I.  Europa.  895  84.  Türkei.

die  Angelegenheit  zur  Sanktion  durch  den  Sultan  ein  und  überführt  sie  durch  ein
kaiserliches  Irade,  das  hierzu  erlassen  wird,  an  den  hohen  Gerichtshof.

Art.  32.  Das  Prozeßverfahren  bei  Ministeranklagen  wird  durch  ein  besonderes
Gesetz  geregelt  werden.

Art.  33.  In  allen  anderen  Prozessen,  die  sich  nicht  auf  die  Amtstätigkeit  der
Minister  beziehen  und  nur  ihre  Person  treffen,  bestehen  zwischen  ihnen  und  den  anderen
Osmanen  keine  Unterschiede.

Diese  Prozesse  werden  bei  den  allgemeinen  kompetenten  Gerichten  geführt.

Art.  34.  Die  Minister,  die  die  Anklagekammer  des  hohen  Gerichtshofes  unter
Anklage  zu  stellen,  beschlossen  hat,  sind,  solange  die  gegen  sie  erhobene  Beschuldigung
aufrecht  erhalten  wird,  von  ihrem  Amte  suspendiert.

Art.  35.  Halten  die  Minister  an  der  Annahme  einer  Gesetzesvorlage,  über  die
zwischen  ihnen  und  den  Abgeordneten  eine  Meinungsverschiedenheit  besteht,  fest
und  weisen  die  Abgeordneten  sie  mit  Stimmenmehrheit  bedingungslos  unter  genauer
Motivierung  und  wiederholt  zurück,  so  steht  dem  Sultan  das  ausschließliche  Recht  zu,
die  Minister  zu  wechseln  oder  das  Haus  aufzulösen.  Dieses  wird  dann  innerhalb  der
gesetzmäßigen  Frist  neu  gewählt.

Art.  36.  Ergibt  sich  zu  einer  Zeit,  wo  das  Parlament  nicht  tagt,  unabweislich
die  Notwendigkeit,  den  Staat  vor  einer  Gefahr  zu  hüten  oder  vor  einer  Gefährdung
der  allgemeinen  Sicherheit  zu  bewahren,  so  können,  wenn  die  Verhältnisse  es  nicht
zulassen,  daß  das  Parlament  zur  Beratung  über  die  diesbezüglich  notwendigen  Gesetze
einberufen  wird,  die  Minister  vorläufig  verfügen.

Diese  Verfügungen  haben,  insofern  sie  mit  den  Verfassungssatzungen  übereinstimmen
  und  durch  ein  kaiserliches  Irade  sanktioniert  sind,  bis  zur  nachfolgenden
Genehmigung  durch  das  Abgeordnetenhaus  provisorische  Gesetzeskraft.

Art.  37.  Jeder  Minister  ist  berechtigt,  immerdar  während  der  Sitzungen  beider
Kammern  (Senat  und  Abgeordnetenhaus),  anwesend  zu  sein  oder  einen  seinem  Ressort
angehörenden  höheren  Beamten  mit  seiner  Vertretung  zu  betrauen.

Die  Minister  haben  das  Recht,  vor  allen  übrigen  Mitgliedern  der  Kammern  das
Wort  zu  ergreifen.

Art.  38.  Beschließt  das  Abgeordnetenhaus  mit  Majorität,  daß  ein  Minister
zum  Zwecke  der  Aufklärung  erscheinen  soll  und  erfolgt  seine  Vorladung,  so  muß
er  entweder  selbst  erscheinen  oder  einen  höhern  Beamten  seines  Ressorts  als  Vertreter
entsenden.  Er  hat  dann  auf  die  gestellten  Fragen  zu  entgegnen  und  darf,  wenn  es
ihm  notwendig  erscheint  und  er  die  Verantwortung  dafür  auf  sich  nimmt,  ihre  Beantwortung
  für  später  in  Aussicht  stellen.

Titel  IV.  Die  Beamten,

Art.  39.  Alle  Beamten  werden  für  die  Ämter  ernannt,  für  die  sie  nach  Maßgabe
der  gesetzlich  festgelegten  Anforderungen  tauglich  und  geeignet  erscheinen.

Bietet  bei  den  so  ernannten  Beamten  ihr  Betragen  keinen  gesetzlichen  Grund,
sie  abzusetzen,  oder  treten  sie  nicht  selber  zurück  oder  besteht  für  die  Regierung  kein
zwingender  Grund,  sie  ihres  Amtes  zu  entheben,  dann  werden  sie  weder  abgesetzt
noch  entlassen.