I.  Europa.  8568  82.  Serbien.

Art.  29.  Die  Todesstrafe  kommt  nur  für  Mord,  Räuberei,  Attentat  gegen  den
Herrscher  oder  Mitglieder  des  Herrscherhauses  und  in  den  nach  Maßgabe  des  Militärstrafgesetzes
  festgesetzten  Fällen  in  Frage.

Art.  30.  Die  Privatwohnungen  der  serbischen  Bürger  sind  unverletzlich.
Nur  die  zuständige  Behörde  darf  in  den  vom  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  und  in  der
von  diesem  vorgeschriebenen  Form  Haussuchungen  vornehmen.  In  jedem  einzelnen
Falle  muß  die  zuständige  Behörde  dem  Staatsbürger,  bei  dem  die  Haussuchung  vorgenommen
  ist,  sofort  schriftlich  zu  beurkunden,  ob  und  was  event.  in  seiner  Privatwohnung
  im  einzelnen  vorgefunden  ist.  Das  Schriftstück  muß  gleichzeitig  angeben,
wer  die  Haussuchung  veranlaßt,  von  wem  und  aus  welchem  Grunde  sie  vorgenommen
  ist.

Art.  31.  Jedwedes  Eigentum  ist  unverletzlich.

Wenn  das  Staatswohl  oder  das  öffentliche  Interesse  es  verlangt,  dann  kann  das
Eigentum  des  serbischen  Bürgers  beschränkt  oder  ihm  entzogen  werden,  aber  auch
nur  gegen  voraufgegangene  Entschädigung  und  unter  Rücksichtnahme  auf  die  dieshezüglichen
  gesetzlichen  Vorschriften.

Art.  32.  Eine  Güterkonfiskation  ist  ausgeschlossen.

Nur  Gegenstände,  mit  denen  eine  strafbare  Handlung  begangen  ist,  dürfen
beschlagnahmt  werden.

Art.  33.  Die  Freiheit  des  Gewissens  ist  unbeschränkt.  Alle  vom  Staate  anerkannten
  Religionsgemeinschaften  stehen  unter  dem  Schutze  des  Gesetzes,  es  sei  denn,
daß  ihre  religiösen  Übungen  die  öffentliche  Ordnung  und  die  Sittlichkeit  gefährdeten.

Jedes  Vorgehen  gegen  die  Staatsreligion  ist  verboten.  Kein  serbischer  Bürger
kann  sich  auf  Grund  religiöser  Vorschriften  der  Erfüllung  bürgerlicher  und  militärischer
Pflichten  entziehen.

Art.  34.  Jedem  serbischen  Bürger  steht  freie  Vermittlung  und  Veröffentlichung
  seiner  Gedanken  zu.

Nur  das  Gesetz  kann  dieses  beschränken;  dagegen  ist  die  Einführung  der  Zensur
auch  auf  gesetzlichem  Wege  ausgeschlossen.

Art.  35.  Außer  in  Kriegszeiten  oder  im  Falle  strafgerichtlicher  Untersuchung
ist  das  Brief-  und  Depeschengeheimnis  unverletzlich.

Das  Gesetz  legt  fest,  welche  Regierungsorgane  für  die  Verletzungen  dieser
Vorschriften  der  Verfassung  zur  Verantwortung  zu  ziehen  sind  und  welcher  Art  ihre
Verantwortlichkeit  ist.

Art.  36.  Die  serbischen  Bürger  sind  berechtigt,  ohne  Waffen  zum  Zwecke  der
Beratung  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  sich  zu  versammeln.  Es
genügt,  daß  die  Absicht,  solche  geschlossenen  Versammlungen  im  Raume  abzuhalten,
bei  der  Behörde  angemeldet  wird.  Für  Versammlungen  unter  freiem  Himmel,  die  nur
nach  vorher  erteilter  Erlaubnis  durch  die  Behörde  abgehalten  werden  dürfen,  soll  ein
eigenes  Gesetz  Bestimmungen  treffen.

Art.  37.  Die  serbischen  Bürger  sind  berechtigt,  sich  zu  allen  der  Verfassung  und
den  Gesetzen  nicht  zuwiderlaufenden  Zwecken  in  Vereinen  zusammenzuschließen.

Art.  38.  Dem  serbischen  Bürger  steht  das  Petitionsrecht  zu.