I.  Europa.  869  82.  Serbien.

Art.  39.  Jeder  serbische  Bürger  kann  gegen  die  Amtshandlungen  der  Behörden
Beschwerde  führen.

Erachtet  die  Behörde  eine  Beschwerde  für  unbegründet,  so  ist  sie  gehalten,  die
Entscheidung  dem  Beschwerdeführer  innerhalb  der  vom  Gesetz  bestimmten  Frist
unter  Angabe  der  gesetzlichen  Gründe  mitzuteilen.

Hat  die  Behörde  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  keinen  Beschluß  zugestellt,  so
gilt  die  Beschwerde  für  abgewiesen,  und  dem  Beschwerdeführer  steht  das  Recht  zu,
bei  der  zuständigen  höheren  Instanz  Rekurs  einzulegen.

Jeder  serbische  Bürger  ist  berechtigt,  unmittelbar  und,  ohne  vorher  Erlaubnis
einzuholen,  den  Antrag  zu  stellen,  die  Staatsbeamten  und  Beamten  der  Selbstverwaltung,
  die  durch  ihre  Amtsführung  seine  verfassungsmäßigen  Rechte  verletzt  haben,
gerichtlich  zu  verfolgen.

Für  Minister,  Richter  und  Militärpersonen  unter  der  Fahne  gelten  hierin  besondere
Vorschriften,  die  durch  die  Verfassung  oder  Gesetzgebung  vorgesehen  sind.

Art.  40.  Ausländer  genießen  in  Serbien  den  Schutz  der  Landesgesetze  sowohl
für  ihre  Person  als  für  ihr  Vermögen.  Sie  sind  zu  allen  staatlichen,  kommunalen  und
ähnlichen  Abgaben  an  die  Selbstverwaltungsbehörden  verpflichtet,  ebenso  zur  Tragung
der  militärischen  Kosten,  es  sei  denn,  daß  sie  hiervon  internationale  Abkommen  befreien.

Art.  41.  Politische  Verbrecher  werden  nicht  ausgeliefert.

Art.  42.  Über  den  Erwerb  und  Verlust  der  serbischen  Staatsangehörigkeit
wird  ein  besonderes  Gesetz  Bestimmungen  treffen.

IV.  Volksvertretung.

A.  Allgemeine  Bestimmmungen.

Art.  43.  Die  gesetzgebende  Gealt  übt  der  König  gemeinschaftlich  mit  der
Volksvertretung  aus.

Sie  besteht  aus  der  nationalen  Skupschtina  und  dem  Senat.

Die  Wahlen  für  die  nationale  Skupschtina  finden  am  21.  Mai,  die  für  den  Senat
am  8.  September  jeden  Jahres  statt.

Niemand  kann  zugleich  Mitglied  beider  Versammlungen  sein.

Jedes  Mitglied  der  Volksvertretung  vertritt  das  Volk  in  seiner  Gesamtheit.

Art.  44.  Spätestens  bis  zum  1.  Oktober  des  laufenden  Jahres  wird  die  Voiksvertretung
  durch  Ukas  zu  einer  ordentlichen  Session  in  die  Hauptstadt  des  Königreichs
Serbien  alljährlich  berufen.  Die  Volksvertretung  darf  hierzu  nur  im  Kriegsfalle  außerhalb
  der  Hauptstadt  berufen  werden.

Art.  45.  Die  Skupschtina  und  der  Senat  halten  ihre  Sitzungen  und  Beschlußfassungen
  voneinander  getrennt,  es  sei  denn,  daß  die  Verfassung  eine  gemeinschaftliche
  Tätigkeit  beider  Kammern  ausdrücklich  vorschreibt.

Art.  46.  Die  Mandate  der  Mitglieder  beider  Kammern  werden  vom  Kassationshofe
  in  einer  Plenarsitzung  geprüft.

Art.  47.  Das  Recht,  Gesetzentwürfe  einzubringen,  steht  dem  Könige  und  der
Volksvertretung  zu.  Die  Regierung  unterbreitet  stets  die  Gesetzesvorlagen  im  Namen
des  Königs  zuerst  der  nationalen  Skupschtina.