I.  Europa.  892  84.  Türkei.

84.  Türkei.

Bearbeitet  von  Herrn  Georg  GRABKOWSKI  in  Berlin.

Die  Türkische  Verfassung,  welche  durch  den  Willen  des  Sultans  infolge  der  Auflösung  des
Parlamentes  am  14.  Februar  1878  als  stillschweigend  suspendiert  galt,  weil  das  Parlament  nicht
berufen  wurde,  ist  durch  die  Vorgänge  des  Jahres  1908,  freilich  durch  einen  wichtigen  Zusatz
vom  1.  August  1908  verändert,  wieder  in  Kraft  gesetzt  worden.  —  Im  Zusammenhange  mit
der  Absetzung  des  Sultans  Abdul  Hamid  II.  (27.  April  1909)  sind  wesentliche  Abänderungen
der  Verfassung  zu  erwarten.

Türkische  Verfassung  vom  23.  Dezember  1876.
(Kannun-i  essassi  vom  7.  Zi-l-hidsche  1293.)

Titel  I.  Das  osmanische  Reich.

Art.1.  Das  osmanische  Reich  setzt  sich  aus  den  derzeitigen  Ländern  und
Gebieten  sowie  den  privilegierten  Provinzen  zusammen.  Sie  bilden  ein  einheitliches
Ganzes,  das  nie  aus  irgendeinem  Grunde  geteilt  werden  darf.

Art.2.  Die  Hauptstadt  des  osmanischen  Reiches  ist  Konstantinopel.  Sie
hat  vor  den  anderen  osmanischen  Städten  keinerlei  Privilegien  und  Immunitäten  voraus.

Art.3.  Im  osmanischen  Reiche  geht  die  Herrscherwürde,  die  auch  das  hohe
islamitische  Kalifat  in  sich  vereinigt,  nach  einem  seit  alter  Zeit  geltenden  Gesetz.  auf
die  ältesten  Prinzen  der  Dynastie  Osman  über.

Art.4.  Der  Sultan  ist  als  Kalife  Hüter  der  islamischen  Religion  und  Padischah
aller  osmanischen  Untertanen.  Die  Person  des  Sultans  ist  geheiligt.  Er  selbst  ist
unverantwortlich.

Art.6.  Den  Mitgliedern  der  Dynastie  Osman  wird  bezüglich  der  Freiheitsrechte
ihres  beweglichen  und  unbeweglichen  Privatvermögens  ihrer  lebenslänglichen  Zivillisten
  der  Schutz  allgemeiner  Garantie  bewährt.

Art.?7.  Die  Hoheitsrechte  des  Sultans  sind  folgende:  Er  ernennt  die  Minister
und  setzt  sie  ab,  er  verleiht  Würden,  Ämter  und  Orden,  er  investiert  Gouverneure  für
die  privilegierten  Provinzen,  entsprechend  den  Bestimmungen  der  diesen  verliehenen
Privilegien.  Er  hat  die  Münzprägung  unter  sich,  sein  Name  wird  im  öffentlichen
Gebete  erwähnt,  er  schließt  die  Verträge  mit  den  auswärtigen  Staaten,  erklärt  Krieg
und  Frieden,  hat  den  Oberbefehl  über  die  Land-  und  Seemacht,  er  befördert  die  Militärpersonen,
  übt  die  Gerichtsbarkeit  nach  den  Scheriat-  und  Kannun-Gesetzen  aus.
Er  stellt  die  Regulative  über  öffentliche  Verwaltung  aus,  mildert  oder  erläßt  gänzlich
die  gesetzlichen  Strafen,  er  beruft,  vertagt  und  löst,  wenn  es  nötig,  das  Parlament  auf,
jedoch  darf  er  dieses  nur  dann  tun,  wenn  die  Neuwahlen  ausgeschrieben  sind.

Titel  I.  Die  allgemeinen  Rechte  der  osmanischen  Untertanen.

Art.8.  Die  Untertanen  des  osmanischen  Reiches  heißen  ohne  Unterschied,
welcher  Religion  oder  Sekte  sie  angehören,  Osmanen.

Die  Eigenschaft  als  Osmane  erwirbt  und  verliert  man  in  den  Fällen,  die  im  Gesetz
besonders  genannt  sind.

Art.9.  Sämtliche  Osmanen  genießen  die  persönliche  Freiheit  und  haben  die
Pflicht,  die  Freiheit  der  anderen  zu  respektieren.