I.  Europa.  905  84.  Türkei.

Art.2.  Ohne  gesetzlichen  Grund  kann  keiner  in  Untersuchung  genommen,
verhaftet,  eingekerkert  oder  sonst  bestraft  werden.

Art.3.  In  keiner  Weise  und  unter  keinem  Titel  dürfen  außerordentliche  Gerichte
  oder  Kommissionen  eingesetzt  werden.  Keiner  darf  außerhalb  des  Wirkungskreises
  der  gesetzlich  zuständigen  Untersuchungsbehörde  oder  des  zuständigen  Gerichtes
  vorgeladen  werden.

Art.4.  Die  Wohnung  eines  jeden  ist  unverletzlich.  Man  darf  kein  Haus  in
anderer  als  in  der  durch  das  Gesetz  festgelegten  Art  und  Weise  betreten  oder  überwachen.


Art.5.  Polizeibeamte  und  andere  Funktionäre,  gleichgültig  unter  welchem
Titel  und  in  welcher  Eigenschaft,  dürfen  niemanden  aus  anderen  als  den  im  Gesetz
bestimmten  Gründen  verfolgen.

Art.6.  Die  Untertanen  sind  berechtigt,  jedes  beliebige  Land  aufzusuchen,
sei  eszu  Geschäftszwecken,  sei  es  zu  jeder  beliebigen  Reise,  ebenso  nach  ihrem  Wunsche
mit  Leuten  zusammen  oder  sie  besuchen.

Art.7.  Vor  der  Drucklegung  wird  die  Presse  nicht  durch  die  Regierung  kontrolliert.
  Privatbriefe  und  periodische  Druckschriften  darf  die  Post  nicht  mit  Beschlag
belegen.  Preßdelikte  verfolgen  die  ordentlichen  Gerichte.

Art.8.  Die  Lehre  ist  frei.

Art.  9.  Niemand  kann  gegen  seinen  Willen  auf  einen  Posten  ernannt  werden,
mit  Ausnahme  der  Armeeangehörigen.  Die  Beamten  sind  nicht  gehalten,  Befehlen,
die  im  Widerspruch  mit  den  Gesetzen  erteilt  werden,  zu  gehorchen,  sie  dürfen,
sobald  es  ihnen  beliebt,  ihr  Amt  niederlegen.  Sie  sind  daher  für  die  Führung  der
ihnen  anvertrauten  Amtsgeschäfte  verantwortlich.

Art.  10.  Der  Großwesir  wählt  die  Minister  mit  Ausnahme  des  Scheichs  ul
Islam,  des  Marine-  und  des  Kriegsministers  und  unterbreitet  seine  Vorschläge  unserer
Genehmigung.  Er  hat  weiter  die  diplomatischen  Vertreter  aller  Art  bei  den  auswärtigen
  Mächten,  mit  Zustimmung  des  Ministers  des  Äußeren,  zu  wählen,  ebenso  die
Provinzgouverneure  mit  Zustimmung  des  Ministers  des  Innern  und  die  Mitglieder
des  Staatsrates  mit  der  Zustimmung  des  Präsidenten  desselben.  Die  Wahl  und  eventuell
der  Ersatz  der  Beamten  sowie  ihre  Auszeichnung  und  ihre  Beförderung  geschehen
mit  ministerieller  Genehmigung  oder  der  des  Chefs  der  Behörden,  denen  sie  unterstehen,
  und  werden  unter  Zustimmung  des  Großwesirs  durchgeführt.

Art.  11.  Jeder  Beamte  muß  sich  mündlich  oder  schriftlich  nur  an  seinen  Chef
und  nur  an  die  zuständige  Behörde  wenden.

Nur  der  Chef  gibt  Befehle  an  die  ihm  unterstellten  Beamten.  Er  darf  weder
schriftlich  noch  mündlich  einem  Bezirk  oder  Beamten,  die  seinem  Wirkungskreise
nicht  unterstehen,  befehlen,  auch  nicht  mit  ihnen  in  schriftlichen  Verkehr  treten.

Art.  12.  Sollte  sich  herausstellen,  daß  bei  der  Wahl  oder  dem  Ersatze  von
Beamten  ein  Fehler  vorgekommen  ist,  dann  ist  das  Großwesirat  verpflichtet,  die
notwendigen  Maßnahmen  zu  ergreifen,  um  die  Ursachen  festzustellen,  den  begangenen
Fehler  zu  erledigen  und  jene  Beamten  zu  ersetzen,  hinsichtlich  deren  es  sich  erwiesen,

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