I.  Europa.  902  84.  Türkei.

Titel  X.  Die  Finanzen.

Art.  96.  Staatssteuern  können  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  eingeführt,  veranlagt
  und  eingezogen  werden.

Art.  97.  Das  Staatsbudget  ist  das  Gesetz  zur  Regelung  der  mutmaßlichen
Ein-  und  Ausgaben.  Hierauf  stützen  sich  Einführung,  Veranlagung  und  Einhebung
der  Staatssteuern.

Art.  98.  Das  Budget,  d.  h.  das  Gesetz  über  das  allgemeine  Gleichgewicht  im
Staatshaushalte,  wird  im  Parlamente  nach  Artikeln  geprüft  und  beschlossen.

Die  beigelegten  Tabellen  enthalten  die  einzelnen  Posten  der  mutmaßlichen
Einnahmen  und  Ausgaben  und  zerfallen  nach  einem  gesetzlich  festgestellten  Muster
nach  Abschnitte,  Kapitel  und  zahlreiche  Artikel.  Auch  die  Beratung  über  diese
Tabellen  geschieht  nach  Kapiteln.

Art.  99.  Um  das  Budget  schon  bei  Anfang  des  Jahres,  für  das  es  aufgestellt
ist,  in  Wirksamkeit  treten  zu  lassen,  wird  sein  Entwurf  sofort  nach  Parlamentseröffnung
dem  Abgeordnetenhaus  vorgelegt.

Art.  100.  Nicht  budgetmäßige  Ausgaben  sind,  wenn  sie  nicht  feststehen,
durch  ein  Spezialgesetz  verboten.

Art.  101.  Wenn  das  Parlament  nicht  versammelt  ist,  können  Ausgaben,  obschon
  sie  im  Budget  nicht  vorgesehen  sind,  infolge  außerordentlich  zwingender  Umstände
  wegen  dringend  nötig  erscheinen.  Dann  sind  die  Minister  unter  ihrer  Verantwortung
  berechtigt,  die  für  diese  Ausgaben  nötigen  Summen  nach  Maßgabe  eines
durch  seine  Majestät,  den  Sultan  genehmigten  und  erlassenen  Irades,  zu  beschaffen
und  zu  verwenden,  wofern  sofort  nach  Eröffnung  des  Parlamentes  diesem  ein  Gesetzentwurf
  unterbreitet  wird.

Art.  102.  Das  Budget  gilt  fürein  Jahrund  kann  darüber  hinaus  niclıt  wirksam  sein.

Art.  103.  Wird  wegen  außerordentlicher  Verhältnisse  das  Abgeordnetenhaus
aufgelöst,  ohne  das  Budget  angenommen  zu  haben,  so  dehnen  die  Minister  kraft
Beschlusses,  auf  ein  kaiserliches  Irade  gestützt,  jedoch  nicht  über  ein  Jahr,  die  Gültigkeit
  des  Budgets  vom  letzten  Jahre  bis  zum  nächsten  Zusammentritt  des  Abgeordnetenhauses
  aus.

Art.  103.  Das  Gesetz  des  definitiven  Rechnungsabschlusses  ergibt  genau  die
Angabe  der  Beträge,  die  Einkünfte  des  Jahres,  auf  das  es  sich  bezieht,  ebenso  die
einzelnen  Beträge  der  in  jenem  Jahr  gemachten  Ausgaben.

Der  Rechnungsabschluss  wird  nach  Form  und  Einteilung  vollständig  mit  dem
Budget  übereinstimmen.

Art.  104.  Der  Entwurf  des  definitiven  Rechnungsabschlusses  wird  längstens
nach  vier  Jahren  vom  Ende  seines  Bezugsjahres  an  gerechnet,  dem  Parlamente  vorgelegt.


Art.  105.  Ein  Rechnungshof  soll  gebildet  werden,  der  die  Amtstätigkeit  der
mit  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staatsvermögens  belasteten  Beamten  überwacht,
die  von  den  verschiedenen  ministeriellen  Abteilungen  festgelegten  Jahresrechnungen
nachprüft  und  das  Ergebnis  seiner  Prüfungen  und  Wahrnehmungen  alle  Jahre  in  einem
besonderen  Bericht  dem  Abgeordnetenhause  vorlegt.