II.  Asien.  916  92.  Tibet.

92.  In  Tibet  repräsentieren  die  chinesische  Autorität  der  Resident,  zwei  Ambans  und
drei  Befehlshaber  der  von  China  unterhaltenen  Truppenmacht.  Im  übrigen  ist  die  Regierung
und  Verwaltung  des  Landes,  dessen  Oberhaupt  der  in  Potala  bei  Lhassa  residierende  Dalai  Lama
ist,  völlig  selbständig  und  in  tibetanischen  Händen;  dem  Dalai  Lama  stehen  neben  dem  von  China
auf  Lebenszeit  ernannten  Residenten  fünf  Minister  zur  Seite.

93.  Die  unter  dem  Nemen  Hsin-chiang  zusammengefaßten  anderen  Nebenländer  (Chinesisch-Turkesten,
  Kulja,  Dschungarei  und  Äußeres  Kansu),  deren  oberste  Leitung  jetzt  wie  die
von  Tibet  und  Mongolei  einem  besonderen  Ministerium  zugewiesen  ist,  unterstehen  dem  Generalgouverneur
  von  Kansu.

94.  Mongolel;  in  Urga  und  Uljassutaj  sind  chinesische  Residenten  (Ambane)  angestellt.

95.  Deutsches  Gebiet  (Kiautschou)..  Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Chine  ist  unter
dem  6.  März  1898  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden  (Directory  and  chronicle  for  Chins,
Hongkong  1909,  Seite  108):

I.  Se.  Majestät  der  Kaiser  von  China,  von  dem  Wunsche  getragen,  die  bestehenden  guten
Beziehungen  zum  Deutschen  Kaiser  zu  pflegen  und  ein  Wachsen  deutscher  Macht  und  deutschen
Einflusses  im  fernen  Osten  zu  fördern,  genehmigt  den  seitens  des  Deutschen  Reiches  erfolgten
pachtweisen  Erwerb  (acquirement  under  lease)  des  Landes  iın  Umfange  von  100  li  (bei  Kiautschou),
  von  der  Flut  gemessen.

Se.  Majestät  der  Kaiser  von  China  ist  damit  einverstanden,  daß  deutsche  Truppen  das
bezeichnete  Gebiet  zu  jeder  beliebigen  Zeit,  welche  der  Deutsche  Kaiser  bestimmt,  in  Besitz
nehmen.  China  behält  seine  Souveränität  über  dieses  Gebiet,  und  sollte  es  zu  irgendeiner  Zeit
wünschen,  innerhalb  des  Pachtgebietes  Gesetze  in  Kraft  zu  setzen  oder  Pläne  auszuführen,  80
soll  es  ihm  freistehen,  mit  dem  Deutschen  Reich  in  bezug  hierauf  in  Verhandlungen  zu  treten;
allemal  unter  der  Voraussetzung,  dal  solche  Gesetze  oder  Pläne  den  deutschen  Interessen  nicht
vorgreifen.  Das  Deutsche  Reich  darf  Anlagen  zum  öffentlichen  Wolle,  so  z.  B.  Wasserwerke,
innerhalb  des  Pachtgebietes  ohne  Rücksicht  auf  China  unternehmen.  Sollte  China  wünschen,
dort  Truppen  durchmarschieren  zu  lassen  oder  Garnisonen  anzulegen,  so  kann  es  dies  nur  tun,
nachdem  ee  mit  dem  Deutschen  Reiche  verhandelt  und  dessen  ausdrückliche  Erlaubnis  erhalten
  hat.

II.  Da  Se.  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  den  Wunsch  hat,  wie  die  Herrscher  gewisser
anderer  Länder,  an  der  Küste  von  China  eine  Schiffs-  und  Kohlenstation  zu  errichten  und  Docks
anzulegen,  so  gestattet  ihm  der  Kaiser  von  China,  für  diesen  Zweck  alles  Land  an  der  südlichen
und  nördlichen  Seite  der  Kieutschoubucht  für  einen  Zeitraum  von  99  Jahren  zu  pachten.  Dem
Deutschen  Reiche  steht  es  frei,  in  diesem  Gebiete  Befestigungen  zur  Verteidigung  seiner  Besitzungen
  anzulegen.

III.  Während  der  Dauer  der  Pacht  soll  China  keine  Stimme  in  der  Regierung,  oder  Verwaltung
  des  verpachteten  Gebietes  haben.  Es  wird  während  der  ganzen  Zeit  von  99  Jahren  nur  vom
Deutschen  Reich  allein  regiert  und  verwaltet  werden,  so  daß  die  Möglichkeit  von  Reibungen
zwischen  beiden  Mächten  auf  das  geringste  Maß  zurückgeführt  ist.  Die  Pacht  erstreckt  sich  auf  die
folgenden  Gebiete:

a.  Alles  Land  im  Nordosten  von  I.iienhan,  an  der  nordöstlichen  Mündung  der  Bucht
liegend,  innerhalb  einer  geraden  Linie,  von  der  nordöstlichen  Ecke  von  Yintao  nach  Laoshanwan
  gezogen.

b.  Alles  Land  im  Südosten  von  Lienhan,  an  der  südlichen  Mündung  der  Bucht  liegend,
innerhalb  einer  geraden  Linie,  gezogen  von  einem  Punkte  an  der  Küste  der  Bucht,  süd-west-süd
von  Tsi-pe-shan-to  führend.

c.  Tsi-pe-shan-to  und  Yintao.

d.  Das  ganze  Gebiet  der  Bucht  von  Kiautschou,  welches  bei  Flut  von  Wasser  bedeckt
  ist.