I.  Europa.  878  82.  Serbien.

ein  Akt  derartiger  fremder  Kirchenbehörden  gegen  den  Willen  des  Kultusministers
im  Königreiche  veröffentlicht  werden.
XH.  Wohltätigkeitseinrichtungen.

Art.  99.  Besitz  und  Vermögensmasse  aller  charitativen  oder  Privatunterrichtsanstalten,
  die  entsprechend  dem  Landesgesetze  errichtet  sind,  dürfen  ihrem  ursprünglichen
  Zwecke  nicht  entzogen  werden.  Das  Verfahren,  nach  dem  im  Falle  eintretender
Unmöglichkeit  der  ursprünglich  vorgesehenen  Verwendung  derartigen  Gutes  vorgegangen
  werden  soll,  wird  ein  besonderes  Gesetz  regeln,  das  gleichzeitig  die  Art  der
Oberaufsicht  durch  die  Staatsbehörden  über  diese  Anstalten  und  Einrichtungen  festlegen
  soll.

XII.  Das  Heer.

Art.  100.  Jeder  Serbe  ist  zum  Heeresdienste  verpflichtet.

Das  Gesetz  schreibt  vor,  wann  ein  serbischer  Bürger  vom  Militär  freibleibt.

Art.  101.  Durch  ein  besonderes  Gesetz  wird  geregelt:

1.  die  Dauer  des  Militärdienstes,

2.  der  Effektivbestand  des  Heeres  in  dem  stehenden  Verbande  und  in  den
Landwehren,

3.  die  militärischen  Grade  und  Ämter,

4.  die  Art  ihrer  Erlangung  und  ihres  Verlustes,

5.  die  Organisation  des  Heeres  im  allgemeinen.

Die  Anlage  des  Heeres  wird  durch  königliche  Anordnung  bestimmt.

Art.  102.  Soldaten  unter  der  Fahne  unterstehen  bezüglich  der  nach  den
Militärgesetzen  begangenen  strafbaren  Handlungen  dem  Militärgericht.

XIV.  Schlußvorschriften.

Art.  103.  Die  Bestimmungen  dieser:  Verfassung  können  in  der  gleichen  Weise
aufgehoben,  geändert  oder  ausgelegt  werden,  wie  sie  es  selbst  für  andere  Gesetze  vorsieht.
  Jedoch  bedarf  es  hierzu  stets  ?/,  Majorität  aller  durch  die  Verfassung  vorgesehenen
Mitglieder  beider  Kammern.

Nur  die  Bestimmungen  über  Regierungsform,  Staatsreligion  und  Staatsgebiet
(Abschnitt  1  der  Verfassung)  und  über  verfassungsmäßige  Rechte  der  serbischen
Bürger  (Abschnitt  3  der  Verfassung)  sind  ewig  und  unabänderlich,  es  sei  denn,  daß  die
nationale  Skupschtina  ihrerseits  zu  derartigen  Beschlüssen  die  Iniative  und  wenigstens
3/,  der  Gesamtzahl  aller  Abgeordneten  für  die  Aufhebung  oder  Abänderung  gestimmt
hätten.

Die  Bestimmung  über  das  Kapitel  vom  König  (Abschnitt  2  der  Verfassung)
können  in  vorgenannter  Weise  nur  auf  Anregung  des  Königs  selbst  verändert  werden.

Art.  104.  Alle  bestehenden  Gesetze  bleiben  solange,  bis  sie  auf  den  durch  die
Verfassung  festgelegten  gesetzlichen  Wege  geändert  werden,  in  Kraft.  Diejenigen
gesetzlichen  Vorschriften,  die  mit  der  Verfassung  in  Widerspruch  stehen,  verlieren,
sobald  die  Verfassung  Gültigkeit  erlangt  hat,  ihre  Geltung.

Alle  bisherigen  Mitglieder  des  Staatsrates  werden  zur  Disposition  gestellt  mit
Inkrafttreten  vorliegender  Verfassung.