II.  Asien.  909  90.  China.

Das  ganze  Staatsleben  ist  auf  der  Familie  aufgebaut,  deren  Haupt,  der  Hausvater,  unbeschränkt
  über  seine  Angehörigen  herrscht,  aber  auch  für  deren  Führung  verantwortlich
ist.  Er  hat  sogar  das  Recht,  die  Frau  zu  verkaufen  und  neugeborene  Töchter  zu  töten
oder  auszusetzen.  Die  Frau  tritt  mit  der  Verheiratung  unter  seine  Gewalt  und,  wenn  er
selbst  noch  nicht  gewaltfrei  ist,  unter  die  seines  Aszendenten.

IV.  Gesetzgebung  und  Bechtsprechung.

Die  Gesetzgebung  steht  dem  Kaiser  zu,  doch  übt  er  sie  auf  Anregung  und  unter
Mitverantwortlichkeit  der  Minister  aus.  Die  Gesetze  und  Erlasse  —  man  unterscheidet
Dekrete,  Edikte  und  Reskripte  —  werden  in  der  als  Staatsanzeiger  dienenden  Pekingzeitung
veröffentlicht.

Die  Rechtsprechung  ist  in  der  untersten  Instanz  mit  der  Verwaltung  verbunden;
die  in  allen  Sachen  zulässige  Berufung  geht  an  den  Provinzialrichter  (nie-sse).  Die  Richter
erhalten  ein  festes  Gehalt  und  sind  nicht  auf  Sporteln  angewiesen.  Eine  Rechtsanwaltschaft
kennt  China  nicht.  In  Strafsachen  bestehen  5  Instanzen;  Todesurteile  sind  vom  Kaiser
zu  bestätigen,  unterliegen  aber,  bevor  sie  ihm  vorgelegt  werden,  noch  einer  letzten  Nachprüfung
  durch  ein  aus  9  Mitgliedern  zusammengesetztes  Obertribunal.  In  Tibet  wird  in
zweifelhaften  Fällen  durch  Loswerfen  oder  Ordal  entschieden,  auch  kann  zur  Erforschung
der  Wahrheit  die  Folter  angewendet  werden.  In  Shanghai  hat  man  den  sog.  Mixed  Court
gebildet,  der,  aus  einem  chinesischen  Richter  und  einem  fremden  Konsularbeamten  (als
Beisitzer)  bestehend,  über  Polizeiübertretungen  und  kleine  Straftaten,  die  Chinesen  in  den
„Niederlassungen‘‘  begangen  haben,  entscheidet,  bei  schwereren  Delikten  den  Täter  aber
nur  verhört  und  ihn  bei  ganz  schweren  dem  Stadtmagistrat  von  Shanghai  zur  Aburteilung
überweist.  Ferner  ist  er  für  Zivilklagen  von  Europäern  gegen  Chinesen  zuständig,  mit  der
Befugnis,  erforderlichenfalls  auch  Zwangsmittel  (z.  B.  die  Schuldhaft  bis  zur  Stellung  von
Bürgen)  anzuwenden.  In  Gemäßheit  des  Berliner  Vertrages  haben  die  fremden  Mächte  das
Recht  auf  Unterhaltung  von  Konsulargerichten;  für  die  deutschen,  ‘denen  sowohl  Reichsangehörige
  wie  Schutzgenossen  unterliegen,  gelten  hinsichtlich  Organisation,  Zuständigkeit  usw.
die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  7.  4.  1900.

V.  Verwaltungsorganisation.

Die  autokratische  Machtfülle  des  Kaisers  ist  vor  allem  durch  die  Art  und  Weise
eingeschränkt,  in  der  die  Landesverwaltung  geregelt  ist.  Die  diesbezüglichen  Vorschriften
enthält  das  sehr  umfangreiche  Stastshandbuch  (Ta  Ching-hui-tien)..  Der  außerordentlich
komplizierte  Verwaltungsorganismus  gliedert  sich  streng  in  Zentral-  und  Provinzialverwaltung,
aber  der  Grundsatz  der  Dezentralisation  ist  in  einem  solchen  Maße  durchgeführt,  daß  die
erstere  eine  fast  nur  beaufsichtigende  Gewalt  ausübt.

a.  Zentralverwaltung.

Was  zunächst  die  Zentralverwaltung  anlangt,  so  ist  die  vornehmste  Behörde  darin
der  Staatsrat  (chün-chi-chu,  aus  6  Mitgliedern  (nämlich  3  Mandschus  und  3  Chinesen)
bestehend,  die  jederzeit  Zutritt  zum  Kaiser  haben  —  meist  früh  4  bis  6  Uhr  —  und  darauf
echten  müssen,  daß  keine  Regierungsmaßnahme  den  weltlichen  oder  geistlichen  Gesetzen
zuwiderläuft.  Neben  ihm  verdient  Erwähnung  der  Tsze-Chöng-yüan,  eine  1907  gebildete
Körperschaft  mit  —  gleich  ihm  —  nur  beratender  Stimme,  aus  den  Mitgliedern  des  Staatsrates,
  den  Vorstehern  der  großen  Ministerien  und  des  Großsekretarists  (nei-ko,  das  die
Ausführung  der  vom  Staatsrate  beratenen  Edikte  vermittelt,  auch  eingegangene  Denkschriften
  dem  Herrscher  vorlegt)  gebildet.

Die  eigentliche  Leitung  der  Verwaltung  liegt  bei  den  großen  Ministerien,  die  —  als
Vorbereitung  zu  der  für  notwendig  erkannten  Reform  der  Verwaltung  und  Einführung
einer  Verfassung  —  durch  Edikt  vom  6.  11.  1906  von  6  auf  11  vermehrt  worden  sind,
nämlich: