I.  Europa.  904  84.  Türkei.

Titel  XI.  Verschiedene  Bestimmungen.

Art.  113.  Wenn  eingetretene  Ereignisse  bestimnite  Zeichen  voraussehen  lassen,
daß  Unruhen  an  einem  bestimmten  Orte  im  osmanischen  Reich  ausbrechen,  dann
darf  die  kaiserliche  Regierung  über  diesen  Ort  vorübergehend  den  Belagerungszustand
verhängen.  Die  Folge  davon  ist  die  temporäre  Aufhebung  der  bürgerlichen  Gesetze
und  Vorschriften.

Die  Art  und  Weise  einer  Ortsverwaltung  während  des  Belagerungszustandes
wird  in  einem  besonderen  Gesetze  geregelt  werden.

Seine  Majestät  der  Sultan  hat  die  ausschließliche  Macht,  Leute,  von  denen  es
kraft  glaubwürdiger  polizeilicher  Informationen  feststeht,  daß  sie  die  Sicherheit
im  Staate  verletzt  haben,  aus  dem  osmanischen  Gebiete  zu  verweisen.

Art.  114.  Für  alle  Osmanen  ist  die  Teilnahme  am  Elementarunterricht  Pflicht.
Die  Stufen  und  die  Einteilung  desselben  wird  ein  besonderes  Gesetz  regeln.

Art.  115.  Weder  aus  irgend  einem  Grunde  noch  Vorwande  kann  ein  Verfassungsartikel
  suspendiert  oder  außer  Kraft  gesetzt  werden.

Art.  116.  Liegt  wirklich  eine  unabwendbare  Notwendigkeit  vor,  einige  Verfassungsartikel
  dem  Verhältnisse  und  der  Zeit  entsprechend  umzuändern,  so  darf
es  unter  folgenden  Bedingungen  geschehen:

Macht  ein  Minister,  der  Senat  oder  das  Abgeordnetenhaus  einen  solchen  Abänderungsvorschlag,
  dann  nimmt  ihn  zunächst  das  Abgeordnetenhaus  mit  ?2/,
Majorität  an.  Diese  Annahme  bestätigt  der  Senat  mit  ?/,  Majorität.  Tritt
dann  zu  diesen  gesetzlichen  Abänderungen  das  kaiserliche  Irade  als  Sanktion  hinzu,
dann  erhält  der  Vorschlag  Rechtskraft.

Jeder  Verfassungsartikel,  den  abzuändern  vorgeschlagen  ist,  gilt  während  der
notwendigen  gesetzlichen  Verhandlungen,  bis  das  kaiserliche  Irade  erscheint,  weiter,
ohne  etwas  von  seiner  Wirksamkeit  oder  Gültigkeit  einzubüßen.

Art.  117.  Muß  ein  Gesetzesartikel  notwendig  interpretiert  werden,  so  ist  zur
Feststellung  des  Sinnes  in  Angelegenheiten,  die  sich  auf  Rechtspflege  erstrecken,
der  Kassationshof,  in  administrativen  der  Staatsrat  und  in  Verfassungsfragen  der
Senat  zuständig.

Art.  118.  Die  gegenwärtig  bsetehenden  Gesetze,  Gewohnheiten  und  Gebräuche
bleiben,  solange  sie  nicht  künftige  Gesetze  und  Vorschriften  abändern  oder  aufheben,
in  Kraft.

Art.  119.  Die  provisorischen  Vorschriften  über  das  Parlament  vom  10.  Schawwa,
1293  (28.  Oktober  1878)  bleiben  nur  bis  zum  Schlusse  der  ersten  Sessionsperiode
des  Abgeordnetenhauses  in  Kraft,  dann  büßen  sie  ihre  Kraft  ein.

Novelle  zur  Verfassung  vom  Jahre  1876.
(Hatt-i-Humajum  vom  4.  Redscheb  1326  1.  August  1908).
Art.1.  Alle  unsere  Untertanen,  welcher  Nation  oder  Religion  sie  auch  angehören,

  sind  unter  Wahrung  der  persönlichen  Freiheit  gegenüber  dem  Reiche  gleichberechtigt
  und  verpflichtet,