1.  Europa.  900  84.  Türkei.

Zugrundelegung  eines  Monatsgehaltes  von  5000  Piaster  und  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  Ziviltsaatsbeamten  vergütet.

Art.  77.  Das  Abgeordnetenhaus  wählt  zum  ersten  Präsidenten  drei,  zum
zweiten  und  dritten  ebenfalls  drei,  also  im  ganzen  neun  Personen  mit  Stimmenmehrheit
und  unterbreitet  die  Wahl  der  kaiserlichen  Sanktion.  Aus  diesen  neun  werden  durch
ein  kaiserliches  Irade  ein  Präsident  und  zwei  Vizepräsidenten  ernannt  und  in  ihren
Befugnissen  bestätigt.

Art.  78.  Die  Verhandlungen  des  Hauses  der  Abgeordneten  sind  Öffentlich.
Wird  von  den  Ministern  oder  fünfzehn  Abgeordneten  vorgeschlagen,  über  eine  wichtige
Vorlage  geheim  zu  verhandeln,  so  wird  mit  Stimmenmehrheit  unter  den  Ausschluß
der  Öffentlichkeit  darüber  entschieden,  ob  derVorschlag  abzulehnen  oder  anzunehmen  ist.

Art.  79.  Kein  Abgeordneter  darf  während  der  Sessionspriode,  solange  nicht
das  Haus  mit  Stimmenmehrheit  beschließt,  einer  Klage  zulässig  sein,  oder  solange
er  nicht  während  oder  sofort  nach  der  Verübung  eines  Vergehens  oder  eines  Verbrechens
  betroffen  wird,  verhaftet  oder  gerichtlich  verfolgt  werden.

Art.  80.  Das  Abgeordnetenhaus  beschließt  über  die  ihm  vorgelegten  Gesetzesentwürfe,
  weist  zurück,  nimmt  an  oder  verbessert  die  Punkte,  die  sich  auf  Finanzen
oder  Verfassung  beziehen.

Die  allgemeinen  Ausgaben  werden,  wie  sie  im  Budgetgesetz  bestimmt,  sind,
genau  geprüft  und  ihre  Höhe  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  festgestellt.

Beschaffenheit  und  Höhe  der  zur  Deckung  dienenden  Einnahmen,  der  Verteilungsmodus
  derselben,  ihre  Flüssigmachung  werden  gleichfalls  im  Einverständnis
mit  dem  Ministerium  geregelt.

Titel  VIH.  Die  Gerichte.

Art.  81.  Die  vom  Staate  nach  besonders  hierfür  geltenden  Sätzen  durch  Dekret
ernannten  Richter  dürfen  nicht  abgesetzt  werden.  Ihrer  freiwilligen  Amtsaufgabe
wird  gewährt.  Die  Beförderung  gemäß  der  Hierarchie,  Versetzung,  Pensionierung
und  Absetzung  der  Richter  im  Falle  der  Verurteilung  für  ein  Verbrechen,  regelt  ebenfalls
ein  besonderes  Gesetz.  Es  bestimmt  auch  die  Eigenschaften,  die  von  Richtern  und
anderen  richterlichen  Beamten  verlangt  werden.

Art.  82.  Alle  Gerichtsverhandlungen  sind  öffentlich,  die  Urteile  können  veröffentlicht
  werden.  Allein  das  Gericht  kann,  in  besonderen,  von  Gesetz  festgelegten
Fällen  den  Prozeß  unter  Ausschluß  der  Öffentlichkeit  abhalten.

Art.  83.  Jeder  kann  vor  Gericht  sich  der  zur  Wahrung  seiner  Rechte  notwendigen
gesetzlichen  Mittel  bedienen.

Art.  84.  In  keiner  Gelegenheit  darf  sich  ein  Gericht  der  Führung  eines  seiner
Zuständigkeit  zustehenden  Prozesses  entziehen.

Hat  ein  Prozeß  oder  die  hierzu  notwendige  Vorverhandlung  Anfang  genommen,
dann  ist  eine  Unterdrückung  oder  Vertagung  unzulässig,  es  sei  denn,  daß  der  Kläger
zurücktritt.  Selbst  in  diesem  Falle  werden,  wenn  es  sich  nicht  um  Strafsachen  handelt,
die  Staatsrechte  gesetzesgemäß  ausgeübt.