I.  Europa.  899  84.  Türkei.

Art.  67.  Mit  dem  Abgeordnetenmandat  darf  man  kein  Staatsamt  vereinigen.
Minister  können  auch  Abgeordnete  sein.  Wird  ein  anderer  öffentlicher  Beamter
zum  Abgeordneten  gewählt,  so  steht  ihm  frei,  die  Wahl  auszuschlagen  oder  nicht,
tut  er  es  nicht,  so  verliert  er  sein  Amt.

Art.  68.  Abgeordnete  können  die  nicht  werden,  welche

1.  nicht  Untertanen  des  osmanischen  Staates  sind,

2.  nach  einem  Spezialgesetze  solcher  Immunitäten  teilhaftig  sind,  die  einen
zeitweiligen  Dienst  im  Auslande  nach  sich  ziehen,

3.  der  türkischen  Sprache  unkundig  sind,

4.  unter  30  Jahren  sind,

5.  zurzeit  im  Dienstverhältnis  zu  anderen  Personen  stehen,

6.  Gemeindeschuldner  sind,  solange  sie  ihre  bürgerliche  Achtung  noch  nicht
wieder  besitzen,

7.  wegen  sittenlosen  Lebenswandels  bekannt  sind,

8.  unter  Kuratel  stehen,  solange  derselbe  nicht  aufgehoben  ist,

9.  ihre  politischen  Rechte  eingebüßt  haben,

10.  nach  ihrer  Angabe  einer  fremden  Nation  angehören.

Sie  alle  können  nicht  Abgeordnete  werden.

Die  alle  vier  Jahre  vorzunehmenden  Wahlen  unterstehen  beim  Abgeordnetenmandat
  der  Bedingung,  daß  man  türkisch  lesen  und  so  gut  als  möglich  schreiben  kann.

Art.  69.  Die  allgemeinen  Abgeordnetenwahlen  finden  alle  vier  Jahre  statt.
Das  Mandat  jedes  einzelnen  Abgeordneten  dauert  vier  Jahre.  Jedoch  kann  er  wieder
gewählt  werden.

Art.  70.  Die  allgemeinen  Wahlen  für  das  Abgeordnetenhaus  nehmen  spätestens
vier  Monate  vor  dem  1.  November,  dem  Tage  ihres  Zusammentritts,  ihren  Anfang.

Art.  71.  Jeder  Abgeordnete  repräsentiert  neben  seinem  Wahlbezirk  die  Gesamtheit
  aller  Osmanen.

Art.  72.  Die  Wähler  müssen  die  Abgeordneten  aus  der  Bevölkerung  jenes
Provinzbezirkes  wählen,  dem  sie  angehören.

Art.  73.  Wird  das  Abgeordnetenhaus  durch  ein  kaiserliches  Irade  aufgelöst,
so  muß  die  Neuwahl  sämtlicher  Abgeordneten  zu  einem  solchen  Termine  beginnen,
daß  sie  sich  spätestens  sechs  Monate  vom  Tage  der  Auflösung  an  versammeln  können.

Art.  74.  Stirbt  ein  Abgeordneter,  oder  hindern  ihn  gesetzliche  Gründe,  sein
Mandat  auszuüben,  oder  nimmt  er  längere  Zeit  an  der  Sitzung  nicht  teil,  legt  sein
Mandat  nieder  oder  verliert  es  wegen  Verurteilung  oder  durch  Annahme  eines  neuen
Amtes,  so  wird  an  seine  Stelle  ein  anderer  Beamter  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
gewählt,  jedoch  so,  daß  dieser  sein  Mandat  spätestens  in  der  kommenden  Session  ausüben
  kann.  |

Art.  75.  Das  Mandat  eines  an  eine  vakante  Stelle  tretenden  Abgeordneten
dauert  bis  zu  den  nächsten  allgemeinen  Wahlen.

Art.  76.  Jeder  Abgeordnete  erhält  jährlich  für  die  Sitzungsperiode  aus  dem

Staatsschatze  20  000  Piaster.  Die  Reisekosten  für  Hin-  und  Rückfahrt  werden  unter
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