I.  Europa.  874  82.  Serbien.

im  Staatsdienst  gestanden  oder  sein  Gesundheitszustand  ihm  die  Erfüllung  seiner
dienstlichen  Pflichten  verbietet.

Art.  75.  Senat  und  nationale  Skupschtina  werden  gleichzeitig  einberufen,
wie  auch  die  Sitzungsperiode  beider  Kammern  gleichzeitig  zu  schließen  ist.
Der  Senat  unterliegt  nicht  der  Auflösung.

V.  Die  Minister.

Art.  76.  Unmittelbar  unter  dem  König  stehen  an  der  Spitze  der  Verwaltung
des  Staates  die  Minister.  Der  König  ernennt  einen  von  ihnen  zum  Ministerpräsidenten,
ohne  daß  dieser  eines  Portefeuilles  bedürfte.

Die  Minister  leisten  dem  Könige  beim  Antritt  der  Amtstätigkeit  den  Eid,  daß  sie
ihm  treu  sein  und  die  Verfassung  und  die  Gesetze  gewissenhaft  beobachten  wollen.
Art.  77.  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  können  nicht  Minister  werden.

Art.  78.  Die  Minister  dürfen  beide  Kammern  der  Nationalvertretung  frei  besuchen,
  und  diese  sollen  sie  anhören,  so  oft  es  jene  begehren.

Die  Minister  können  weder  Skupschtinaabgeordnete  noch  gewählte  Senatoren
sein.

Mit  der  Ernennung  eines  Abgeordneten  der  Skupschtina  oder  eines  dem  Volke
gewählten  Senators  zum  Minister  erlischt  sein  Mandat.

Art.  79.  Der  Minister  ist  für  seine  Amtshandlungen  dem  Könige  und  der
Volksvertretung  verantwortlich.

Die  Verantwortlichkeit  eines  Ministers  darf  weder  durch  einen  schriftlichen
noch  einen  mündlichen  Befehl  des  Königs  beseitigt  werden.

Art.  80.  Ein  Minister  kann  von  König  oder  Nationalversammlung  in  Anklagezustand
  versetzt  werden,  wegen:

1.  Landes-  und  Hochverrats,

2.  Verletzung  der  Verfassung  und  der  durch  diese  dem  serbischen  Bürger  zugesicherten
  Rechte,

3.  Bestechung,

4.  Verletzung  der  Gesetze  in  den  durch  das  Gesetz  über  die  Ministerverantwortlichkeit
  eigens  aufgeführten  Fällen.

Diese  strafbaren  Handlungen  unterliegen  einer  fünfjährigen  Verfolgungsverjährung
  nach  vollbrachter  Tat.

Art.  81.  Soll  ein  Minister  in  Anklagezustand  versetzt  werden,  so  kommt  diese
Vorlage  nur  dann  zustande,  wenn  der  Antrag  von  mindestens  20  Mitgliedern  der
nationalen  Skupschtina  unterzeichnet  ist.

Die  Versetzung  eines  Ministers  in  Anklagezustand  muß  mit  ?/,  Majorität  sämtlicher
Abgeordneten  beschlossen  werden.

Ist  der  Antrag  auf  Anklageerhebung  abgelehnt  worden,  dann  kann  er  wegen  derselben
  Tat  nicht  wiederholt  werden.  Der  angeklagte  Minister  wird  durch  den  Senat

abgeurteilt.  Die  Ministerverantwortlichkeit  wird  in  besonderen  Vorschriften  durch  ein
besonderes  Gesetz  geregelt.