II.  Asien.  917  99,  Annam.

e.  Gewisse  Inseln  am  Eingange  der  Bucht,  welche  zu  dem  Zwecke  abgetreten  werden,
für  die  Verteidigung  der  deutschen  Besitzungen  Befestigungen  zu  errichten.  Die  Grenzen  des
Pachtgebietes  sollen  hiernach  genauer  von  einer  Kommission  festgesetzt  werden,  welche  von
der  chinesischen  und  der  deutschen  Regierung  zusammen  eingesetzt  wird  und  aus  Chinesen
und  Deutschen  besteht.  Chinesische  Kriegs-  und  Handelsschiffe  und  Kriegs-  und  Handelsschiffe
  von  Staaten,  welche  mit  China  Handelsverträge  haben  oder  in  Freundschaft  leben,
sollen  in  der  Kiautschoubucht  während  der  Dauer  der  Pacht  gleiche  Behandlung  mit  deutschen
Kriegs-  und  Handelsschiffen  erfahren.  Dem  Deutschen  Reiche  steht  es  frei,  jedwede  Anordnung,
  die  ihm  beliebt,  für  die  Regierung  von  Land  und  Hafen  zu  treffen,  vorausgesetzt,  daß
diese  Anordnungen  unparteiisch  auf  die  Schiffe  aller  Nationen,  das  Deutsche  Reich  und  China
eingeschlossen,  Anwendung  finden.

IV.  Dem  Deutschen  Reiche  soll  es  freistehen,  Leuchttürme,  Signalfeuer  und  andere  Unterstützungsmittel
  der  Schiffahrt  nach  eigener  Wahl  in  dem  Pachtgebiet  und  längs  den  Inseln  und
Küsten  in  der  Nähe  des  Einganges  des  Hafens  anzulegen.  Chinesische  Fahrzeuge  und  Fahrzeuge
anderer  Länder,  welche  in  den  Hafen  einfahren,  sollen  zu  besonderen  Abgaben  für  die  Ausbesserung
  und  Unterhaltung  aller  Leuchttürme,  Signalfeuer  und  anderer  Unterstützungsmittel
der  Schiffahrt,  welche  das  Deutsche  Reich  errichten  und  anlegen  wird,  verpflichtet  sein.
Chinesische  Fahrzeuge  sollen  von  anderen  besonderen  Verpflichtungen  befreit  sein.

V.  Sollte  das  Deutsche  Reich  sein  Interesse  an  dem  Pachtgebiete  vor  dem  Ablaufe  von
99  Jahren  aufgeben,  so  soll  China  das  ganze  Gebiet  übernehmen  und  dem  Deutschen  Reiche  für  das
zahlen,  was  an  deutschem  Eigentume  zur  Zeit  der  Übergabe  dort  gelegen  ist.  Im  Falle,  daß
eine  solche  Übergabe  erfolgen  sollte,  soll  es  dem  Deutschen  Reiche  freistehen,  einen  anderen
Punkt  längs  der  Küste  zu  pachten.  Das  Deutsche  Reich  soll  das  verpachtete  Gebiet  keiner
anderen  Macht  als  China  abtreten.  Chinesen  sollen  die  Erlaubnis  haben,  in  dem  verpachteten
Gebiete  zu  leben,  unter  dem  Schutze  der  deutschen  Behörden,  und  dort  ihre  Vertretung  und
Geschäfte  zu  betreiben,  so  lange  als  sie  sich  als  friedliche  und  das  Gesetz  beobachtende  Bürger
zeigen.  Das  Deutsche  Reich  soll  den  eingeborenen  Eigentümern  für  das  Land,  welches  die
deutsche  Regierung  oder  Untertanen  bedürfen,  einen  angemessenen  Preis  zahlen.  Flüchtige
chinesische  Verbrecher,  welche  in  das  Pachtgebiet  entfliehen,  sollen  verhaftet  und  den  chinesischen
  Behörden  zur  Untersuchung  und  Bestrafung,  auf  Ersuchen  an  die  deutschen  Behörden,
übergeben  werden;  aber  den  chinesischen  Behörden  soll  es  nicht  freistehen,  Beamte  in  das  Pachtgebiet
  zu  entsenden,  um  Verhaftungen  vorzunehmen.  Die  deutschen  Behörden  sollen  sich  nicht
um  die  L  ikinstationen  kümmern,  die  außerhalb  ihres  Gebietes,  aber  daran  angrenzend,  sich  befinden.

96.  Französische  Gebiete.  Abgesehen  von  dem  französischen  Kolonialbesitze  in  Vorderindien
  und  Indochina  stehen  mehrere,  früher  völlig  selbständige  Gebiete  (Staaten)  unter  französischem
  Protektorate.  Einzelne  der  älteren  Kolonien  sind  im  Senate  und  der  Deputiertenkammer
  der  Republik  vertreten.  die  anderen  nehmen  an  dem  Conseil  Sup6rieur  des  Colonies  teil.

97.  Französisch  Vorderindien  ist  in  fünf  d&amp;pendances  eingeteilt:  Pondichery,  Karikal,
Chandernagar,  Mahe,  Yanaon.  An  der  Spitze  steht  ein  Gouverneur,  ihm  zur  Seite  eine  gewählte
Beratungsbehörde.

98.  Französisch  Indochina  besteht  aus  fünf  unter  französischem  Protektorate  stehenden
Staaten  (Nr.  99  bis  103)  und  dem  1898  bzw.  1899  von  China  gepachteten  Gebiete  Kwang-Chan-Wan.
  An  der  Spitze  der  gesamten  Verwaltung  steht  ein  Generalgouverneur;  an  der  Spitze  der
fünf  Staaten  steht  je  ein  besonderer  Beamter  (Resident  oder  Gouverneur).

99.  Annam.  Nach  der  Abdankung  des  Königs  im  Jahre  1907  wurde  für  den  nachfolgenden
achtjährigen  Sohn  ein  Regentschaftsrat  unter  dem  Einflusse  der  französischen  Regierung  eingesetzt.
  Die  Angelegenheiten  des  Reiches  werden  von  einheimischen,  unter  französischer  Aufs.cht
  stehenden  Beamten  verwaltet.