I.  Europa.  867  82.  Serbien.

In  solchen  Fällen  wird,  wenn  die  nationale  Skupschtina  aufgelöst  war,  über  die
Einberufung  der  Volksvertretung  die  Vorschrift  des  Art.  19  dieser  Verfassung  entsprechend
  angewendet.

Die  vom  König  ernannte  Regentschaft  leistet  den  Eid  vor  der  Volksvertretung
nach  Maßgabe  des  Art.  21.  —  Die  von  der  Nationalversammlung  gewählte  Regentschaft
  leistet  sofort  nach  vollzogener  Wahl  den  Eid  vor  der  Volksvertretung.

Art.  23.  Stirbt  der  König  ohne  Leibeserben,  und  ist  die  Königin  bei  seinem
Tode  in  gesegneten  Umständen,  dann  übt  eine  provisorische  Regentschaft  die  Regierungsgewalt
  bis  zur  Niederkunft  der  Königin  aus.  Diese  besteht  aus  den  Präsidenten
des  Senates,  des  Staatsrates  und  des  Kassationshofes  und  hat  gemäß  Art.  21  der  Verfassung
  zu  verfahren.

Art.  24.  Solange  der  König  minderjährig  ist,  darf  keine  Verfassungsänderung
beschlossen  noch  ein  dieses  erstrebender  Antrag  beraten  werden.

II.  Verfassungsmäßige  Rechte  der  serbischen  Bürger.

Art.  25.  Alle  serbischen  Bürger  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.
Adelstitel  können  ihnen  weder  verliehen  noch  anerkannt  werden.

Art.  26.  Jedem  serbischen  Bürger  wird  die  persönliche  Freiheit  durch  die
Verfassung  garantiert.

Der  Serbe  darf  nur  in  den  vom  Gesetze  festgelegten  Fällen  und  nur  in  der  gesetzlich
  bestimmten  Art  von  den  Behörden  zur  Verantwortung  gezogen  oder  vorgeladen
werden.

Der  serbische  Bürger  kann  nur,  wenn  er  auf  frischer  Tat  getroffen  wird,  ohne
geschriebenen  und  gesetzlich  begründeten  Beschluß  der  zuständigen  Untersuchungsbehörde
  verhaftet  oder  sonst  freiheitlich  beschränkt  werden.

Der  Haftbefehl  ist  dem  Verhafteten  entweder  im  Augenblicke  der  Festnahme
oder  längstens  24  Stunden  nachher  mitzuteilen  und  zu  übergeben.  Dem  Verhafteten
steht  das  Recht  zu,  beim  zuständigen  Gericht  erster  Instanz  gegen  den  Haftbefehl
Beschwerde  einzulegen.  Hat  er  innerhalb  dreier  Tage  nach  erfolgter  Festnahme  von
diesem  Rechte  keinen  Gebrauch  gemacht,  so  ist  die  Untersuchungsbehörde  verpflichtet,
  am  vierten  Tage  die  Akten  dieser  Sache  dem  Gerichtshofe  zu  überreichen.

In  jedem  Falle  hat  das  Gericht  binnen  24  Stunden  entweder  die  Bestätigung
oder  die  Aufhebung  des  Haftbefehls  zu  beschließen.  Dieser  Beschluß  ist  sofort  vollstreckbar.
  Die  Beschwerde  gegen  ihn  beim  Kassationshofe  ist  zulässig.

Die  Organe  der  Staatsgewalt,  die  gegen  diese  Rechtsvorschriften  verstoßen,
werden  wegen  rechtswidriger  Freiheitsberaubung  strafrechtlich  verfolgt.

Art.  27.  Niemand  darf  durch  ein  unzuständiges  Gericht  abgeurteilt  werden.

Art.  28.  Einer  jeden  Verurteilung  hat  ein  Verhör  vor  der  zuständigen  Behörde
oder  die  gesetzliche  Aufforderung  zur  Verteidigung  voraufzugehen.

Es  dürfen  nur  gesetzlich  festgelegte  Strafen  verhängt  werden,  und  zwar  nur
wegen  solcher  Taten,  für  die  das  Gesetz  von  vornherein  die  betreffenden  Strafen
ausdrücklich  festgesetzt  hat.

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