1.  Europa.  897  84.  Türkei.

Art.48.  Wird  ein  Parlamentsmitglied  mit  ?/;  Majorität  der  Kammer,  der  es
angehört,  des  Verrates,  der  versuchten  Verletzung  oder  Außerkraftsetzung  der  Verfassung
  oder  einer  Veruntreuung  angeklagt  oder  ist  es  kraft  Gesetzes  zu  einer  Gefängnisstrafe
  oder  zur  Verbannung  verurteilt  worden,  dann  hört  seine  Mitgliedschaft
auf.  Prozeß  und  Bestrafung  solcher  Handlungen  steht  dem  zuständigen  Gericht  zu.

Art.  49.  Jedes  Parlamentsmitglied  gibt  seine  Stimme  persönlich  ab  und  ist
berechtigt,  über  die  Annahme  oder  Verwerfung  eines  zur  Beratung  stehenden  Gegenstandes
  sich  der  Stimme  zu  enthalten.

Art.50.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  beider  genannten  Kammern  sein.

Art.  51.  Solange  nicht  ein  Mitglied  über  die  Hälfte  der  sie  bildenden  Mitglieder
anwesend  ist,  kann  in  keiner  der  beiden  Parlamentskammern  zur  Beratung  geschritten
werden.

Über  alle  Beschlüsse  der  Verhandlungsgegenstände  wird,  sobald  nicht  ?/,  Majorität
erforderlich  ist,  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  abgestimmt.
Bei  Stimmengleichheit  zählt  die  Präsidialstimme  doppelt.

Art.  52.  Ist  jemand  gegen  ein  Mitglied  des  Parlamentes  in  einer  persönlichen
Angelegenheit  auf  dem  Beschwerdewege  vorgegangen,  so  wird  diese  dann  zurückgewiesen,
  wenn  es  zweifelhaft  ist,  ob  der  Beschwerdeführer  sich  zuerst  an  die  kompetenten
  öffentlichen  Beamten  oder  an  die  jenen  vorgesetzten  Behörden  gewendet  hat.

Art.53.  Für  die  Erstattung  von  Vorschlägen,  die  sich  auf  die  Schaffung  neuer
oder  Abänderung  alter  Gesetze  beziehen,  sind  die  Minister  zuständig;  jedoch  hat  auch
Senat  und  Abgeordnetenhaus  das  Recht,  in  Sachen,  die  ihrem  fest  bestimmten  Wirkungskreise
  zugehören,  ein  neues  Gesetz  oder  aber  die  Abänderung  eines  bestehenden
zu  fordern.  In  diesem  Falle  wird  die  Angelegenheit  durch  Vermittlung  des  Großveziers
  dem  Sultan  unterbreitet  und  der  Staatsrat,  sobald  das  diesbezügliche  Irade
ergangen  ist,  damit  betraut,  die  entsprechenden  Vorlagen  auf  Grund  der  von  den
kompetenten  Departements  zu  gebenden  Einzelheiten  auszuarbeiten.

Art.54.  Die  im  Staatsrate  beratenen  und  ausgearbeiteten  Gesetzentwürfe
werden  zunächst  im  Abgeordnetenhaus  und  dann  im  Senate  geprüft.  Nach  ihrer
Annahme  durch  beide  Kammern  erlangen  sie  infolge  der  Sanktion  durch  kaiserliches
Irade  Gesetzeskraft.

Ist  ein  Gesetzentwurf  von  beiden  Kammern  definitiv  abgewiesen  worden,  dann
kann  er  im  Sessionsabschnitte  jenes  Jahres  nicht  wieder  zur  Beratung  gestellt  werden.

Art.  55.  Der  Gesetzentwurf  wird  zunächst  im  Abgeordnetenhaus  und  dann  im
Senate  nach  einzelnen  Paragraphen  gelesen,  über  die  dann  gesondert  abgestimmt  wird.
Werden  weder  sie  mit  Stimmenmehrheit  angenommen,  noch  die  ganze  Vorlage  in
neuerlicher  Beratung  von  der  Majorität  anerkannt,  dann  gilt  die  ganze  Vorlage  als
abgelehnt.

Art.  56.  Beide  Kammern  können  mit  Ausnahme  der  Minister,  deren  Stellvertreter,
  ihrer  eigenen  Mitglieder  oder  der  amtlich  vorgeladenen  Beamten  niemandem
gestatten,  für  sich  oder  als  Vertreter  einer  Korporation  irgendwelche  Erklärungen
abzugeben.  Auch  können  sie  solche  Erklärungen  nicht  entgegennehmen.

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