I.  Europa.  872  82.  Serbien.

dements  an  die  erste  Kammer  zurückgehen.  Hält  diese  nun  die  Vorlage  in  ihrer  früheren
Fassung  bei,  so  gelangt  dieselbe  zur  zweiten  und  letzten  Lesung  vor  die  Kammer,  die
sich  an  zweiter  Stelle  mit  der  Vorlage  zu  befassen  hatte.  Nimmt  diese  sie  nicht  unverändert
  an,  so  gilt  die  Vorlage  als  abgelehnt,  ohne  daß  sie  einer  der  beiden  Kammern  in
der  gleichen  Sitzungsperiode  unterbreitet  werden  dürfte.

Eine  auch  nur  prinzipiell  von  einer  Kammer  abgelehnte  Vorlage  ist  keiner  von
beiden  in  derselben  Session  wieder  vorzulegen.  Über  den  Etat  beschließt  die  nationale
Skupschtina  in  zweiter  Lesung  endgültig,  sofern  der  Senat  Änderungen  eingebracht
hat,  ngehdem  die  Skupschtina  in  der  ersten  Lesung  das  Budget  festgelegt  hat.

Art.  63.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  beziehen  während  der  Sitzungsperioden
täglich  15  Dinars  Diäten.  Die  Präsidenten  des  Senates  und  der  Skupschtina  erhalten
außerdem  noch  für  das  Jahr  einen  Zuschuß  von  fünftausend  Dinars.

Art.  64.  Die  Geschäftsordnungen  beider  Kammern  werden  durch  besondere
Gesetze  geregelt.

B.  Die  nationale  Skupschtina.

Art.  65.  Die  nationale  Skupschtina  setzt  sich  aus  den  nationalen  vom  Volke
nach  den  Vorschriften  der  Verfassung  und  des  Wahlgesetzes  unabhängig  gewählten
Abgeordneten  zusammen.  Ihre  Zahl  beträgt  130,  von  denen  Belgrad  zwei,  die  Kreishauptstädte
  sowie  die  Gemeinden  von  Takovo  und  Dobrinja  je  einen  wählen.  Die
übrigen  Abgeordneten  werden  entsprechend  der  Einwohnerzahl  von  den  einzelnen
Kreisen  nach  Listen  gewählt.  Die  Wahlliste  eines  jeden  Kreises  muß  einen  Kandidaten
  aufweisen,  der  entweder  in  Serbien  oder  im  Auslande  ein  höheres  Studium
erfolgreich  beendet  hat.  Nähere  Bestimmungen  wird  das  Gesetz  treffen.

Art.  66.  Die  Abgeordneten  werden  unmittelbar  in  geheimer  Abstimmung  gewählt.


Art.  67.  Es  kann  Mitglied  der  nationalen  Skupschtina  werden,  wer
entweder  von  Geburt  oder  durch  Naturalisation  serbischer  Bürger  ist,

.  uneingeschränkt  alle  bürgerlichen  und  staatlichen  Rechte  genießt,
das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat,

.  dauernd  seinen  Wohnsitz  in  Serbien  hat,

lesen  und  schreiben  kann,

.  mindestens  60  Dinars  direkte  Staatssteuer  jährlich  zahlt.

Die  Höhe  der  von  den  Steuerpflichtigen  geleisteten  Abgaben  ist  aus  dem  Steuernachweisebuch
  der  letzten  drei  Jahre  festzustellen.

Anwälte  und  alle  die,  die  in  Serbien  oder  im  Auslande  akademische  Studien
absolviert  haben,  können  auch  dann  Abgeordnete  werden,  wenn  sie  nur  30  Dinars  an
direkten  jährlichen  Staatssteuern  leisten.

Art.  68.  Nicht  gewählt  kann  als  Abgeordneter  der  Skupschtina  werden,  wer:

1.  kein  Wahlrecht  hat  oder  es  nicht  ausüben  darf,

2.  aktiver  Beamter  ist,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  des  Kassationshofes,  des
Präsidenten  und  der  Mitglieder  des  obersten  Rechnungshofes,  des  Präsidenten  des
Appellhofes,  der  Professoren  der  Hoch-  und  Mittelschulen,  des  Direktors  der  Monopolverwaltung,
  des  Oberbibliothekars  der  Nationalbibliothek,  der  Ärzte,  Ingenieure  und

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