I.  Europa.  871  82.  Serbien.

Art.  54.  Die  nationale  Skupschtina  wählt  für  jede  Sessionsperiode  einen
Präsidenten,  2  Vizepräsidenten  und  die  erforderliche  Zahl  von  Sekretären  aus  ihrer
Mitte.  Den  Präsident  und  die  beiden  Vizepräsidenten  des  Senates  ernennt  der  König
für  die  ganze  Legislaturperiode.  Die  Senatssekretäre  wählt  der  Senat  für  jede  Session
aus  der  Reihe  seiner  Mitglieder.

Art.  55.  Erst  dann  können  sich  die  beiden  Kammern  für  konstituiert  erklären
und  weitere  Beschlüsse  fassen,  wenn  zum  mindesten  die  Hälfte  der  laut  Verfassung  erforderlichen
  Mitgliederzahl  in  der  Sitzung  zugegen  ist.  Mit  Ausnahme  der  laut  Verfassung
  anders  geregelten  Fälle  müssen  die  Beschlüsse  beider  Kammern  mit  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt  werden.  Die  Vorlage  gilt  bei  Stimmengleichheit
  als  abgelehnt;  die  Stimmen  müssen  persönlich  abgegeben  werden.

Art.  56.  Hat  Senat  oder  Skupschtina  eine  Gesetzesvorlage  verworfen,  so  darf
diese  nicht  mehr  in  der  nämlichen  Session  eingebracht  werden.

Art.  57.  Jede  der  Kammern  ist  berechtigt,  über  Wahlangelegenheiten  und  absolute
  Verwaltungsfragen  Untersuchungen  anzustellen.  Jedes  Mitglied  beider  Kammern
hat  das  Recht,  Minister  anzufragen  und  zu  interpellieren.  Diese  sind  gehalten,  noch
im  Laufe  derselben  Session  zu  antworten.

Art.  58.  Jeder  serbische  Bürger  darf  Petitionen  und  Beschwerden  an  beide
Kammern  richten.  Zur  Wortführung  in  der  Skupschtina  und  dem  Senat  sind  nur  deren
Mitglieder,  die  Minister  und  die  Regierungsvertreter  berechtigt.  Skupschtina  und
Senat  dürfen  weder  Abgesandte  oder  Privatvatpersonen  empfangen  noch  erlauben,
daß  andere  als  die  oben  genannten  Personen  in  der  Versammlung  sprechen.

Art.  59.  Mitglieder  beider  Kammern  dürfen  von  niemanden  wegen  Meinungsäußerungen
  oder  Abstimmungen  innerhalb  der  Volksvertretung  zur  Rechenschaft
gezogen  werden.

Für  die  Dauer  des  Mandates  darf  kein  Mitglied  der  Kammern  ohne  seine  voraufgehende
  Zustimmung  verfolgt  oder  verhaftet  werden,  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der
Straftat,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  die  Festnahme  auf  frischer  Tat  handele.  Auch
dann  muß  die  Kammer,  der  der  Betreffende  angehört,  in  Kenntnis  gesetzt  werden,  um
zu  bestimmen,  ob  die  Untersuchung  fortzusetzen  oder  einzustellen  ist.

Art.  60.  Skupschtina  und  Senat  steht  ausschließlich  das  Recht  zu,  in  ihrer
Mitte  durch  Vorgehen  des  Präsidenten  die  Ordnung  zu  wahren.

Nur  auf  Aufforderung  des  Präsidenten  darf  eine  bewaffnete  Macht  die  Säle  oder
Vorhöfe  der  Volksvertretungsgebäude  betreten.  Bewaffnet  darf  niemand  die  Räume
der  beiden  Versammlungen  betreten,  es  sei  denn,  daß  er  berufsmäßig  Waffen  trägt  oder
in  die  Volksvertretung  in  ihren  eigenen  Angelegenheiten  berufen  ist.

Art.  61.  Beide  Kammern  stehen  nur  durch  die  Minister  miteinander  in
Verbindung.

Art.  62.  Ist  eine  Gesetzesvorlage  von  der  einen  Kammer  angenommen,  so  wird
‚sie  sofort  der  andern  Kammer  vorgelegt.  Wird  die  Vorlage  vollständig  und  ungeändert
auch  hier  angenommen,  so  ist  das  Gesetz  von  der  Volksvertretung  gebilligt.

Bringt  eine  Kammer  dagegen  ihrerseits  zu  der  von  der  andern  Kammer  bereits
angenommenen  Vorlage  Zusatzanträge  ein,  dann  muß  diese  Vorlage  mit  den  Amen-