I.  Europa.  893  84.  Türkei.

Art.  10.  Die  persönliche  Freiheit  ist  vor  jedem  Angriffe  geschützt.  Nur  in
den  von  Gesetzes  wegen  bestimmten  Fällen  und  in  den  Formen  desselben  kann  gestraft
  werden.

Art.  11.  Die  Staatsreligion  des  osmanischen  Reiches  ist  der  Islam.  Unter
Wahrung  dieses  Grundsatzes  ist  allen  in  den  osmanischen  Ländern  anerkannten
Religionen  freie  Ausübung  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  sie  nicht  gegen  die
öffentliche  Ordnung  und  Sittlichkeit  verstoßen.  Alle  den  verschiedenen  Religionsgemeinschaften
  bisher  gewährten  Privilegien  behalten  ihre  Gültigkeit.

Art.  12.  Die  Presse  kann  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  frei  bewegen.

Die  osmanischen  Untertanen  haben  das  Recht,  im  Rahmen  der  Gesetze  und
Verordnungen  allerlei  Vereine  zu  Handels-,  Gewerbe-  oder  Landwirtschaftszwecken
zu  gründen.

Art.  14.  Ein  oder  mehrere  osmanische  Untertanen  dürfen  bei  Verletzung  von
Gesetzen  und  Vorschriften,  die  zu  ihrem  persönlichen  Schaden  oder  zum  Nachteile
aller  vorgekommen  sind,  an  kompetenter  Stelle  Eingaben  einreichen.  Auch  können
sie  unterschriebene  Petitionen  nach  Art  von  Beschwerden  dem  Parlamente  übergeben
und  sich  über  das  Vorgehen  der  Beamten  beklagen.

Art.  15.  Der  Unterricht  ist  frei.

Jeder  Osmane  ist  berechtigt,  öffentlich  oder  privat  zu  unterrichten,  wofern
er  die  gesetzlichen  Bestimmungen  hierüber  einhält.

Art.  16.  Alle  Schulen  stehen  unter  Aufsicht  des  Staates.  Es  sollen  die  geeigneten
Mittel,  um  den  Unterricht  der  osmanischen  Untertanen  einheitlich  zu  gestalten,  angewandt
  werden.  Davon  wird  das  System,  nachdem  die  verschiedenen  Religionsgemeinschaften
  ihren  Glaubensunterricht  eingerichtet  haben,  nicht  betroffen.

Art.  17.  Vor  dem  Gesetze  sind  alle  Osmanen  gleich  und  haben,  abgesehen
von  ihrer  konfessionellen  Stellung,  gleiche  Rechte  und  Pflichten  gegenüber  dem  Lande.

Art.18.  Um  im  Staatsdienst  angestellt  werden  zu  können,  müssen  die  osmanischen
  Untertanen  das  Türkische  als  die  offizielle  Staatssprache  beherrschen.

Art.  19.  Die  Untertanen  werden  zu  jenen  Ämtern  im  Staatsdienste  zugelassen,
zu  denen  sie  geeignet  und  befähigt  sind.

Art.20.  Entsprechend  den  diesbezüglichen  speziellen  Vorschriften  werden
allen  osmanischen  Untertanen  nach  Maßgabe  ihres  Vermögens  fixierte  Steuern  auferlegt,

Art.  21.  Jeder  ist  in  dem  rechtmäßig  erworbenen  Besitze  seines  beweglichen
und  unbeweglichen  Vermögens  sicher.

Solange  es  nicht  im  öffentlichen  Interesse  liegt  und  der  Wert  des  zu  enteignenden
Grundstücks  dem  Gesetze  entsprechend  nicht  von  vornherein  ersetzt  wird,  können
niemandes  Immobilien  enteignet  werden.

Art.  22.  Indenosmanischen  Ländern  ist  Jedes  Wohnung  vor  Angriffen  geschützt.

Außer  in  den  Fällen,  wo  es  das  Gesetz  bestimmt,  kann  von  den  Behörden  aus
keinem  Grunde  die  Wohnung  Jemandes  gewaltsam  betreten  werden.

Art.23.  Nach  den  Bestimmungen  des  Prozeßgesetzes,  das  erst  zu  erlassen  ist,
darf  niemand  gezwungen  werden,  vor  einem  anderen  als  dem  gesetzlich  zuständigen
Gerichte  zu  erscheinen.