Il.  Asien.

Asien  zählt  12  unabhängige  Staatsgebiete:  Afghanistan,  Arabien,  Bhotan,  China,
Japan,  Korea,  Nepal,  Oman,  Persien,  Rußland  (asiatisches),  Siam,  Türkei  (asiatische),
nebst  Samos.  Ein  großer  Teil  früher  selbständiger  Staaten  steht  in  Abhängigkeit  von
Kolonialmächten,  denen  daneben  auch  Teile  Asiens  als  Besitzungen,  Kolonieen,  Schutzund

  Pachigebiete  gehören.

87.  Alghanistan  ist  cine  absolute  Monarchie,  deren  Beherrscher  den  Titel  Emir  führt.
Der  Emir  regiert  mit  einem  Kabinett  (Durbar  Schahi)  und  dem  Khawanin  Mulkhi,  zwei  machtlosen
  Körperschaften,  die  vollständig  von  seiner  Willkür  abhängig  sind.  Ihre  Mitglieder  setzen
sich  zusammen  aus:  Angehörigen  des  königlichen  Hauses  (Sirdars),  den  Vornehmsten  des  Landes
(Khans)  und  denen  der  mohammedanischen  Religion  (Mullahs).  Aus  ihrer  Gesamtheit  wird  das
Kabinett  gewählt,  während  der  Rest,  das  Khawanin  Mulkhi,  eine  Art  Unterhaus  bildet.  Letzteres
hat  nur  die  Aufgabe,  den  Beschlüssen  des  Emirs  zuzustimmen  und  allenfalls  Petitionen  einzureichen.
  Auch  das  Kabinett,  das  nicht  von  einem  Ministerpräsidenten  geleitet  wird,  hat  eine
sehr  beschränkte  Macht,  da  es  Beratungen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Emirs  abhalten
  darf.

In  die  Verwaltung  teilen  sich  folgende  Ministerien:  Das  Finanzministerium  zerfällt  in
je  vier  Abteilungen  für  Einnahmen  und  Ausgaben,  die  mit  der  Stastekasse  und  der  Privatkasse
des  Emirs  in  Verbindung  stehen.  Das  Handelsministerium  besteht  aus  den  beiden  Abteilungen
für  Karawanen  und  Zoll.  Ferner  gibt  es  Justiz-  und  Polizeibehörden,  solche  für  öffentliche
Arbeiten,  Post  und  Verkehr,  Unterricht  und  Medizin.

In  den  einzelnen  Provinzen  ist  oberster  Beamter  der  Generalgouverneur.  Er  hat  innerhalb
seines  Machtbereiches  die  Exekutive  für  alle  Ministerialabteilungen.  Hauptsächlich  liegt  ihm
die  Einziehung  der  Steuern  von  den  Grundbesitzern  ob.  Ihm  unterstehen  die  Bezirksgouverneure,
die  in  den  Bezirksgerichten  den  Vorsitz  führen.  Gegen  ihre  Entscheidungen  —  in  der  Regel
nur  über  geschäftliche  und  Religionsstreitigkeiten  —  ist  Berufung  an  den  Generalgouverneur  möglich.
Für  alle  Zivilsachen,  insbesondere  auch  Eheschließung  und  -scheidung  und  in  Erbschafteangelegenheiten
  ist  das  oberste  Provinzialgericht  mit  dem  Kadi  als  oberstem  Richter  zuständig.  Kaufleute
klagen  vor  dem  Handelsamt.  Haupt  der  Polizei  ist  der  Kotwal,  der  auch  kleinere  Kriminalfälle
entscheidet.

Die  Gesetze  können  in  islamitische,  vom  Emir  erlassene  und  Stammesgesetze  eingeteilt
werden.  Die  Strafgesetze  sind  von  grausamer  Strenge,  so  z.  B.  bei  Verletzung  des  Freizügigkeitsverbots.


Wegen  Bestechlichkeit  der  Richter  besteht  eine  allgemeine  Berufung  an  den  Emir,  dem
such  schwierige  und  Präzedenzfälle  von  Gerichts  wegen  überwiesen  werden.  In  erster  und
letzter  Instanz  entscheidet  der  Emir  bei  politischen  und  gegen  den  Thron  gerichteten  Verbrechen,
daneben  aber  auch  in  allen  sonstigen  vor  ihn  gebrachten  Streitigkeiten.  Georg  Krause.

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