II.  Asien.  915  90.  China.

c.  den  Freiwilligenkorps  (,Bravos‘“),  zur  Zeit  die  eigentliche  felddienstfähige  Kriegsmacht,
  von  den  Gouverneuren  angeworben  und  unterhalten,  nach  europäischem  Muster
ausgerüstet  und  ausgebildet,  etwa  100  000  Mann  stark.  Seit  einigen  Jahren  ist  man  mit  der
Bildung  einer  neuen  Kaiserlichen  Armee  (chang-pei-chiung)  beschäftigt,  die  sich  (obwohl
grundsätzlich  die  allgemeine  Wehrpflicht  besteht)  aus  Freiwilligen  rekrutieren  und  1922
fertig  aufgestellt  sein  soll.  Nach  den  Bestimmungen  sollen  die  Soldaten  3  Jahre  unter  der
Fahne,  3  Jahre  in  der  Reserve  und  4  Jahre  in  der  Territorialarmee  (Landwehr)  dienen.
Die  Organisation  der  einzelnen  Truppenkörper  entspricht  den  deutschen  Verhältnissen.  Die
Friedenspräsenzstärke  soll  504  Bataillone,  224  Schwadronen  und  100—130  Batterien  betragen.
Von  den  zu  formierenden  Divisionen  sind  bisher  nur  wenige  aufgestellt.  Für  die  Schaffung
eines  tüchtigen  Offizierersatzes  sind  Vorkehrungen  getroffen  bzw.  im  Gange.

Die  chinesische  Flotte  (das  sog.  Pei-yang-Geschwader)  besteht  nur  aus  wenigen  meist
veralteten  Schiffen,  doch  ist  ein  großes  Schiffsbauprogramm  ausgearbeitet  und  unterliegt
augenblicklich  der  Bestätigung  des  Regenten.

XV.  Verfassungsreform.

Tritt  schon  auf  den  verschiedenen  Gebieten  der  Verwaltung  unverkennbar  die  Tatsache
  in  die  Erscheinung,  daß  die  chinesische  Regierung  in  richtiger  Erkenntnis  des  Notwendigen
  eine  Umgestaltung  aller  staatlichen  Einrichtungen  nach  den  Erfahrungen  der
Westmächte  herbeizuführen  bemüht  ist,  so  ist  dies  noch  mehr  in  verfassungsrechtlicher
Beziehung  der  Fall.  Bereits  im  Jahre  1906  entsandte  der  Kaiser  fünf  Kommissare  zum
Studium  der  Verfassungsformen  in  den  wichtigsten  Staaten.  Im  darauffolgenden  Jahre
ordneten  dann  Kaiserliche  Edikte  die  Bildung  von  Provinziallandtagen  an,  die  vom  Volke
zu  wählen  sind.  Und  einen  gewaltigen  Schritt  Chinas  zum  Verfassungsstaate  bedeutet  das
im  November  1908  e‚gangene  Edikt,  das  den  Entwurf  einer  Verfassung  enthält:  Der  erste
Teil  behandelt  die  Rechte  des  unverletzlichen  Kaisers,  dem  nicht  nur  die  alleinige  Leitung
der  Verwaltung,  die  Besetzung  der  Ämter,  der  Oberbefehl  über  Heer  und  Marine,  die  Vertretung
  des  Reiches  nach  außen  und  die  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden,  sondern
auch  die  Gesetzesinitiative  und  -bestätigung  (mit  Vetorecht),  die  Aufsicht  über  die  Rechtspflege
  und  das  Begnadigungsrecht  vorbehalten  ist;  der  zweite  Teil  spricht  von  den  Grundrechten
  des  Volkes;  der  dritte  betrifft  das  nach  dem  Zweikammersystem  eingerichtete  Parlament,
  das  aber  nur  beratende  Stimme  hat  und  auf  die  Mitwirkung  bei  den  Reichsangelegenheiten
  und  die  Abänderung  des  Staatshaushaltes  beschränkt  ist;  der  vierte  endlich
enthält  die  Wahlverordnung,  aus  der  nur  die  geheime  Stimmabgabe  und  die  Wahlunfähigkeit
der  Analphabeten  erwähnt  sei.  Nach  den  Übergangsvorschriften  sollen  1910  die  Mitglieder  der
konstituierenden  Reichsversammlung  zusammentreten,  1911  eine  vorbereitende  allgemeine
Volkszählung  stattfinden,  1913  der  erste  Reichshaushalt  aufgestellt,  1914  die  Selbstverwaltung
  durchgeführt,  1915  die  Zivilliste  normiert  werden  und  schließlich  1916  die  Wahlen
zum  Unterhaus  stattfinden.  Wenn  auch  mancherlei  Schwierigkeiten  und  Widerstände  überwunden
  werden  müssen,  so  berechtigt  doch  die  Energie,  die  von  der  chinesischen  Regierung
in  den  letzten  Jahren  bei  mancher  Gelegenheit  bewiesen  worden  ist,  zu  der  Hoffnung,
daß  sie  auch  das  Verfassungswerk  zu  einem  für  sie  und  das  Volk  gleich  glücklichen  Ende
bringen  wird.

91.  Mandschurei.  Ganz  im  Gegensats  zu  dem  zivilen  Charakter  der  geschilderten  Provinzverwaltung
  hat  diejenige  der  Mandschurei  einen  mehr  militärischen  Einschlag:  an  der  Spitze
steht  der  Militärgouverneur  (chiang-chün)  mit  dem  Range  eines  tsung-tu.  Im  übrigen  lehnt
sich  die  Organisation  der  Behörden  in  den  tung  san  shöng  (Shöng-ching  oder  Mukden,  Kirin
und  Hei-lung-chiang)  an  die  der  18  Provinzen  eng  an,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß  Mukden
ein  Ministerium  besitzt.

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