I.  Europa.  898  84.  Türkei.

Art.  57.  Die  Beratungen  der  Kammer  werden  in  türkischer  Sprache  geführt
und  die  gedruckten  Kopien  der  zur  Beratung  stehenden  Vorlage  an  die  Mitglieder
vor  dem  betreffenden  Verhandlungstage  verteilt.

Art.58.  In  den  Kammern  wird  entweder  namentlich  oder  mit  besonderen
äußeren  Zeichen  oder  geheim  abgestimmt.  Zur  geheimen  Abstimmung  bedarf  es  eines
mit  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  ergangenen  Beschlusses.

Art.  59.  In  den  Kammern  ist  es  ausschließlich  Aufgabe  des  Präsidenten,  für
Ordnung  zu  sorgen.

Titel  VI.  Der  Senat.

Art.  60.  Der  Präsident  und  die  Senatsmitglieder,  die  höchstens  '/,  der  Mitglieder
des  Abgeordnetenhauses  an  Zahl  ausmachen  dürfen,  werden  von  Sultan  direkt  ernannt.

Art.  61.  Um  zum  Senatsmitgliede  ernannt  werden  zu  können,  muß  man  durch
seine  Handlungsweise  sich  des  allgemeinen  Vertrauens  für  würdig  erwiesen,  dem
Staate  bereits  gelobte  Dienste  geleistet  haben  und  wenigstens  40  Jahre  alt  sein.

Art.  62.  Die  Senatsmitglieder  werden  auf  Lebenszeit  ernannt.  Ehemaligen
Ministern,  Provinzgouverneuren,  Korpskommandanten,  Heeresrichtern  (Kadi  Asker),
Botschaftern,  Patriarchen  und  Oberrabbinern,  ferner  Divisionsgenerälen  des  Heeres
und  der  Marine  und  anderen,  die  geforderten  Eigenschaften  besitzenden  Personen,
wird  diese  Würde  verliehen.

Ist  jemand  vom  Staate  auf  eigenes  Begehren  mit  anderen  Funktionen  betraut,
dann  büßt  er  die  Fähigkeit  ein,  Senatsmitglied  zu  sein.

Art.  63.  Das  monatliche  Gehalt  der  Minister  beträgt  10  000  Piaster.  Hat  ein
Mitglied,  das  bereits  unter  irgendeinem  anderen  Titel  aus  dem  Staatsschatze  besoldet
wird,  weniger  als  10  000  Piaster  Gehalt,  dann  wird  es  auf  diesen  Betrag  erhöht,  bleibt
aber  unverändert,  wenn  es  die  erwähnte  Summe  übersteigt.

Art.64.  Der  Senat  prüft  die  vom  Abgeordnetenhaus  vorgelegten  Gesetze
und  Budgetentwürfe.  Findet  er  in  diesen  eine  Bestimmung  vor,  die  prinzipiell  gegen
Glauben,  Souveränitätsrechte  des  Sultans,  Freiheit,  Bestimmungen  der  Verfassung,
territoriale  Einheit  des  Staates,  innere  Sicherheit  im  Lande  zum  Schutze  oder  zur
Vaterlandsverteidigung  ergriffene  Maßnahmen  oder  gegen  öffentliche  Sicherheit
verstoßen,  so  weist  er  sie  mit  seinen  Bemerkungen  entweder  endgültig  oder  aber,
um  eine  Verbesserung  und  Abänderung  zu  erzielen,  an  das  Abgeordnetenhaus  zurück.

Die  angenommenen  Entwürfe  approbiert  der  Senat  und  unterbreitet  sie  dem
Großwesir.  Ebenso  prüft  der  Senat  die  bei  ihm  eingereichten  Petitionen,  die  er,
findet  er  es  notwendig,  unter  Beifügung  seiner  Bemerkungen  dem  Großwesir  unterbreitet.


Titel  VII.  Das  Abgeordnetenhaus.

Art.  65.  Die  Anzahl  der  Abgeordneten  ist  derart  bestimmt,  daß  auf  je  50  000  Osmanen
  ein  Abgeordneter  kommt.

Art.  66.  Die  Wahlen  sind  nach  dem  Prinzip  der  geheimen  Abstimmung  angeordnet.
  Wie  die  Wahlen  durchgeführt  werden,  soll  durch  ein  besonderes  Wahlgesetz
  geregelt  werden.