II.  Asien.  910  90.  China.

a.  das  Wai-wu-pu  (Äußeres),  durch  Edikt  vom  24.  7.  1901  an  die  Stelle  des  1861
errichteten  Teung-li-yamen  gesetzt,  geht  den  anderen  Ministerien  im  Range  vor;  an  seiner
Spitze  stehen  ein  kaiserlicher  Prinz,  2  Präsidenten  und  2  Vizepräsidenten;

b.  nung-kung-shang-pu  (Min.  des  Ackerbaues,  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten);
c.  tu-chih-pu  oder  hu-pu  (Finanzen);  d.  li-pu  (Zeremonien);  e.  hsüeh-pu  (Unterricht);
f.  min-chöng-pu  (Inneres);  g.  li-pu  (für  Angelegenheiten  der  Zivilbeamten);  h.  fa  oder
hsing-pu  (Justiz);  i.  yu-chuan-pu  (Verkehr  und  Posten);  k.  ping-pu  oder  lu-chüan-pu  (Krieg);
l.  hai-chüan-pu  (Marine);  m.  li-fou-pu  (Nebenländer).  Seit  der  erwähnten  Reform  hat  jedes
Ministerium  (mit  Ausnahme  des  zu  a.)  einen  Präsidenten  und  2  Vizepräsidenten,  bei  deren
Ernennung  im  Gegensatz  zu  dem  bisher  herrschend  gewesenen  Brauche  ein  Unterschied
zwischen  Chinesen  und  Mandschus  nicht  mehr  gemacht  werden  soll.

Völlig  unabhängig  von  den  vorerwähnten  Behörden  wie  auch  von  der  Regierung
überhaupt  ist  das  Zensorat  (tu-cha-yüan,  1  Präsident  und  40—50  Mitglieder),  das  deslıalb
so  wichtig  ist,  weil  seine  Beamten  —  ähnlich  wie  in  Rom  —  über  die  Wohlfahrt  des
Volkes  zu  wachen  haben  und  nicht  nur  über  alle  Verwaltungsangelegenheiten  desn  Kaiser
berichten,  sondern  auch  diesen  selbst  vermahnen  dürfen.  Für  ihre  Zwecke  ist  das  ganze
Reich  in  tao’s  eingeteilt,  an  deren  Spitze  je  ein  oder  mehrere  Zensoren  stehen;  Peking
hat  besondere  „Polizeisuperintendenten‘“.

Von  den  weiteren  Behörden  der  Zentralregierung  sind  noch  die  Akademie  der  Literatur
  (han-lin-yüan)  —  mit  deren  Mitgliedern  die  höchsten  Beamtenstellen  besetzt  werden  —,
das  Transmissionsamt  (tung-cheng-sse)  und  die  sog.  wu-sse  (d.  h.  die  5  kleineren  Behörden,
nänllich  der  ta-li-sse,  Revisionshof,  usw.)  zu  erwähnen.

Die  Angelegenheiten  des  Kaiserlichen  Hofes,  der  Kaiserlichen  Gestüte,  das  Zeughaus,
die  Gärten  und  Jagdparks  verwaltet  das  nei-wu-fu.

b.  Provinzialverwaltung.

Die  Provinzialverwaltung  gliedert  sich  nach  den  18  Provinzen.  An  der  Spitze  einer
jeden  von  ihnen  steht  ein  Gouverneur  (hsün-fu)  oder  Generalgouverneur  (tsung-tu);  bisweilen
sind  zwei  auch  drei  Provinzen  einem  Beamten  der  letzteren  Art  unterstellt,  der  häufig
nach  englischem  Vorbilde  fälschlicherweise  „Vizekönig‘‘  genannt  wird.  Als  Haupt  der  Verwaltung
  ist  der  Gouverneur  fürsie  dem  Kaiser  verantwortlich.  Er  residiert  in  der  Provinzialhauptstadt
  und  wird  ın  seinem  Amte  durch  den  Schatzmeister  (fan-sse),  den  Provinzialrichter
  (nie-sse)  und  —  bisweilen  —  auch  durch  einen  Salzoberkontrolleur  (yen-yün-shih-sse)
unterstützt;  bisher  hatte  außerdem  jede  Provinz  noch  einen  Provinzialschulrat  (hsüe-cheng),
der  das  provinzielle  Prüfungswesen  beaufsichtigte.

Jede  Provinz  zerfällt  in  Präfekturen  (fu),  diese  in  Departements  (chou)  und  letztere
wiederum  in  Stadtmagistraturen  (hsien),  die  von  chih-fu’s  (Präfekten‘“),  chih-chou's  bzw.
chih-hsien’s  (,Distriktsmiagistraten‘‘)  geleitet  werden.  Zwischen  den  Präfekturen  und  Departements
  bestehen  in  Provinzen  mit  unsicherer  (nicht-chinesischer  bzw.  -mandschurischer)
  Bevölkerung  Unterpräfekturen  (ting),  die  ebenso  wie  die  chou’s  teils  selbständig
teils  unselbständig  sind;  die  Unterpräfekten  heißen  tung-chih.

Peking,  die  jetzige  Reichshauptstadt  und  Kaiserliche  Residenz,  bildet  innerhalb  der
Provinz  Chili,  in  der  es  liegt,  eine  besondere  Präfektur,  Shun-tien-fu  mit  Namen,  von  einem
Gouverneur  mit  dem  Titel  fu-yu  verwaltet.  Es  ist  für  Verwaltungszwecke  in  2  Magistraturen
eingeteilt  (ta-hsing-  und  wan-hsing-hsien),  die  auch  für  die  kleineren  Zivilrechtsstreite  zuständig
  sind.  Von  seinem  sonstigen  Behördenkörper  sind  noch  die  Polizeisuperintendenten
der  fünf  Stadtteile  und  die  Polizeiverwaltung  (ti-tu-yamen)  bemerkenswert;  letzteres  dient
auch  als  Berufungsinstanz  für  die  eben  erwähnten  Zivilprozesse,  die  in  3.  Instanz  vom
Zensorat  entschieden  werden.

Zwei  oder  mehr  Präfekturen  pflegen  zu  einem  tao  vereinigt  zu  sein,  dessen  Vorsteher
—  tao-tei  —  nicht  mit  den  anderen  Beamten  verwechselt  werden  darf,  die  allerdings
denselben  Titel  führen,  aber  Spezialaufträge  haben  wie  u.  a.  der  Getreidetaotai  (er  über-