I.  Europa.  873  82.  Serbien.

der  im  Ruhestand  lebenden  oder  zu  Disposition  gestellten  Beamten  mit  vollendetem
akademischen  Studium,

3.  Gemeindevorsteher,

4.  Welt-  oder  Klostergeistlicher  ist.

Art.  69.  Die  Dauer  des  Mandats  währt  vier  Jahre.

Das  Mandat  verliert  derjenige,  der  während  der  Dauer  desselben  ein  mit  Gehalt
verbundenes  staatliches  oder  doch  vom  Staate  abhängiges  Amt  bekommt,  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  dieses  dauernd  oder  vorübergehend  ist.

Auch  der  Beamte  verliert  sein  Mandat,  der  während  der  Dauer  desselben  befördert
  wird.

Trotz  eines  derartigen  Verlustes  des  Mandats  kann  der  Betreffende  wieder  gewählt
  werden,  wenn  seine  neue  Stellung  es  gestattet.

C.  Der  Senat.

Art.  70.  Von  Rechts  wegen  sind  Mitglieder  des  Senates:

1.  der  Thronfolger  mit  eingetretener  Volljährigkeit,

2.  der  Erzbischof  von  Belgrad  und  der  Erzbischof  von  Nisch.  Außerdem  setzt
sich  der  Senat  zusammen  aus:

1.  30  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannten  Mitgliedern,

2.  18  gewählten  Senatoren.  Einer  von  diesen  muß  von  Belgrad,  die  übrigen
17  von  den  im  Wahlgesetz  bestimmten  Wahlbezirken  gewählt  werden.

Alle  Senatoren  leisten  den  Eid  der  Abgeordneten.

Art.  71.  Das  Mandat  der  gewählten  Senatoren  hat  eine  Dauer  von  sechs  Jahren.
Die  Wahl  zum  Senat  ist  direkt  und  geheim.

Art.  72.  Zum  Senator  kann  jeder  geborene  oder  naturalisierte  Serbe  ernannt
bzw.  erwählt  werden,  der:

1.  im  Vollbesitz  aller  privater  und  politischer  Rechte  ist,

2.  seinen  ständigen  Wohnsitz  in  Serbien  hat,

3.  das  vierzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,

4.  laut  den  Registern  der  drei  letzten  Jahre  wenigstens  200  Dinars  direkte  Staatssteuer
  jährlich  zahlt.

Die  letztgenannte  Bedingung  fällt  bei  Bürgern,  die  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten
  der  nationalen  Skupschtina  waren,  ebenso  bei  pensionierten  oder  zur  Disposition
  gestellten  Generälen,  früheren  Ministern,  Staatsräten,  außerordentlichen
Gesandten  und  diplomatischen  Agenten  fort.

Art.  73.  Aktive  Beamte  können  nicht  Senatoren  werden.  Ausgenommen  sind
die  ordentlichen  Gesandten  und  diplomatischen  Agenten,  sowie  diejenigen,  die  nach
Art  68der  Verfassung  zu  Mitgliedern  der  nationalen  Skupschtina  gewählt  werden  können.
Außer  den  Generälen  (von  diesen  nur  vier)  können  die  Offiziere  des  aktiven  Heeres
weder  zu  Senatoren  erwählt  noch  ernannt  werden.  Priester  beider  Ordnungen  dürfen
zu  Senatsmitgliedern  gewählt  werden.

Art.  74.  Ein  Beamter,  der  Senator  ist,  kann  vor  dem  vollendeten  siebzigsten
Jahre  gegen  seinen  Willen  nicht  pensioniert  werden,  es  sei  denn,  daß  er  bereits  40  Jahre

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