom  Gesetz  eingeführten  Orden  und  anderen  öffentlichen
Auszeichnungen.

Er  hat  das  Münzprägungsrecht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.

Ihm  steht  das  Recht  zu,  Amnestie  bei  politischen  Vergehen  zu  gewähren.  Er  ist
berechtigt,  zu  begnadigen,  ohne  daß  durch  die  Begnadigung  die  rechtlichen  Folgen
der  Verurteilung  beseitigt  würden.

Art.  15.  Die  Volksvertretung  wird  vom  König  zur  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Tagung  berufen.  Beide  Kammern  stellen  sich  gemeinschaftlich,  sobald
sie  konstituiert  sind,  dem  Könige  vor.

Die  Sessionen  der  Volksvertretung  werden  vom  König  entweder  in  eigener  Person
unter  Abhaltung  einer  Thronrede  oder  durch  ein  Rundschreiben  oder  aber  durch  Ukas
eröffnet.  Alle  diese  Akte  sind  vom  Gesamtministerium  gegenzuzeichnen.  Die  Thronrede
  beantwortet  die  Volksvertretung  mit  einer  Adresse.

|  Der  König  ist  berechtigt,  die  Sessionen  der  Volksversammlung  zu  vertagen;
jedoch  darf  diese  Vertagung  während  einer  Sitzungsperiode  ohne  Zustimmung  des
Volkes  nicht  wiederholt  und  nicht  über  zwei  Monate  hinaus  ausgedehnt  werden.

Der  König  darf  die  nationale  Skupschtina  auflösen.  Alle  Minister  müssen  diesen
Ukas  gegenzeichnen,  der  seinerseits  zugleich  die  Neuwahlen  anordnet.  Diese  haben
innerhalb  dreier  Monate  zu  erfolgen.  Ebenso  steht  ihnen  die  Einberufung  der  Volksvertretung
  zu,  welche  binnen  vier  Monaten  nach  Auflösung  der  Skuptschina  stattfinden
  muß.

Der  Schluß  der  Session  erfolgt  durch  den  König  mit  einer  Thronrede,  einer
Botschaft  oder  einem  Ukas.  Alle  diese  Akte  bedürfen  der  Gegenzeichnung  des  Gesamtministeriums.


Die  ordentliche  Session  der  Volksvertretung  kann  nur  nach  wirklicher  Eröffnung
geschlossen  werden.

Art.  16.  Geht  der  König  außer  Landes,  dann  bestimmt  er  vorher  durch  eine
Proklamation  oder  durch  einen  Erlaß,  von  wem  und  inwieweit  die  der  Verfassung
entsprechende  königliche  Gewalt  ausgeübt  werden  soll.

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