II.  Asien.  921  133.  Japan.

weichlichten  Kaiser  immer  einflußreicher  werdende  Kamarilla  wußte  sich  dieses  religiöse  Prinzip
für  ihre  Pläne  nutzbar  zu  machen  und  überzeugte  die  Kaiser  davon,  daß  sie  Buddha  um  so  wohlgefälliger
  werden  würden,  je  eher  sie  sich  von  den  Geschäften  der  Welt  zurückzögen  und  frommer
Einsiedelei  sich  ergäben.  Die  Folge  davon  war,  daß  die  Kaiser  sehr  jung  und  sehr  schnell  hintereinander
  abdankten  —  einer  der  Kaiser  mußte  schon  als  fünfjähriger  Knabe  auf  den  Thron  verzichten
  —,  und  daß  die  Stellung  der  Provinzialgouverneure,  der  daimio,  immer  mächtiger  wurde.
Endlich,  im  Jahre  1192,  ließ  minamoto  yoritomo,  der  mächtigste  der  daimio,  sich  zum  shogun,
zum  Hausmeier  ernennen  und  führte  im  Namen  des  Kaisers  die  Regierung.

Damit  begann  in  Japan  die  Zeit  des  Feudalwesens.  yoritomo  gab  den  einzelnen  daimio
die  von  ihnen  beherrschten  Provinzen  zu  Lehen,  um  sie  von  sich  abhängig  zu  machen.  Die
Wirkung  dieser  Belehnung  war  aber  nicht,  wie  er  gehofft  hatte,  ein  geordneter  Lehensstaat,  sondern
im  Gegenteil  eine  weitgehende  Dezentralisation  der  Verwaltung  und  in  Verbindung  damit  ein
eifersüchtiges  Ringen  der  daimio  um  möglichst  großen  Besitz,  so  daß  das  15.  und  16.  Jahrhundert
ganz  Japan  in  wütenden  Bruderkrieg  entbrannt  sahen.  Die  shogun  verweichlichten  gleich  den
Kaisern  und  waren  unfähig,  Ruhe  und  Ordnung  im  Lande  zu  schaffen,  bis  endlich  in  tokugawa
ieyas’  der  Herr  der  Situation  erstand,  dessen  rücksichtslose  Energie,  gepaart  mit  großer  staatsmännischer
  Klugheit,  ihm  die  Macht  verlieh,  die  daimio  sich  zu  unterwerfen  und  1603  an  die  Stelle
des  Feudalstastes  den  Polizeistaat  zu  setzen.

Die  Verfassung  Japans,  wie  shogun  ieyas’  sie  feststellte  und  seine  Nachfolger,  besonders
sein  Enkel  iemits’  sie  weiter  ausbildeten!,  kennzeichnet  sich  durch  einen  merkwürdigen  Dualismus.
Auf  der  einen  Seite  in  priesterlicher  Abgeschiedenheit  der  Kaiser  in  Kioto,  der  Herrscher  de  iure,
dessen  alte  Regierungsbehörden  nominell  weiter  bestehen,  dessen  einzige  wirkliche  Lebensäußerung
  aber  sich  auf  die  Verleihung  von  Rang  und  Amtstiteln  beschränken  —  auf  der  anderen
Seite  der  shogun,  der  Herrscher  de  facto,  mit  seiner  Regierung,  dem  bak’  fu,  in  Yedo  (dem  heutigen
Tokio,  formell  Beamter  des  Kaisers,  in  seinem  Auftrage  die  Regierung  führend,  in  Wirklichkeit
der  wahre  Herr  des  Landes,  das  er  teils  durch  direkte  Beamte  regiert,  teils  durch  Vermittlung
der  daimio,  die  unter  weitgehender  Kontrolle  stehen.  Was  die  die  dem  Volke  gegenüber  beobachtete
Politik  betrifft,  so  war  diese  gegen  jede  Aufklärung  gerichtet.  Man  stellte  daher  der  Volksbildung
alle  erdenklichen  Hindernisse  entgegen.  Eins  davon  war  das  Verbot  jeglichen  Verkehrs  mit  dem
Ausland.  Zu  diesem  Zwecke  wurde  einerseits  der  Bau  größerer  Schiffe  untersagt,  anderseits  allen
Fremden  der  Zutritt  in  Japan  mit  drakonischer  Strenge  verwehrt.

Über  250  Jahre  (1603—1867)  hat  dieses  Regierungssystem  in  Japan  sich  erhalten  —  der
beste  Beweis  für  seine  Vorzüglichkeit.  Mit  größtem  Geschick  hat  es  die  Familie  tokugawa,  die  bis
zur  Restauration  das  shogunat  in  Händen  hatte,  verstanden,  die  leicht  sich  empörenden  daimio
gefügig  zu  machen,  das  Volk  zu  geordneter  Lebensführung  zu  erziehen,  dem  Lande  nach  den
endlosen  Kämpfen  der  vorhergehenden  Jahrhunderte  einen  tiefen  Frieden  zu  geben  und  dadurch
eine  hohe  Kulturentwicklung  zu  ermöglichen.

Allein  diese  Verfassung  hatte  auch  große  Schattenseiten:  die  vorgeschriebene  Beobachtung
einer  Menge  kleinlicher  Gebräuche  und  Zeremonien  nahm  den  besten  Teil  der  Zeit  weg  und  machte
die  Gesinnung  kleinlich.  Ein  wirtschaftlicher  Nachteil  war,  daß  trotz  aller  Geschäftigkeit  und
unermüdlichen  Fleißes  den  von  der  ganzen  übrigen  Welt  isolierten  Japanern  kein  Anlaß  blieb  zu
weitblickendem  Streben,  zu  großzügigem  Ehrgeiz?.  Das  beste,  was  man  der  tokugawa-Verfassung
nschrühmen  kann,  ist  daher,  daß  eben  ihre  Durchführung  die  Wirkung  haben  mußte,  zu  ihrer
Unhaltbarkeit  zu  führen.  Der  zweieinhalb  Jahrhunderte  dauernde  ununterbrochene  Friede
mußte  trotz  aller  künstlichen  Maßnahmen  zur  Hintanhaltung  jeglicher  Weiterentwicklung  Kräfte
zeitigen,  die  notwendig  zur  Umwälzung  einer  den  veränderten  Lebensbedingungen  nicht  mehr
entsprechenden  Staatsverfassung  führten.

ı  cf.  Rathgen,  Japans  Volkswirtschaft  und  Staatshaushalt,  1891,  S.  27  ff.
3  cf.  Tokuzo  Fukuda,  die  gesellschaftliche  und  wirtschaftliche  Entwicklung  in  Japan,
1900,  S.  120ff.

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