I.  Europa.  896  84.  Türkei.

Beamte,  die  sich  durch  tadelloses  Verhalten  und  Rechtschaffenheit  auszeichnen,
sowie  alle  die,  die  nach  Ansicht  des  Staates  abgesetzt  werden  müssen,  sollen  avanzieren
oder  aber  doch  ein  zeitliches  oder  dauerndes  Ruhegehalt  nach  den  Bestimmungen,
die  in  einem  besonderen  Gesctz  festgelegt  werden,  erhalten.

Art.  40.  Die  Pflichten  eines  jeden  Amtes  werden  in  einem  Spezialgesetz  festgelegt.


Jeder  Beamte  ist  innerhalb  eines  Wirkungskreises  verantwortlich.

Art.  41.  Seinem  Vorgesetzten  gegenüber  ist  der  Beamte  zu  Respekt  und  Ehrfurcht
  verpflichtet.  Jedoch  hat  er  nur  solchen  Befehlen  zu  folgen,  die  innerhalb  der
vom  Gesetz  gezogenen  Grenzen  gezogen  werden.

Der  Gehorsam  gegen  den  Vorgesetzten  befreit  in  gesetzwidrigen  Fällen  den
Beamten  nicht  von  seiner  Verantwortung.

Titel  V.  Das  Parlament.

Art.  42.  Das  Parlament  besteht  aus  zwei  getrennten  Kammern,  dem  Senat
und  dem  Abgeordnetenhause.

Art.  42.  Beide  Parlamentskammern  versammeln  sich  jedes  Jahr,  werden
am  1.  November  durch  ein  besonderes  Irade  des  Sultans  eröffnet  und  am  1.  März  wieder
durch  ein  solches  geschlossen.

Die  Kammern  können  nur  gleichzeitig  tagen.

Art.  44.  Aus  Staatsrücksichten  kann  seine  Majestät  der  Sultan  das  Parlament
auch  vor  dem  gesetzlich  fixierten  Termin  eröffnen  und  die  festgelegte  Sessionsdauer
verkürzen  oder  verlängern.

Art.  45.  Am  Eröffnungstage  des  Parlaments  ist  der  Sultan  oder  aber  in  seiner
Vertretung  der  Großwesir,  die  Minister  und  die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  anwesend.


Bei  der  Eröffnung  wird  eine  Thronrede  verlesen,  welche  die  innere  Lage  und  die
auswärtigen  Beziehungen  des  Reiches  während  des  laufenden  Jahres  und  die  Maßregeln
  und  Verfügungen,  die  im  künftigen  Jahre  zu  ergreifen  sind,  behandelt.

Art.  46.  Die  gewählten  und  ernannten  Mitglieder  des  Parlaments  werden  am
Eröffnungstage  in  Gegenwart  «es  Großwesirs  und,  wenn  sie  an  diesem  Tage  abwesend
sind,  in  Gegenwart  des  Präsidenten  beim  Zusammentreten  der  Kammer,  der  sie  angehören,
  vereidigt.  Sie  schwören,  seiner  Majestät  dem  Sultan  und  dem  Vaterlande
in  Treue  zu  dienen,  und  alle  Pflichten  zu  erfüllen,  die  ihnen  durch  Verfassung  und
Mandat  auferlegt  werden  und  sich  jedweder  Handlung  zu  enthalten,  die  diesen  Pflichten
widerstreitet.

Art.  47.  Die  Parlamentsmitglieder  sind  in  der  Abgabe  ihrer  Stimmen  und
Meinungen  unabhängig  und  dürfen  an  keinerlei  Versprechungen  oder  Instruktionen
gebunden  oder  durch  Drohungen  beeinflußt  werden.  Kein  Mitglied  kann  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  seiner  Meinung,  die  es  während  der  Parlamentsberatungen
  geäußert  hat,  irgendwie  verfolgt  werden,  es  sei  denn,  daß  es  sich  gegen  das
Organisationsstatut  des  Parlaments  vergangen  hat,  dann  wird  es  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Statuts  behandelt.