II.  Asien.  918  100.  Kambodscha.

100.  Kambodscha  unter  einem  Könige.  Das  französische  Protektorat  ist  boreits  1863
anerkannt  worden.

101.  Kochinchina  unter  einem  Gouverneur,  deın  ein  Rat,  bestehend  aus  den  Spitzen
der  Behörden  als  ordentlichen  Mitgliedern  und  mehreren  nicht  beaimteten  Mitgliedern,  zur  Seite
steht.  Der  Kolonialrat  zällt  16  Mitglieder,  darunter  6  Eingeborene.

102.  Tongking  unter  einem  französischem  Residenten  (seit  der  Beseitigung  des  amerikanischen
  Vizekönigs,  Juli  1897).

103.  Laos,  seit  1893  unter  französischem  Protektorate,  besteht  aus  drei  Staaten:  Luang
Prabang  (unter  einem  König,  mit  Unterstützung  eines  französischen  Verwaltungsbeamten),
Bassac  und  Muong  Sing.

104.  Großbritannische  Gebiete.  In  Asien  liegt  cin  großer  Teil  des  britischen  Kolonialbesitzes;
  die  Jahrhunderte  dauernde,  bewunderungswürdige,  aufopfernde  Arbeit  eines  großen
Volkes  ist  hier  bahnbrechend  geworden  für  Kultur  und  Verkehr,  Gesittung  und  Recht.  Der
Erfolg  hat  die  große,  unmeßbare  Mühe,  den  Aufwand  an  Menschen  und  Kapital  reich  gelohnt,
und  die  anerkannt  hervorragende  Bedeutung  Großbritanniens  als  des  Pioniers  für  Handel  und
Verkehr  beruht  nicht  minder  auf  seinen  wunderbaren  Leistungen  in  Indien  als  auf  der  Verwertung
  der  daraus  gezogenen  Lehren.  In  den  folgenden  Nummern  soll  eine  kurze  Skizze  der
einzelnen  asiatischen  Besitzungen  und  Interessengebiete  Großbritanniens  versucht  werden.  P.

105.  Britisch  Ostindien  umfaßt  alle  Teile  Indiens  (India,  vgl.  52  und  53  Vict.  c.  63,  s.  18),
welche  unmittelbar  (und  mittelbar)  britischer  Herrschaft  (und  Kontrolle)  unterstehen.  Durch
den  Government  of  India  Act  1858  (21  und  22  Vict.  c.  106),  mit  königlicher  Bestätigung  vom
2.  August  1858,  untersteht  das  gesamte,  vordem  von  der  Ostindischen  Gesellschaft  verwaltete
Giebiot  dern  Könige,  der  seit  dem  Royal  Titles  Act  von  1876  (39  und  40  Vict.  c.  10)  den  Titel
Kaiser  von  Indien  führt.  Für  die  Zentralverwaltung  besteht  ein  Staatssekretär  (Secretary  of
Stato  for  India),  dem  ein  Rat  (council)  von  10  Personen  zur  Seite  stelit,  von  denen  mindestens
neun  in  Indien  gedient  haben  müssen.

Die  Verwaltung  in  Indien  führt  der  Generalgouverneur  oder  Vizekönig,  dem  ein  Rat  von
sechs  ordentlichen,  vom  König  ernannten  Mitgliedern  zur  Seite  steht;  als  außerordentliches
Mitglied  tritt  der  Oberstkommandierende  hinzu.  Die  Verwaltung  teilt  sich  in  neun  Departements,
die  unter  Sekretären  (secretary  of  the  government  of  India)  stehen.

Für  die  Gesetzgebung  über  gewisse  Angelegenheiten  der  englischen  Untertanen  in  Indien
und  der  Eingeborenenstaaten  sowie  über  die  Eingeborenen  selbst  fungiert  der  Rat  des  Vizekönigs
als  legislative  council  unter  Mitwirkung  weiterer  16  Mitglieder,  welche  der  Vizekönig  auf  Grund
des  Indian  Council  Act  von  1892  ernennt.

Indien  ist  in  neun  Provinzen  geteilt,  welche  unter  einem  governor  oder  Lieutenant-Governor
stehen.  Auch  diese  sind  wiederum  mit  weitgehender  Selbständigkeit,  sogar  in  bezug  auf  Gesetzgebung,
  ausgestattet.  (Siehe  im  folgenden.)

106.  Britisch  Arabien.  Aden  mit  der  Insel  Perim  ist  dem  Gouvernement  Boınbay  unterstellt;
  die  Verwaltung  des  settlement  untersteht  einem  militärischen  Residenten.

107.  Bahrein  islands,  unter  einem  Scheich;  die  Verbindung  mit  dem  Vizekönig  von  Indien
vermittelt  ein  Agent,  welcher  dem  Residenten  im  Persischen  Golf  untersteht.

108.  Andamanen  unter  einem  officer  in  charge,  welcher  oberster  Beamter  von  Port
Blair  ist.