I.  Europa.  876  82.  Serbien.

9.  Er  hat  über  die  Anordnung  einer  im  öffentlichen  Interesse  notwendigen,  dem
Gesetze  entsprechende  Enteignung  zu  beschließen.

10.  Er  hat  die  ausnahmsweise  Naturalisation  eines  Ausländers  als  Serben  zu
genehmigen.

11.  Er  hat  die  Teilausgaben,  die  im  Staatsetat  für  außerordentliche  Bedürfnisse
unter  allgemeinen  Krediten  ausgeworfen  sind,  zu  prüfen.  Er  hat  die  Verwendung  der
für  die  öffentlichen  Arbeiten  ausgesetzten  Kredite  weiter  nachzuprüfen,  insoweit
als  die  dafür  gemachten  Ausgaben  größer  sind  als  die  Summe,  über  die  in  jedem  Einzelfalle
  gesetzmäßig  der  Minister  verfügen  kann.

12.  Er  hat  alle  die  Funktionen  auszuüben,  die  ihm  Kraft  Gesetzes  besonders
zugeteilt  werden.

Art.  86.  Die  Geschäftsordnung  des  Staatsrates  wird  durch  ein  besonderes
Gesetz  geregelt  werden.

vo.  Die  richterliche  Gewalt.

Art.  87.  Recht  wird  nach  den  Gesetzen  in  Königs  Namen  gesprochen.

In  der  Rechtsprechung  selbst  sind  die  Gerichte  unabhängig.

Die  Gerichtsverfassung  wird  nach  dem  Prinzip  der  unabhängigen  Rechtsprechung
  und  der  Unabsetzbarkeit  des  Richters  in  einem  besonderen  Gesetz  geregelt
werden.

Eine  andere  als  gesetzmäßige  Einsetzung,  Schaffung,  Änderung  oder  Aufhebung
eines  Gerichtshofes  hinsichtlich  der  Zusammensetzung  oder  Zuständigkeit  ist  nicht
gestattet.  Die  Unterbrechung  der  Untersuchung  und  des  Verhandlungslaufes  bei
unpolitischen  Vergehen  darf  nicht  sistiert  oder  aufgehoben  werden.

VII.  Die  Staatsfinanzen.

Art.  88.  Jeder  serbische  Bürger  ist  dem  Staate  zur  Steuerleistung  verpflichtet.
Eine  Befreiung,  abgesehen  von  den  gesetzlich  festgelegten  Fällen,  ist  nicht  gestattet.

Der  König  und  die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  zahlen  keine  Steuern.

Art.  89.  Pensionen,  Unterstützungen  oder  Belohnungen  dürfen  aus  der  Staatskasse
  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  gewährt  werden.

Art.  90.  Die  Nationalversammlung  gewährt  alljährlich  das  Staatsbudget  für
die  Dauer  eines  Jahres.

Dieses  Budget  muß  der  nationalen  Skupschtina  zu  Anfang  der  Sitzungsperiode
vorliegen.  Ebenso  müssen  diesem  Budget  alljährlich  die  Abrechnungen  des  verflossenen
  Budgetjahres  beigefügt  werden.

Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  sind  im  Voranschlag  und  in  der  Schlußrechnung
  anfzuführen.  Gegen  den  Willen  der  Volksvertretung  dürfen  direkte  oder
indirekte  Steuern  weder  eingeführt  noch  geändert  werden.  Ersparnisse  an  bestimmten
im  Budget  gewährten  Posten  dürfen  weder  für  andere  Etatszwecke  noch  für  ein  weiteres
Etatsjahr  verwendet  werden,  sofern  es  nicht  die  Volksvertretung  bewilligt.  Die  Beratung

  und  Bewilligung  des  Budgets  steht  erst  der  Skupschtina  zu,  dann  gelangt  es
im  Senate  zur  Vorlage.