I.  Europa  870  82.  Serbien.

Sowohl  die  Regierung  wie  die  Volksvertretung  ist  berechtigt,  ihre  Vorlagen
zurückzuziehen,  solange  diese  nicht  definitiv  angenommen  sind.

Art.  48.  Kein  Gesetz  darf  verkündet,  aufgehoben,  abgeändert,  suspendiert
oder  interpretiert  (weder  im  ganzen  noch  teilweise)  und  kein  Gesetzentwurf  dem  König
zur  Sanktion  unterbreitet  werden,  ehe  die  einzelnen  Artikel  der  Vorlage  und  diese  im
ganzen  von  der  nationalen  Skupschtina  und  dem  Senate  mit  Stimmenmehrheit  angenommen
  sind.

Art.  49.  Die  Gesetze  und  gesetzlichen  Rechtsverordnungen  haben,  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  verkündet,  für  alle  Bürger  und  Behörden  des  Staates  rechtsverbindliche
  Kraft.  Keiner  außer  der  Volksvertretung  ist  zu  einer  Entscheidung  darüber
berechtigt,  ob  die  Volksvertretung  in  Gemäßheit  der  Verfassung  bei  einem  ordnungsgemäß
  verkündeten  Gesetze  mitgewirkt  hat.

Die  Formel  der  Verkündigung  muß  beim  Gesetz  ausdrücklich  feststellen,  daß
dieses  durch  die  Volksvertretung  angenommen  ist;  bei  der  Verkündung  von  Rechtsverordnungen
  und  Erlassen  muß  auf  die  für  sie  als  Grundlage  dienenden  gesetzlichen
Bestimmungen  hingewiesen  werden.

Art.  50.  Das  aktive  Wahlrecht  für  die  nationale  Skupschtina  genießen  alle
serbischen  Bürger  nach  vollendetem  21.  Jahr,  die  mindestens  15  Dinars  an  direkten
jährlichen  Staatssteuern  bezahlen  (ohne  Rücksicht  auf  Steuerzuschläge)  und  die  nicht
auf  Grund  richterlicher  Entscheidung  ihr  Wahlrecht  eingebüßt  haben.  Das  aktive
Wahlrecht  für  den  Senat  steht  allen  denen  zu,  die  zur  Skupschtinawahl  berechtigt
sind  und  ebenfalls  ohne  Einrechnung  der  Steuerzuschläge  45  Dinars  jährlich  an
direkten  Steuern  entrichten.  Für  die  Entscheidung,  ob  jemand  entsprechend  Verfassung
  und  Gesetz  die  geforderten  Wahlbefugnisse  besitzt  oder  nicht,  ist  das  Gericht
erster  Instanz  zuständig.  Diesen  Gerichten  steht  die  Kontrolle  über  die  richtige  Aufstellung
  der  Wählerlisten  und  deren  etwaige  Berichtigung  zu,  ohne  Unterschied  darin,
ob  eine  solche  auf  Grund  einer  Beschwerde  oder  amtlichen  Auffindung  von  Fehlern
nötig  erscheint.

Die  Höhe  der  Steuern,  die  der  Steuerzahler  entrichtet,  wird  durch  sein  Steuernachweisebuch
  über  die  letzten  drei  Jahre  festgesetzt.

Art.  51.  Offiziere  und  Soldaten  unter  der  Fahne  genießen  weder  das  aktive  noch
das  passive  Wahlrecht.

Art.  52.  Die  Fälle,  in  denen  man  das  Wahlrecht  verliert,  bestimmt  das
Wahlgesetz.

Art.  53.  Die  Mitglieder  der  Volksvertretung  leisten  sofort  nach  Bestätigung
ihres  Mandats  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  alleinig  Allmächtigen,  daß  ich  die  Verfassung  treu
beobachten,  in  meinen  Beschlüssen  und  Abstimmungen  nur  das  gemeinsame  Wohl
von  König  und  Volk  vor  Augen  haben  will;  so  wahr,  als  ich  dies  erfüllen  werde,  möge
mir  Gott  in  dieser  Welt  und  im  Jenseits  helfen  !“

Diesen  Eid  sprechen  die  Volksvertreter  in  einer  Sitzung  vor  einem  Priester  und
reichen  ihn  dann  auch  schriftlich  ein,  damit  er  in  den  Archiven  der  Volksvertretung
aufbewahrt  werde.