I.  Europa.  866  82.  Serbien.

Art.  17.  Die  königliche  Zivilliste  wird  gesetzlich  festgelegt.  Ist  sie  einmal
festgestellt,  dann  kann  sie  nicht  ohne  Zustimmung  der  Volksvertretung  erhöht,  noch
ohne  Einwilligung  des  Königs  erniedrigt  werden.

Art.  18.  Der  König  und  der  Thronerbe  werden  mit  vollendetem  achtzehnten
Lebensjahre  großjährig.

Art.  19.  Ist  beim  Tode  des  Königs  der  Thronerbe  großjährig,  so  übernimmt  er
die  Regierung  unmittelbar  als  konstitutioneller  König.  Er  verkündet  seinen  Regierungsantritt
  durch  Proklamation.

Die  Volksvertretung  beruft  er  innerhalb  höchstens  zehn  Tagen  nach  der  Thronbesteigung,
  um  vor  ihr  den  durch  die  Verfassung  vorgeschriebenen  Eid  zu  leisten.  Ist
die  nationale  Skupschtina  aufgelöst,  ohne  daß  die  neue  gewählt  wäre,  so  wird  die  bisherige
  Volksvertretung  einberufen,  um  den  Eid  des  Königs  entgegenzunehmen.  Das
gilt  auch  dann,  wenn  der  minderjährige  König  nach  erfolgter  Großjährigkeit  die
Regierung  antritt.

Art.  20.  Der  Eid,  den  der  König  vor  der  Volksversammlung  leistet,  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen,  daß  ich  die  Unabhängigkeit  und
Unverletzlichkeit  des  Königreiches  wahren,  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen
regieren,  die  Rechte  des  Volkes  unverletzt  erhalten  und  in  allen  meinen  Handlungen
und  Bestrebungen  das  Wohl  des  Volkes  stets  vor  Augen  halten  will,  so  wahr  mir
Gott  helfe!“

Art.  21.  Ist  beim  Tode  des  Königs  der  Thronerbe  minderjährig,  dann  übt,  bis
dieser  großjährig  ist,  die  Königin-Witwe  als  Regentin  die  Regierung  in  seinem  Namen
aus.  Lebt  auch  sie  nicht  mehr,  so  steht  die  Regentschaft  demjenigen  großjährigen
Mitgliede  des  Hauses  zu,  das  nach  Maßgabe  der  Rechtsvorschriften  über  die  Erbfolge
darauf  zunächst  Anspruch  hat.

In  beiden  erwähnten  Fällen  verkündet  der  Regent  durch  Proklamation,  daß  er
die  Regierungsgewalt  übernimmt,  und  beruft  gleichzeitig  längstens  zehn  Tage  nach
dem  Ableben  des  Königs  oder  Übernahme  der  Regentschaft  die  Volksvertretung  zur
gleichen  Eidesleistung,  wie  der  König.

Über  die  Einberufung  der  Volksvertretung  gelten  für  den  Fall,  daß  die  nationale
Skupschtina  bereits  aufgelöst  war,  analog  die  Vorschriften  des  Art.  19  dieser  Verfassung.


Art.  22.  Fehlt  ein  Mitglied  des  königlichen  Hauses,  dem  nach  Art.  21  der
Verfassung  die  Übernahme  der  Regentschaft  zustände,  dann  ist  der  König  berechtigt,
für  den  minderjährigen  Thronerben  eine  aus  drei  Mitgliedern  bestehende  Regentschaft
zu  ernennen.  Unterläßt  er  dies,  dann  ist  der  Ministerrat  befugt,  die  Regierungsgewalt
zu  übernehmen.  Er  beruft  zu  diesem  Zweck  längstens  zehn  Tage  nach  dem  Tode  des
Königs  die  Volksversammlung,  damit  beide  Kammern  in  vereinter  Sitzung  unter
Leitung  des  Senatspräsidenten,  der  dann  auch  erster  Regent  ist,  zwei  weitere  Regenten
aus  der  Zahl  der  um  das  Land  verdienten  Staatsmänner  Serbiens  erwählen.

Wird  infolge  Minderjährigkeit  desjenigen  Mitglieds  des  königlichen  Hauses,
das  die  Regentschaft  zu  übernehmen  hätte,  diese  auf  verdiente  Stastsmänner  übertragen,
  so  endet  sie,  sobald  jenes  Mitglied  des  königlichen  Hauses  großjährig  wird.