I.  Europa.  903  84.  Türkei.

Dieser  Rechnungshof  reicht  alle  drei  Monate  mit  Hilfe  des  Großwesirs  an  Seine
Majestät,  den  Sultan,  einen  Bericht  über  die  Finanzlage  ein.

Art.  106.  Der  Rechnungshof  soll  aus  zwölf  Mitgliedern  bestehen,  die  ein  kaiserliches
  Irade  auf  Lebenszeit  ernennt.  Solange  nicht  ihre  Absetzung  vom  Abgeordnetenhause
  mit  Stimmenmehrheit  als  notwendig  beschlossen  wird,  bleiben  sie  im  Amte.

Art.  107.  Die  erforderlichen  Qualifikationen  der  Mitglieder  des  Rechnungshofes
  sowie  die  Einzelheit  ihrer  Aufgaben,  Art  und  Weise  ihrer  Demission,  Ersetzung,
Beförderung,  Pensionierung  sowie  die  Einrichtung  der  Bureaus  werden  in  einem
Spezialgesetz  bestimmt  werden.

Titel  XI.  Die  Provinzen.

Art.  108.  Die  Provinzialverwaltung  soll  nach  dem  Prinzip  der  weitgehenden
Dezentralisation  systematisch  aufgebaut  werden.  Die  einzelnen  Zweige  dieser  Einrichtung
  sollen  in  besonderen  Vorschriften  festgelegt  werden.

Art.  109.  Auf  breiter  Grundlage  wird  ein  Spezialgesetz  die  Art  und  Weise
regeln,  in  der  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrates  der  Provinzen,  Bezirke  und  Kantone
und  jener  des  Generalrates,  der  einmal  im  Jahre  in  der  Provinzialhauptstadt  zusammentritt,
  gewählt  werden.

Art.  110.  Zu  den  Befugnissen  der  Provinzialgeneralräte,  die  ein  zu  diesem
Zwecke  erst  zu  schaffendes  Spezialgesetz  erwähnen  wird,  gehört  die  Beratung  in
solchen  Angelegenheiten,  die  sich  auf  das  allgemeine  Wohl  beziehen,  so  der  Bau  von
Wegen  und  Kommunikationen,  die  Einführung  von  landwirtschaftlichen  Kreditkassen,
  die  Hebung  des  Gewerbes,  Handels  und  der  Landwirtschaft,  die  Ausbreitung
des  allgemeinen  Unterrichts.  Sie  sind  berechtigt,  über  Vorgänge,  die  sich  mit  den
Gesetzen  und  den  geltenden  Vorschriften  widersprechen  und  die  sie  bei  der  Verteilung
und  Einhebung  der  Steuern,  besonderer  staatlicher  Gelder  und  unter  anderen  Umständen
  wahrnehmen,  den  zuständigen  Behörden  es  anzuzeigen  und  Beschwerden
zwecks  ihrer  Beseitigung  zu  unterbreiten.

Art.  111.  Jeder  Religionsgenossenschaft  wird  in  jedem  Kaza  (Kanton)  ein
mehrgliedriger  Rat  zur  Seite  gestellt.  Dieser  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  Erträgnisse
  aus  dem  beweglichen  und  unbeweglichen  Stiftungsvermögen  nach  den  Stiftungsbedingungen
  oder  den  gewohnheitsentsprechenden  bestehenden  Vorschriften  den
damit  bedachten  oder  den  wohltätigen  Anstalten  und  Stiftungen  ausbezahlt  werden.
Ebenso  hat  er  darauf  zu  sehen,  daß  die  Legatare  das  ihnen  vermachte  bewegliche
Vermögen  nach  den  Testamentsanordnungen  erhalten  und  das  Vermögen  der  Waisen
nach  dem  dafür  geltenden  besonderen  Gesetze  verwaltet  werde.  Dieser  Rat  setzt
sich  nach  den  Vorschriften  eines  noch  zu  erlassenden  Gesetzes  aus  Mitgliedern,  die
diese  betreffende  Religionsgemeinschaft  wählt,  zusammen  und  untersteht  den  Lokalbehörden
  und  dem  Generalrate  der  Provinz.

Art.  112.  Die  städtischen  Angelegenheiten  werden  durch  Munizipalräte,  die
in  Konstantinopel  und  in  den  Provinzen  durch  Wahl  vereinigt  werden.  verwaltet.

Die  Organisation  der  Munizipialräte,  ihre  Befugnisse  sowie  die  Art  und  Weise,
die  Mitglieder  zu  wählen,  wird  in  einem  besonderen  Gesetz  festgestellt  werden.