I.  Europa.  877  82.  :  Serbien.

Art.  91.  Die  im  Voranschlag  festgelegten  Ausgaben  darf  die  Volksvertretung
nicht  erhöhen.

Art.  92.  Die  Volksvertretung  ist  nicht  befugt,  das  Budget  prinzipiell  abzulehnen
oder  durch  das  Gesetz  eingestellte  Posten  zu  streichen.

Art.  93.  Sollte  die  Volksvertretung  das  Budget  bis  zum  Anfang  des  Budgetjahres
  nicht  gewährt  haben,  so  muß  sie  gestatten,  das  vorherige  Gesetz  so  lange  anzuwenden,
  als  bis  das  neue  Budget  festgestellt  ist.  Ist  die  nationale  Skupschtina  vor
Bewilligung  des  Budget  aufgelöst  oder  vertagt,  so  kann  durch  königlichen  Erlaß  unter
Gegenzeichnung  sämtlicher  Minister  und  Zustimmung  des  Staatsrats  angeordnet
werden,  daß  das  Budget  des  verflossenen  Etatsjahres  bis  zum  Wiederzusammentritt
der  Volksversammlung  fortbestehe,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  eines  Jahres  hinaus.

Art.  94.  Der  Staat  kann  ohne  Zustimmung  der  Volksvertretung  keine  Schulden
kontrahieren.

Die  Regierung  ist  verpflichtet,  den  beiden  Kammern  einen  spezialisierten  Bericht
über  Abschluß  und  Durchführung  aller  Finanzverträge  vorzulegen.  Hierfür  hat  sie
von  der  Volksvertretung  Entlastung  nachzusuchen.

Die  Richtigkeit  des  ministeriellen  Berichtes  bescheinigt  der  oberste  Rechnungshof.

Art.  95.  Staatsvermögen  kann  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  veräußert,  belastet
  oder  in  seinen  Erträgnissen  verpfändet  werden.

Vom  Staatsvermögen  verschieden  ist  das  Privatvermögen  des  Königs,  über  das
dieser  frei  verfügt.

IX,  Hauptkontrolle  in  Rechnungsangelegenheiten.

Art.  96.  Der  oberste  Rechnungshof,  der  die  Hauptkontrolle  in  Rechnungssachen
  ausübt,  hat  sämtliche  Ausgaben  des  Staates,  der  Kreise,  Bezirke,  Gemeinden,
sowie  der  Depositenverausgaben  und  sonstigen  Rechnungen  nachzuprüfen.

Die  Hauptkontrolle  wird  nach  den  Grundsätzen  der  Selbstverwaltung  gesetzlich
geregelt  und  organisiert  werden.

X.  Die  Gemeinden.

Art.  97.  Soweit  es  sich  um  die  rein  inneren  Angelegenheiten  der  Gemeinden
handelt,  werden  sie  nach  den  Prinzipien  der  Selbstverwaltung  organisiert.
Die  Selbstverwaltung  wird  in  ihren  Grenzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

XI.  Kultus.

Art.  98.  Die  Oberaufsicht  über  die  kirchlichen  Behörden  des  Königreiches
übt  der  Minister  für  kirchliche  Angelegenheiten  aus.  Die  Organisation  der  Kirchenbehörden
  selbst  soll  nach  Anhörung  der  Synoden  durch  ein  besonderes  Gesetz  erledigt
werden.

Fremde  Religionsgesellschaften  regeln  ihre  innere  Ordnungen  nach  den  Grundsätzen
  ihres  Bekenntnisses.  In  allen  anderen  Angelegenheiten  unterstehen  sie  der
Oberaufsicht  des  Kultusministers.  Schriftwechsel  zwischen  den  Kirchenbehörden
der  im  Königreiche  zugelassenen  fremden  Religionsgemeinschaften  und  solchen  im
Auslande  ist  ohne  die  Erlaubnis  des  Kultusminister  verboten.  Ebensowenig  darf