II.  Asien.  908  90.  China.

88.  Arabien.  Die  Gebiete  Schänmar,  Nedsched,  Dehna,  El-Ahkäf  sowie  ein  Teil  von
Hadramäut  mit  Esch-Schiher  sind  unabhängig  und  patriarchalisch  organisiert.  An  der  Spitze
des  Stammes,  der  gegenüber  den  anderen,  von  Bündnisverpflichtungen  abgesehen,  völlig  frei
ist,  steht  ein  Emir  (Scheich)  oder  Imam.

89.  Bheotan,  ursprünglich  dualistisch  von  einem  Dharma  Raja  und  einem  Deb  Raja  regiert,
ist:  seit  1907  eine  unabhängige  Monarchie  unter  einem  erblichen  Maharaja.

90.  China.

Von  Herrn  Dr.  GRÖSCHNER  in  Berlin.

I.  Gebiet.

Das  chinesische  Reich,  von  den  Einwohnern  Chung-kuo  oder  Ta  Ching-kuo  genannt,
zerfällt  in  das  eigentliche  China  (die  sogenannten  18  Provinzen  —  „shih-pe  shong‘‘  —),  die  Mandschurei,
  Mongolei,  Tien-shan-Länder  und  Tibet  mit  einem  Gesamtflächeninhalt  von  fast
3878  000  qkm  und  einer  Bevölkerung  von  etwa  433,5  Millionen.

II.  Verfassung.

Seine  Verfassung  ist,  wenigstens  nach  den  in  den  ersten  vier  Büchern  des  Confuzii:s  enthaltenen
  Staatsgrundgesetzen,  monarchisch,  und  zwar  absolutistisch  mit  patriarchalischem
Charakter,  doch  ist  die  Regierung  zu  einer  Willkürherrschaft  der  höheren  Provinzialbeamten
entartet.  Ein  von  dem  jüngst  verstorbenen  Kaiser  Kuanghsü  in  den  ncounziger  Jahren
des  vorigen  Jahrhunderts  unternommener  Versuch  einer  Reform  in  freiheitlichem  Sinne
scheiterte  infolge  des  Eingreifens  der  Kaiserin-Witwe.

An  der  Spitze  des  Reiches  steht  als  nominelles  weltliches  und  geistliches  Oberhaupt
und  als  sumınus  episcopus,  der  allein  —  mit  seinen  nächsten  Ratgebern  und  Ministern  —
die  großen  religiösen  Zeremonien  vornehmen  kann,  der  Kaiser  (huang-slang,  „gelber  Kaiser“
wegen  der  Farbe  seiner  Kleidung  genannt,  aber  auch  als  tien-tsze,  „Sohn  des  Himmels“
bezeichnet),  der  der  seit  1644  am  Ruder  befindlichen  Mandschu-Dynastie  entstammt.  Mit
unumschränkter  Gewalt  über  Leben  und  Tod  und  Hab  und  Gut  seiner  Untertanen  ausgestattet,
  erläßt  er  Edikte  und  Dekrete,  die  ganze  Verwaltung  in  sich  verkörpernd.  Er
vertritt  auch  völkerrechtlich  sein  Land,  entsendet  und  empfängt  die  diplomatischen  Vertreter,
  schließt  Verträge  mit  den  fremden  Staaten,  entscheidet  über  Krieg  und  Frieden.

Ihm  zur  Seite  steht  die  Kaiserin  (huang-hou)  und,  falls  dieser  Nachkommenschaft
versagt  ist,  eine  zweite.

Eine  gesetzliche  Erbfolge  gibt  es  zwar  nicht,  doch  wählt  er,  wenn  er  keinen  Sohn
hat,  aus  der  nächsten  Generation  seiner  Verwandten  seinen  Nachfolger,  dessen  Ernennung
jedoch  erst  nach  seinem  Tode  bekannt  gegeben  wird.  Ist  der  Kaiser  durch  jugendliches
Alter  oder  Krankheit  an  der  Führung  der  Regierungsgeschäfte  verhindert,  so  tritt  eine
Regentschaft  ein.

IH.  Bevölkerung,  Stände.

Wenn  ee  auch  in  China  einen  zahlreichen  Geburtsadel  gibt,  so  tritt  er  doch  an
Bedeutung  weit  hinter  den  Beamtenadel  zurück.  Der  Adel  ist  teils  persönlich,  teils  vererblich
  (z.  B.  der  Herzogs-,  Markgrafen-,  Vicomte-  und  Baronstitel)  und  wird  in  9  Klassen
gegliedert.  Im  übrigen  wird  die  Bevölkerung  in  vier  Klassen:  Gelehrte,  Ackerbauer,  Handwerker
  und  Kaufleute  geschieden,  deren  erste  die  größte  Achtung  genießt  und  sich  aus
allen  Bevölkerungsschichten  ergänzt.  Ein  nur  gemindertes  Bürgerrecht  genießen  Schauspieler,
  Prostituierte,  Scharfrichter  und  Gefangenenwärter,  dauernd  aller  Rechte  beraubt
sind  die  zum  Frohndienst  Verurteilten.  Aus  alter  Zeit  hat  sich  noch  die  Sklaverei  erhalten.