I.  Europa.  875  82.  Serbien.

Art.  82.  Der  König  darf  ohne  Zustimmung  der  nationalen  Skupschtina  keinem
verurteilten  Minister  Amnestie  oder  Begnadigung  gewähren,  noch  die  Strafe  vermindern,
die  schwebende  Untersuchung  unterbrechen  oder  die  Verurteilung  verhindern.

VI.  Der  Staatsrat.

Art.  83.  Aus  der  Zahl  der  vom  König  ernannten  Senatsmitglieder  erwählt  dieser
den  Staatsrat,  der  aus  fünfzehn  Mitgliedern  besteht.

Art.  84.  Staatsräte  gehören  zu  den  Staatsbeamten,  jedoch  können  sie  gegen
ihren  Willen  nicht  aus  ihrer  Stellung  entfernt  oder  in  andere  öffentliche  Ämter  versetzt
werden.  Sie  treten  mit  vollendetem  siebzigsten  Lebensjahr  in  den  Ruhestand.  Ihre
Pensionierung  ist  gestattet,  wenn  sie  vierzig  Jahre  im  Staatsdienst  gestanden  oder  ihr
Gesundheitszustand  sie  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  behindert  oder  sie  es  selbst
beantragen.

Wird  ein  Mitglied  des  Staatsrats  Minister,  so  bleibt  sein  Posten  in  demselben  frei,
auf  dem  er  zurückkehrt,  sobald  er  nicht  mehr  Minister  ist.

Für  den  Fall,  daß  die  Mitgliederzahl  des  Staatsrates  unter  die  für  die  Gültigkeit
seiner  Beschlüsse  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Geschäftsordnung  festgelegten
Mindestzahl  herabgesunken  ist,  müssen  sofort  so  viel  Ersatzmänner  ernannt  werden,
als  es  die  Beschlußfähigkeit  des  Staatsrates  fordert.

Die  Staatsräte  beziehen  ein  Jahresgehalt  von  10  000  Dinars.  Der  Präsident  des
Staatsrates  erhält  außerdem  einen  jährlichen  Zuschuß  von  4000  Dinare.

Art.  85.  Dem  Staatsrate  liegen  folgende  Geschäfte  ob:

1.  Er  hat  über  die  Beschwerden  wegen  Anordnungen,  durch  die  gesetzliche
Privatrechte  verletzt  werden  könnten,  zu  entscheiden.  Der  oberste  Rechnungshof
kann  im  Namen  des  Staates  gegen  solche  Anordnungen  Beschwerde  führen,  die
materielle  Staatsinteressen  zum  Vorteile  einzelner  schädigen.

2.  Er  hat  über  Ministerialentscheidungen  in  Verwaltungssachen  zu  entscheiden.
Solche  Entscheidungen  des  Staatsrates  binden  die  Minister,

3.  Er  hat  über  die  Beschwerden  bezüglich  solcher  ministerieller  Verfügungen
über  Angelegenheiten,  die  der  gesetzlichen  Zuständigkeit  des  Ministers  nicht  unterstehen
  oder  doch  die  Machtbefugnis  desselben  überschreiten,  zu  entscheiden.  Auch
hier  entscheidet  der  Staatsrat  für  die  Minister  verbindlich,

4.  Er  hat  endgültig  über  Kompetenzkonflikte  unter  den  verschiedenen  Verwaltungsbehörden
  zu  entscheiden.

5.  Er  hat  zu  entscheiden,  ob  direkte  Provinzial-,  Kreis-  und  Gemeindesteuern
die  Höhe  übersteigen,  welche  die  Regierung  laut  Gesetz  selbst  gestatten  kann.  Der
Staatsrat  entscheidet  auch  über  die  Aufnahme  von  Darlehen  durch  Provinzen,  Kreise
oder  Gemeinden.

6.  Er  hat  den  Verkauf  oder  die  Veräußerung  des  unbeweglichen  Vermögens  von
Provinzen,  Kreisen  und  Gemeinden  zu  genehmigen,

7.  Er  hat  über  den  Wegfall  der  uneinziehbaren  Kosten  zu  entscheiden.

8.  Er  hat  Verträge  zwischen  Staat  und  Privatpersonen,  die  für  den  Staat  notwendig
  als  vorteilhaft  gelten,  zu  genehmigen.

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