I.  Europa.  901  84.  Türkei.

Art.  85.  Jeder  Prozeß  ist  beim  zuständigen  Gericht  zu  führen.  Prozesse
zwischen  Untertanen  und  Staat  unterstehen  ebenfalls  der  Zuständigkeit  des  allgemeinen
Gerichts.

Art.  866.  Die  Gerichte  dürfen  in  keiner  Weise  beeinflußt  werden.

Art.  87.  Prozesse  mit  Beziehung  auf  das  Scheriatrecht  werden  vor  den  Scheriatgerichten,
  solche,  die  sich  auf  das  bürgerliche  Recht  beziehen,  vor  den  Zivilgerichten
geführt.

Art.  88.  Die  einzelnen  Klassen  und  Befugnisse  der  Gerichte,  Kompetenzarten
und  Einteilung  derselben,  sowie  die  Richtergehälter  sind  im  Gesetze  bestimmt.

Art.  89.  Es  ist  durchaus  unerlaubt,  sei  es  unter  welchem  Namen  immer,  zwecks
richterlicher  Entscheidung  in  Sonderfällen  unter  Außerachtlassung  der  ordentlichen
Gerichte  ein  außerordentliches  Gericht  oder  Kommissionen,  die  Recht  zu  sprechen
imstande  sind,  zu  formieren.  Jedoch  dürfen  Müvellas  (beauftragte  Richter)  und  das
Schiedsgericht  in  gesetzlich  festgelegter  Form  in  Tätigkeit  treten.

Art.  90.  Der  Richter  darf  mit  seinem  Richteramte  kein  anderes  besoldetes
stastliches  Amt  vereinigen.

Art.  9.  Zur  Wahrnehmung  der  öffentlichen  Rechte  in  Strafsachen  werden
Staatsanwälte  ernannt,  deren  Befugnisse  und  Rangklassen  durch  das  Gesetz  bestimmt
werden.

Titel  IX.  Der  Hohe  Gerichtshof.

Art.  92.  Der  Hohe  Gerichtshof  setzt  sich  aus  30  Mitgliedern  zusammen.  Es
werden  zehn  aus  dem  Senate,  zehn  aus  dem  Staatsrate  und  zehn  aus  den  Präsidenten
und  Mitgliedern  des  Kassations-  und  Appellationshofes  hierzu  ausgelost.  Es  tritt,
sobald  es  notwendig  wird,  im  Hause  des  Senats  zusammen.  Seine  Zuständigkeit
erstreckt  sich  auf  die  Verurteilung  der  Minister,  Präsidenten  und  Mitglieder  des
Kassationshofes  und  jener,  die  gegen  die  Person  oder  Rechte  des  Sultans  vorgehen
oder  die  Sicherheit  im  Staate  zu  gefährden  versuchen.

Art.  93.  Der  Hohe  Gerichtshof  besteht  aus  zwei  Kammern,  der  Anklage-  und
der  Urteilskammer.

Die  Anklagekammer  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  die  aus  den  Mitgliedern
des  hohen  Gerichtshofes  ausgelost  werden  und  deren  drei  dem  Senate,  drei  dem  Kassations-
  uud  Appellationshofe  und  drei  dem  Staatsrate  angehören.

Art.  94.  Diese  Kammer  entscheidet  mit  zwei  Drittel  Majorität,  ob  eine  Anklage
  erhoben  werden  solle  oder  nicht.  Mitglieder  der  Anklagekammer  können  nicht
Mitglieder  der  Urteilskammer  sein.

Art.  95.  Die  Urteilskammer  hat  21  Mitglieder  des  Hohen  Gerichtshofes,  deren
sieben  dem  Senate,  sieben  dem  Kassations-  und  Appellationshofe,  sieben  dem  Staatsrate
  angehören.  Sie  entscheidet  nach  den  geltenden  Gesetzen  mit  zwei  Drittel  Majorität
  definitiv  in  den  Prozessen,  die  nach  Anschauung  der  Anklagekammer  notwendigerweise
  durchzuführen  waren.  Ihre  Urteile  unterstehen  keinem  Rechtsmittel  und
können  nicht  aufgehoben  werden.