I.  Europa.  894  84.  Türkei.

Art.  24.  Vermögenseinziehungen,  Frondienste,  sowie  Erpressungen  in  Form
von  Geldstrafen  sind  nicht  gestattet.  In  Kriegszeiten  jedoch  machen  gesetzlich
auferlegte  Steuern  und  die  bei  solchen  Gelegenheiten  angewandte  nötigen  Maßnahmen
hiervon  eine  Ausnahme.

Art.25.  Man  kann  nur  unter  dem  Titel  einer  Steuer-Abgabe  oder  dergleichen
Geld  urter  Berufung  auf  das  Gesetz  erleben.

An.26.  Die  Folter  und  alle  übrigen  Arten  der  Tortur  sind  ohne  Ausnahme
verboten.

Titel  II.  Die  Minister.

Art.  27.  Das  Amt  des  Großwesirs  und  des  Scheich-ül-Islam  verleiht  der  Sultan
jenen  Personen,  denen  er  besonders  vertraut.

Die  übrigen  Minister  ernennt  er  durch  ein  kaiserliches  Irade.

Art.28.  Der  Ministerrat  tritt  unter  dem  Vorsitz  des  Großwesirs  zusammen
und  ist  für  alle  inneren  Angelegenheiten  von  Bedeutung  zuständig.  Die  Beschlüsse
dieser  Beratungen  bedürfen  der  kaiserlichen  Genehmigung  und  werden  durch  ein
kaiserliches  Irade  ausgeführt.

Art.29.  Jeder  Minister  übt  gemäß  dem  Gesetze  alle  die  seinem  Ressort  zufallenden
  Geschäfte  aus,  zu  denen  er  berechtigt  ist.  Über  die,  zu  denen  er  nicht  berechtigt
  ist,  erstattet  er  dem  Großwesir  Bericht.  Dieser  verfügt  bei  solchen  einer
besonderen  Beratung  nicht  bedürftigen  Dingen  die  notwendigen  Maßregeln  und
veranlaßt  ihre  Entscheidung  durch  den  Sultan.

Angelegenheiten,  die  eine  Beratung  erfordern,  legt  er  dem  Ministerrate  vor  und
gibt  die  notwendigen  Anweisungen  dem  kaiserlichen  Irade  entsprechend,  das  zu  diesem
Zwecke  erlassen  wird.

Die  verschiedenen  Befugnisse  der  einzelnen  Ministerien  werden  in  Sondervorschriften
  festgelegt  werden.

Art.  30.  Die  Minister  sind  für  ihre  Akte  und  Handlungen  in  der  Amtsführung
verantwortlich.

Art.  31.  Erheben  ein  oder  mehrere  Abgeordnete  gegen  einen  Minister  entsprechend
  seiner  Verantwortlichkeit  eine  Klage  in  Dingen,  die  dem  Wirkungskreis
des  Abgeordnetenhauses  zufallen,  so  ist  der  die  Klage  enthaltende  Akt  dem  Präsidenten
des  Abgeordnetenhauses  zu  überreichen,  der  ihn  dann  innerhalb  dreier  Tage  an  jene
Kommissionen  verweist,  die  nach  Prüfung  der  Klage  darüber  zu  entscheiden  hat,
ob  solche  Klagen  nach  dem  Organisationsstatut  des  Abgeordnetenhauses  jenem  zu
unterbreiten  sind  oder  nicht.  Hat  die  Kommission  die  nötigen  Untersuchungen
durchgeführt  und  der  beklagte  Minister  hinreichend  Aufklärung  gegeben,  so  wird
der  von  ihr  mit  Stimmenmehrheit  gefaßte  Beschluß  auf  Grund  dessen  die  Klage  zur
Verhandlung  gelangen  kann,  im  Abgeordnetenhauso  verlesen.

Wird  dann  dieser  Kommissionsbeschluß  nach  einer  eventuell  notwendig  erfolgten
  Vorlage  des  geladenen  Ministers  und  nach  einer  durch  ihn  oder  durch  einen
Vertreter  erfolgten  Aufklärung  im  Abgeordnetenhause  mit  ?2/,  Majorität  der  anwesenden
Mitglieder  angenommen,  dann  wird  der  Bericht,  der  das  Begehren,  den  Minister  in
Anklagezustand  zu  versetzen,  enthält,  dem  Großwesir  unterbreitet.  Dieser  reicht