II.  Asien.  912  90.  China,

Obwohl  der  Confuzianismus  sich  hohen  Ansehens  erfreut,  gibt  es  doch  keine  Staatereligion,
  vielmehr  sind  die  verschiedenen  Religionen  —  Buddhismus,  Taoismus,  Islam  und
Confuzianismus  —  einander  gleichberechtigt.  Ein  Priesterstand  existiert,  abgesehen  von  den
zalıllosen  (meist  buddhistischen)  Mönchen  und  dem  tibetanischen  Priesterstaate,  nicht.

VIlf.  Handel  und  Zollwesen.

Der  Handel,  das  eigentliche  Lebenselement  des  Chinesen,  ist  nicht  staatlich  organisiert,
  obwohl  er  jetzt  unter  die  Aufsicht  des  Reiches  gestellt  ist,  doch  haben  die  wichtigen
Gilden  und  Gruppen,  die  auf  Verwandtschaft  oder  Landsmannschaft  beruhen,  häufig  offiziösen
  Charakter.  Für  den  Handelsverkehr  mit  dem  Auslande  sind  die  zahlreichen  Handelsvertrüge
  maßgebend,  die  China  (z.  B.  1861  mit  Preußen)  abgeschlossen  hat,  und  die  jenem
eine  große  Zahl  von  Vertragshäfen  eröffnet  haben.  Freihäfen  sind  bis  jetzt  aber  allein
Hongkong  und  Kiautschou,  letzteres  jedoch  nach  Hamburger  Muster,  nur  in  beschränktem
Umfange.  Iın  übrigen  wickelt  sich  der  Verkehr,  soweit  Ausländer  beteiligt  sind,  in  den
„settlements‘“‘  (Shanghai),  „Konzessionen“  (Tientsin)  bzw.  den  „internationalen  Niederlassungen‘“
  ab,  die  kommunale  Selbstverwaltung  besitzen.

Ein  kodifiziertes  Handelsrecht  besteht  noch  nicht,  vielmehr  nur  ein  sehr  entwickeltes
Handelsgewohnheitsrecht  und  —  namentlich  hinsichtlich  des  Kreditwesens  —  zahlreiche
Usanzen.  Neuerdings  greift  der  Staat  durch  gesetzliche  Vorschriften  über  das  Firmenrecht
und  die  Handelsgesellschaften  regelnd  ein.  Ganz  im  Gegensatz  dazu  ist  das  Zollwesen
bereits  außerordentlich  ausgestaltet.

Es  sind  Inland-  und  Seezölle  zu  unterscheiden.  Die  ersteren  zerfallen  weiter  in  die
alten  Zölle  und  den  Likin.  Zur  Erhebung  der  alten  Inlandzölle  bestehen,  über  alle  Provinzen
  sich  verteilend,  32  „einheimische“  Hauptzollämter,  zu  denen  noch  viele  Nebenzollämter
  kommen.  Der  tarifmäßigen  Besteuerung  unterliegen  alle  durchgehenden  Waren,  ausgenommen
  die  nach  Peking  als  Abgaben  gesandten  und  die  täglichen  Gebrauchsgegenstände.
Jedes  Zollamt  erhebt  ohne  Rücksicht  auf  schon  erfolgte  Verzollung  von  neuem  den  Zoll,
der  von  den  Beamten  im  eigenen  Interesse  sehr  erhöht  wird.  Die  an  den  Wasserwegen
gelegenen  Ämter  ziehen  noch  Tonnengelder  ein.  Zahlreicher  sind  die  sog.  Likinämter.  Der
Likin  ist  ursprünglich  eine  während  des  Taipingaufstandes  eingeführte  freiwillige  Kriegssteuer
  gewesen,  wird  jetzt  aber  allgemein,  besonders  von  Salz,  Opium,  Thee  und  Seide
erhoben  und  beträgt  2—3°/,  des  Wertes,  in  den  Vertragshäfen  jedoch  nur  die  Hälfte  bei
allen  eingeführten  und  durch  Transitpässe  geschützten  Waren.  Die  Erhebung  geschieht
durch  das  in  jeder  Provinz  eingerichtete  Zentralamt,  die  Haupt-  und  zahlreichen  Nebenämter.
  Auch  der  Likin  wird  von  jeder  passierten  Zollstelle  von  neuem  eingezogen.

Teils  um  die  in  diesem  Zollsystem  begründeten  Henmungen  des  Handels  zu  beseitigen,
  teils  um  eine  neue,  sichere  Einnahmequelle  für  die  Regierung  zu  erschließen,  sind
seit  1860  in  den  Vertragshäfen  die  freınden  Seczollämter  (hai-  oder  shui-kuan)  eingerichtet
worden,  die  —  zur  Zeit  etwa  30  an  der  Zahl  —  von  ausländischen  Seezollamtsdirektoren
geleitet  und  einen  großen  Stamm  von  ebensolchen  Beamten  beschäftigend  in  19  Inspektorate
eingeteilt  und  dem  in  Peking  residierenden  Generalinspektorat  der  Scezölle  unterstellt  sind.
Der  Generaldirektor  führt  den  Titel  tsung-shui-wu-sse.  Trotz  des  Widerspruches  der  Mächte
ist  ihm  durch  Edikt  vom  9.  5.  1906  das  aus  zwei  Chinesen  bestehende  Shui-wu-chu  übergeordnet
  worden.  Der  Machtkreis  der  Seezollämter  umfaßt  nicht  nur  die  Erhebung  tarifmäßiger
  Ein-  und  Ausfuhrzölle,  der  Abgaben  des  Küstenhandels,  Transitzölle,  Opiumsteuer
und  Tonnengelder  von  Schiffen  europäischer  Bauart,  sondern  auch  die  Unterhaltung  der
Häfen  und  die  Sicherung  der  Schiffahrt  an  den  chinesischen  Küsten.  Im  Gegensatz  zu  den
anderen  flioßen  die  Seezölle  ausschließlich  in  die  Reichskasse.

IX.  Post  und  Telegraphie.

Dem  Generalinspektorat  der  Seezölle  ist  durch  Edikt  vom  1.  2.  1896  auch  die
Reichspost  untergeordnet  worden,  die  bisher  zur  Abteilung  für  Gespanne  usw.  im  Kriegs